Betreff
Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergkamen
Vorlage
10/0763
Aktenzeichen
ha-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergkamen vom ..., die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

Zurzeit gilt für die Arbeit des Jugendamts die Satzung des Jugendamts der Stadt Bergkamen vom 20.12.2004. Durch die Einführung des KiBiz und andere Gesetzesänderungen wurde eine redaktionelle Überarbeitung der Satzung des Jugendamts der Stadt Bergkamen notwendig. In der nachfolgenden Gegenüberstellung sind die Änderungen fett markiert:  

 

 

 

Bisherige Satzung

 

S A T Z U N G

für das Jugendamt der Stadt Bergkamen

vom 20.12.2004

 

 

 

Aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und

Jugendhilfe – in Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG

– in de Fassung vom 12.1.21990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 11

des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GB. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV.

NRW. S. 96) hat der Rat der Stadt Bergkamen in der Sitzung am 16.12.2004 folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Das Jugendamt

 

§ 1

Aufbau

 

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

 

 

§ 2

Zuständigkeit

 

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII/KJHG, des AG-KJHG, des GTK, des

Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Bergkamen zuständig.

 

 

§ 3

Aufgaben

 

(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des/der Minderjährigen und die Stärkung und die Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen

Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

 

(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Kräften der freien

Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit den Angelegenheiten der Kinder, der Jugendlichen, der jungen Volljährigen und der jungen Menschen im Sinne des § 7 des KJHG sowie der Familie befassen.

 

(3) Das Jugendamt soll von der Möglichkeit des § 69 (4) KJHG Gebrauch machen, mit

anderen örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Durchführung einzelner Aufgaben

gemeinsame Einrichtungen und Dienste zu errichten; soweit Rechtsvorschriften nicht

entgegenstehen, können auch die Kräfte der freien Jugendhilfe mit einbezogen

werden.

 

 

II. Der Jugendhilfeausschuss

 

§ 4

Zusammensetzung

 

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und weitere beratende

Mitglieder an.

 

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Bergkamen gewählt.

a) Es werden neun Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen oder auf Vorschlag

des Rates Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, gewählt. Die durch den Rat der Stadt Bergkamen vorgeschlagenen Frauen und Männer

müssen dem Rat der Stadt Bergkamen angehören können.

 

b) Es werden drei Frauen bzw. Männer, die von den im Bezirk des Jugendamtes

wirkenden Jugendverbänden vorzuschlagen sind, gewählt. Es sind dabei mindestens sechs Frauen bzw. Männer vorzuschlagen, wobei auch diese dem Rat der Stadt Bergkamen angehören können müssen.

 

c) Es werden drei Frauen bzw. Männer, die von den im Bezirk des Jugendamtes

wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe - wobei Vorschläge

der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen sind - vorzuschlagen

sind, gewählt. Es sind mindestens sechs Frauen bzw. Männer vorzuschlagen.

Auch diese müssen dem Rat der Stadt Bergkamen angehören können.

 

Die Amtsdauer aller stimmberechtigten Mitglieder entspricht der Amtsdauer des

Rates, wobei die Mitglieder ihre Tätigkeit solange ausüben, bis der neugewählte

Jugendhilfeausschuss zusammentritt. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein

Vertreter/eine Vertreterin zu wählen. Dieser/diese muss dem Rat der Stadt

Bergkamen angehören können.

Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen; wobei es das Ziel ist,

ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

 

(3) Beratende Mitglieder sind kraft Gesetzes:

 

 

a) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder eine von ihm bestellte Vertretung;

 

b) der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes oder sein

Vertreter/seine Vertreterin;

 

c) ein Richter/eine Richterin des Vormundschaftsgerichtes, ein Richter/eine

Richterin des Familiengerichtes oder ein Richter/eine Richterin des

Jugendgerichtes, der/die vom Landgerichtspräsidenten/von der

Landgerichtspräsidentin in Dortmund bestellt wird;

 

d) ein Vertreter/eine Vertreterin der Agentur für Arbeit, der/die vom Direktor/von der

Direktorin der Agentur für Arbeit in Hamm bestellt wird;

 

e) ein Vertreter/eine Vertreterin von Schulen, der/die von der Bezirksregierung in

Arnsberg bestellt wird;

 

f) ein Vertreter/eine Vertreterin der Polizei, der/die vom Landrat/von der Landrätin

als Kreispolizeibehörde Unna bestellt wird;

 

g) je ein Vertreter/eine Vertreterin der katholischen Kirche und der evangelischen

Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden.

