Betreff
Antrag der BergAuf-Fraktion,
hier: Erlass einer Baumschutzsatzung
Vorlage
10/0832
Aktenzeichen
bu-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, keine Baumschutzsatzung für die Stadt Bergkamen zu erlassen.

 

Sachdarstellung:

 

 

Die BergAUF-Fraktion hat mit Schreiben vom 09.02.2012 beim Bürgermeister einen Antrag auf Erlass einer Baumschutzsatzung für die Stadt Bergkamen und entsprechende Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bergkamen eingereicht. Dieser Antrag ist den übrigen Fraktionen im Rat zugeleitet worden.

 

 

Von der Verwaltung wird wie folgt zu diesem Antrag Stellung genommen:

 

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) des Landes Nordrhein-Westfalen gibt den Gemeinden in § 45 grundsätzlich die Möglichkeit, durch Satzung den Schutz des Baumbestandes zu regeln. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die im Rahmen einer Baumschutzsatzung getroffenen Festsetzungen der Erfüllung allgemeiner Ziele der Landschaftspflege unter der Berücksichtigung der Aspekte

 

-          Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes

-          Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes

-          Abwehr schädlicher Einwirkungen

 

zu erfolgen haben.

Gestützt auf die Zweckbestimmung des § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz und des § 23 LG NW ist nicht die Sicherung besonders wertvoller Teile von Natur und Landschaft um ihrer selbst willen Schutzzweck einer Baumschutzsatzung (Vgl. Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile gem. Landschaftsplan), sondern vielmehr die Erfüllung allgemeiner Ziele der Landschaftspflege.

 

Der Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung beschränkt sich ausschließlich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche von Bebauungsplänen. Bei den Bebauungsplänen allerdings auch nur dann, wenn sich in deren Geltungsbereichen keine land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder Grünflächen befinden, über die sich ein Landschaftsplan erstreckt.

 

Die Bestimmungen einer Baumschutzsatzung stellen zudem einen Eingriff in die Eigentumsrechte betroffener Grundstückseigentümer dar, bei denen der Erlass einer Baumschutzsatzung zunächst auf Widerspruch stoßen würde. Aus rechtlicher Sicht ist zwar der Umweltschutz als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu sehen und somit sind die mit einer Baumschutzsatzung verbundenen Eingriffe in das Eigentumsrecht zulässig, verringern aber den Grad der allgemeinen Akzeptanz einer solchen Satzung. Umso mehr, da sich die Unterschutzstellungen nicht allein auf den Baumbestand auf den Grundstücken von Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaften sondern in gleicher Weise auch auf den Baumbestand bei Eigenheimgrundstücken bezieht. Hier ist ein eher konträrer Umgang mit den Zielen der Unterschutzstellungen vor Erlass der Satzung und in der Folgezeit nicht auszuschließen.

 

Zur Vermeidung unbilliger Härten, aber vor allem auch zum Schutz vor Personen- und Sachschäden beinhaltet eine Baumschutzsatzung eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen, die zur Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Satzung heran gezogen werden können. Dazu zählen z.B.

 

-          Erkrankung des Baumes

-          erhebliche Verschattung von Aufenthaltsräumen

-          Beeinträchtigung einer baurechtlich zugelassenen Nutzung des Grundstückes

-          Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen mit erheblichem Wert, z.B. Gebäude oder Gebäudeteile, Ver- oder Entsorgungsleitungen

-          wenn die Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte gegenüber dem Eigentümer führen

 

Mit ihrem begrenzten Geltungsbereich, der den kompletten Außenbereich und Teile des überplanten Innenbereichs ausschließt in Verbindung mit den eigentumsrechtlichen Möglichkeiten, die die Stadt beim Schutz und Erhalt der Bäume auf öffentlichen Grundstücken und den Verkehrsflächen hat, richten sich die Unterschutzstellungen und Beschränkungen weitestgehend an die privaten Grundstückseigentümer. Diesen bieten die Ausnahme- und Befreiungsgründe oftmals genügend diskussionswürdigen Spielraum bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen zwischen einem begründeten Erhalt und einer begründbaren Entfernung satzungsrelevanter Bäume. Die Abwägung und Entscheidungsfindung für und wider eine Ausnahme oder Befreiung kann dementsprechend zu einem nicht unerheblichen Verwaltungs- und Personalkostenaufwand führen.

 

Vergleichbare Diskussionen und Interessenabwägungen kennzeichnen die Arbeit der aus Vertretern des Rates bzw. des Ausschusses für Umwelt, Bauen und Verkehr sowie der Verwaltung gebildeten Baumkommission. Diese Instanz wurde seinerzeit eingerichtet, um als Vermittler zwischen den Interessen der Öffentlichkeit, hier vertreten durch die Stadt als Baumeigentümer, und betroffenen Privateigentümern oder Nutzern angrenzender Grundstücke zu fungieren. Dabei steht für die Baumkommission zunächst der Erhalt und der Schutz von Bäumen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Vordergrund und die Abwägung der städtebaulichen und ökologischen Bedeutung der Gehölze mit den von den Einwendern vorgebrachten möglichen Beeinträchtigungen und der Ermittlung der Erheblichkeit einer solchen Beeinträchtigung.

In den vergangenen Jahren hat sich die Baumkommission zu einem wichtigen Instrument im Bereich des Baumschutzes, aber auch hinsichtlich einer Zunahme der Akzeptanz der das Siedlungsbild prägender Baumbestände entwickelt.

Ebenso wird im Zuge der Bauleitplanung und der damit verbundenen Erstellung von Bebauungsplänen auf das zur Verfügung stehende Instrumentarium der Unterschutzstellung von Bäumen genutzt, um diese in die Planung als prägender Bestandteil zu integrieren und einen dauerhaften Erhalt bzw. eine Ersatzanlage im Fall einer begründeten Fällung sicher zu stellen.

 

Im Rahmen der Abwägung zur Einführung einer Baumschutzsatzung schlägt daher die Verwaltung dem Rat der Stadt Bergkamen vor, dem Antrag der BergAUF-Fraktion nicht zu folgen und keine Baumschutzsatzung für Bergkamen zu erlassen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch