Betreff
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO sowie Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW in das Haushaltsjahr 2012
Vorlage
10/0830
Aktenzeichen
mö-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO für Investitionen im Teilfinanzplan sowie die Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW zur Kenntnis.

 

 

 

 

Sachdarstellung:

 

 

1.     Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO in das Haushaltsjahr 2012

 

Gemäß § 22 GemHVO bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.

 

Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Bei der Aufstellung eines neuen Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit Gewissheit übersehen, ob die im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Ermächtigungen auch bis zum Ende des Vorjahres in Anspruch genommen werden können.

 

Ist eine Neuveranschlagung unterlassen worden (weil von einer Abwicklung im Vorjahr ausgegangen wurde), stehen im neuen Haushaltsjahr keine oder nicht ausreichende Mittel zur Verfügung. Um eine zügige Durchführung/Fortführung von Vorhaben zu gewährleisten, hat daher der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ermächtigungsübertragung geschaffen.

 

Anders als in der Kameralistik führt die Übertragung von Ermächtigungen im NKF dazu, dass dies zu Lasten des Haushaltes des Folgejahres erfolgt. Die übertragenen Ermächtigungen stehen im neuen Haushaltsjahr neben den Ansätzen zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen beeinflusst das neue Rechnungsergebnis.

 

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum Haushaltsjahr 2011 wurde der tatsächliche Mittelbedarf für die Investitionen von den Fachämtern festgestellt. Die übertragenen Ermächtigungen sind in der Anlage 1 im Einzelnen aufgelistet.

 

Auf Übertragungen von Aufwendungen wurde grundsätzlich verzichtet. Der Ergebnisplan/die Ergebnisrechnung 2012 wird somit nicht belastet.

 

 

2.     Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW

 

In § 2 der Haushaltssatzung für das Jahr 2011 ist zur Finanzierung von eingeplanten Investitionen im Teilfinanzplan eine Kreditermächtigung in Höhe von 1.610.749,00 € veranschlagt.

 

Nach § 86 Abs. 2 GO NRW gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

 

Die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung aus 2011 in Höhe von 1.429.749,00 € steht somit im Finanzplan/in der Finanzrechnung 2012 zur Finanzierung der übertragenen investiven Auszahlungen zur Verfügung.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

 

Mölle