Für die Mitglieder nach den Buchstaben c) bis g) ist gleichzeitig je ein Vertreter/eine

Vertreterin zu bestellen.

 

(4) In Ergänzung zu Abs. 2 Buchst. a) in Verbindung mit Abs. 1 benennt der Rat der Stadt Bergkamen zusätzlich je ein Ratsmitglied als beratendes Mitglied aus dem Kreise jener Fraktionen bzw. im Rat vertretenen politischen Gruppen ohne Fraktionsstatus, die keine stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des Abs. 2 Buchst. a) entsenden.

 

(5) Der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und dessen/deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern,

die dem Rat angehören, gewählt (§ 4 Abs. 5 AG-KJHG).

 

(6) Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Bestimmungen des § 8 dieser Satzung und der Gemeindeordnung NRW in der in der Präambel genannten Fassung.

 

§ 5

Teilnahme weiterer Personen

 

Zu den öffentlichen Sitzungen des Jugendhilfeausschusses können im Bedarfsfall weitere Personen eingeladen werden.

 

§ 6

Aufgaben

 

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt Bergkamen bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen

Satzungen und der von ihr gefassten Beschlüsse im Sinne des § 71 (2) Satz 1 KJHG.

Er soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlussfassung des Rates der Stadt

Bergkamen gehört werden und hat das Recht, Anträge an den Rat zu stellen.

 

(2) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

1. Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von

Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe;

 

2. Vorbereitung des Haushaltsplanes zur öffentlichen Jugendhilfe;

 

3. Die Entscheidung über

 

3.1 die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der

Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Rat

bereitgestellten Mittel,

 

3.2 die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,

 

3.3 die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 (1) Nr.

1 AG-KJHG,

 

 

3.4 die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöffen nach den

§§ 28 bis 44, 77 GVG, § 35 JGG;

 

4. Abgabe einer Stellungnahme vor der Berufung eines Leiters/einer Leiterin des

Jugendamtes nach § 71 (3) Satz 2 KJHG;

 

5. Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, an

denen er beteiligt wird;

 

6. Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen

anderer Stellen der Verwaltung.

 

 

§ 7

Unterausschüsse

 

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne

Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Der Jugendhilfeausschuss wählt aus dem Kreise

seiner ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder die Mitglieder der Unterausschüsse

sowie den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin.

 

 

§ 8

Verfahren

 

(1) Nach Maßgabe des § 71 (3) Satz 3 KJHG tritt der Jugendhilfeausschuss nach Bedarf zusammen. Der Jugendhilfeausschuss ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel

der Stimmberechtigten einzuberufen. Für das weitere Verfahren gilt, soweit in bundes-  und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung

des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend.

 

(2) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nichtöffentlich.

 

 

III. Die Verwaltung des Jugendamtes

 

§ 9

Eingliederung

 

Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein besonderes Fachamt innerhalb der

Stadtverwaltung.

 

 

 

§ 10

Aufgaben

 

(1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle

Aufgaben, die nicht in § 6 dieser Satzung aufgeführt sind.

 

(2) Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden von dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrage von der Leitung der Verwaltung des

Jugendamtes durchgeführt.

 

(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrage der Leiter/die

Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes

ist verpflichtet, den Vorsitzenden/die

Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der

Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten.

 

 

 

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.02.2000 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Neue Satzung

 

S A T Z U N G

für das Jugendamt der Stadt Bergkamen

vom ……2011

 

 

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat am ….

aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S.3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Vormund-schafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 (BGBl I S. 1306), des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – in der Fassung vom 12.12.1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Erstes KiBiz - Änderungsgesetz – vom 25.07.2011 (GV. NRW S. 385) und § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung des § 76 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergkamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.         Das Jugendamt

 

§ 1

Aufbau

 

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

 

 

§ 2

Zuständigkeit

 

Das Jugendamt ist für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Bergkamen zuständig.

 

 

 

 

 

 

§ 3

Aufgaben

 

(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen und die Stärkung und die Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

 

(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Kräften der freien

Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, der Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen.

 

 

 

(3) Das Jugendamt soll von der Möglichkeit des § 69 Abs. 4 SGB VIII  Gebrauch machen, mit anderen örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste zu errichten; soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können auch die Kräfte der freien Jugendhilfe mit einbezogen werden.

 

 

II. Der Jugendhilfeausschuss

 

§ 4

Zusammensetzung

 

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und weitere beratende

Mitglieder an.

 

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Bergkamen gewählt.

a) Es werden neun Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen oder auf Vorschlag des Rates Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, gewählt. Die durch den Rat der Stadt Bergkamen vorgeschlagenen Frauen und Männer müssen dem Rat der Stadt Bergkamen angehören können.

 

b) Es werden drei Frauen bzw. Männer, die von den im Bezirk des Jugendamtes

wirkenden Jugendverbänden vorzuschlagen sind, gewählt. Es sind dabei mindestens sechs Frauen bzw. Männer vorzuschlagen, wobei auch diese dem Rat der Stadt Bergkamen angehören können müssen.

 

c) Es werden drei Frauen bzw. Männer, die von den im Bezirk des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe - wobei Vorschläge der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen sind – vorzuschlagen sind, gewählt. Es sind mindestens sechs Frauen bzw. Männer vorzuschlagen. Auch diese müssen dem Rat der Stadt Bergkamen angehören können.

 

Die Amtsdauer aller stimmberechtigten Mitglieder entspricht der Amtsdauer des Rates, wobei die Mitglieder ihre Tätigkeit solange ausüben, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Vertreter / eine Vertreterin zu wählen. Dieser/diese muss dem Rat der Stadt Bergkamen angehören können.

Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen; wobei es das Ziel ist, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

 

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

 

a) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder eine von ihm/ihr bestellte Vertretung;

 

b) der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung

 

 

c) ein Richter/eine Richterin des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein Richter/eine Richterin des Jugendgerichtes, der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichts in Dortmund bestellt wird;

 

 

 

d) ein Vertreter/eine Vertreterin der Arbeitsverwaltung, der/die vom Direktor/von der Direktorin der Agentur für Arbeit in Hamm bestellt wird;

 

e) ein Vertreter/eine Vertreterin von Schulen, der/die von der Bezirksregierung in

Arnsberg bestellt wird;

 

f) ein Vertreter/eine Vertreterin der Polizei, der/die vom Landrat/von der Landrätin als Kreispolizeibehörde Unna bestellt wird;

 

g) je ein Vertreter/eine Vertreterin der katholischen Kirche und der evangelischen

Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden.

Für die Mitglieder nach den Buchstaben c) bis g) ist gleichzeitig je ein Vertreter/eine

Vertreterin zu bestellen.

 

(4) In Ergänzung zu Abs. 2 Buchst. a) in Verbindung mit Abs. 1 benennt der Rat der Stadt Bergkamen zusätzlich je ein Ratsmitglied als beratendes Mitglied aus dem Kreise jener Fraktionen bzw. im Rat vertretenen politischen Gruppen ohne Fraktionsstatus, die keine stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des Abs. 2 Buchst. a) entsenden.

 

(5) Der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und dessen/deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern,

die dem Rat angehören, gewählt.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Teilnahme weiterer Personen

 

Zu den öffentlichen Sitzungen des Jugendhilfeausschusses können im Bedarfsfall weitere Personen eingeladen werden.

 

§ 6

Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

 

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt Bergkamen bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse.

 

 

Er soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlussfassung des Rates der Stadt Bergkamen gehört werden und hat das Recht, Anträge an den Rat zu stellen.

 

(2) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

1. Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe;

 

2. Vorberatung des Produktplans und des Budgetplans des Jugendamts;

 

3. Die Entscheidung über

 

3.1 die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Rat bereitgestellten Mittel,

 

3.2 die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,

 

3.3 die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG zum SGB VIII (KJHG)

 

3.4 die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöffen

 

 

4. Anhörung vor der Berufung eines Leiters/einer Leiterin des Jugendamtes nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII

 

5. Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, an denen er beteiligt wird;

 

6. Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung.

 

 

§ 7

Unterausschüsse

 

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Der Jugendhilfeausschuss wählt aus dem Kreise

seiner ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder die Mitglieder der Unterausschüsse

sowie den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin.

 

 

§ 8

Verfahren

 

(1) Nach Maßgabe des § 71 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII tritt der Jugendhilfeausschuss nach Bedarf zusammen. Der Jugendhilfeausschuss ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Für das weitere Verfahren gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend.

 

(2) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nichtöffentlich.

 

 

III. Die Verwaltung des Jugendamtes

 

§ 9

Eingliederung

 

Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein besonderes Fachamt innerhalb der Stadtverwaltung.

 

 

 

§ 10

Aufgaben

 

(1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle

Aufgaben, die nicht in § 6 dieser Satzung aufgeführt sind.

 

(2) Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden von dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrage von der Leitung der Verwaltung des

Jugendamtes durchgeführt.

 

(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrage der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes

- ist verpflichtet, den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten

- bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.12.2004 außer Kraft.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Harder

StA 30

 

 

 

 

Roreger