Betreff
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
hier: 18. Änderung
Vorlage
10/0752
Aktenzeichen
70.09.02 pol-mü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt:

 

  1. Die 18. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.

  2. Das Straßenverzeichnis der Stadt Bergkamen als Bestandteil der Straßen­reinigungs­satzung wie es als Anlage 3 beigefügt ist.

 

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Gebührenkalkulation wurde in Abstimmung mit dem Amt für Finanzen und Steuern, Frau Gläser, durch die Mitarbeiter des EBB – Frau Grotefels (Betriebswirtin) und Herr Heinemann (Disponent) – aufgestellt.

 

 

 

1.             Überprüfung des Allgemeininteresses
            (öffentlicher Anteil an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege

            und Plätze)

 

Nach der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt. Diese Art der Ermittlung wurde in den jüngsten Urteilen des OVG Münster bestätigt.

Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW vermessen.

Der für 2011 anzuwendende öffentliche Anteil an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit 21,86 % ermittelt.

Der so ermittelte öffentliche Anteil ist gebührenmindernd in der Kalkulation zu berücksichtigen.

 

 

2.            Änderung des Straßenverzeichnisses

 

Das Straßenverzeichnis ist in folgenden Punkten zu ändern:

 

·         Auf der Lette

Aufgrund der geführten Diskussionen um die Durchführung des Winterdienstes und der Straßenreinigung wird seitens des EBB vorgeschlagen die Klassifizierung in „Anliegerstraße“ zu ändern. Die Einstufung in die Kategorie 3 erfolgt analog der Straße „Zum Oberdorf“.

 

 

Änderung des Straßenverzeichnisses:

 

Straße

Abgrenzung

Klassifizierung

Straßenreinigung/

Winterdienst

Priorität


Auf der Lette

außer: Gemarkung Oberaden, Flur 8, Flurstücke 251,354,469

Anlieger

EBB

3

 

 


Auf der Lette

Gemarkung Oberaden, Flur 8, Flurstücke 251, 354, 469

Anlieger

Anlieger

 

 

Das neue Straßenverzeichnis als Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt

 

 

3.             Gebührenkalkulation

 

 

3.1             Kalkulationszeitraum

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.

 

 

3.2             Gewinn und Verlustvortrag gemäß KAG NRW

 

Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2009 sieht einen Gewinnvortrag für die Straßenreinigung von rd. 36.832 € und einen Verlustvortrag für den Winterdienst von rd. 80.163 € vor. Die Vorträge werden in der Kalkulation 2012 berücksichtigt.


Des Weiteren schloss das Ergebnis der Betriebsabrechnung im Bereich der Straßenreinigung für das Jahr 2010 mit einem Gewinnvortrag von rd. 62.543 € ab. Dieser Vortrag wird in der Kalkulation für 2012 berücksichtigt. Im Winterdienst entstand ein Verlust von rd. 246.712 €.

Für die Kalkulation 2012 wird der Gewinn aus dem Bereich Straßenreinigung einbezogen. Verbleibende Verluste werden im Falle einer Weitererhebung von Straßenreinigungsgebühren im Rahmen der nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunal­abgabengesetz NRW (KAG) zulässigen Frist ausgeglichen oder bei Wegfall der vg. Gebührenart im Haushaltsvollzug 2013 dem EBB erstattet.

 

3.3            Wesentliche Einflussfaktoren bei der Kostenentwicklung

 

Wesentliche Einflussfaktoren sind leicht gestiegene Personalkosten, der strenge Winter (auch im Fünfjahresmittel), höhere Abschreibungen und Verzinsungen unter anderem aufgrund der volljährigen Berücksichtigung der notwendigen Investitionen im Bereich des Winterdienstes für den Einsatz von Feuchtsalz FS 30.

 


 

3.4 Ergebnis

Bedingt durch die dargelegten Faktoren sinken die durch Gebühren zu deckenden Kosten für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 146.000 €, im Bereich des Winterdienstes ist eine Steigerung der durch Gebühren zu deckenden Kosten in Höhe von rd. 131.000 € zu verzeichnen.

 

 

3.4.1             Gebühren für die Straßenreinigung

 

Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt zu einem Gebührensatz von 0,4601 € (rd. 0,46 €) je Meter.

 

Dieses entspricht einer Senkung gegenüber dem Gebührensatz von 2011 von
69,33 % (= 1,04 €).

 

 

3.4.2            Gebühren für den Winterdienst

           
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze:

Straße

2012

2011

Veränderung

Priorität 1

2,09 €

1,05 €

  99,05 %

Priorität 2

2,09 €

1,05 €

  99,05 %

Priorität 3

1,57 €

0,79 €

  98,73 %

 

 

3.4.3 Gesamtgebühren Straßenreinigung/Winterdienst

In der Regel werden die Gebührenpflichtigen sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.

Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende Veränderungen:

 

Straße

2012

2011

Veränderung

Priorität 1

2,55 €

2,55 €

+  0,00 %

Priorität 2

2,55 €

2,55 €

+  0,00 %

Priorität 3

2,03 €

2,29 €

-  11,35 %

 

 

4.                  Gebührenbedarfsermittlung

4.1            Personalkosten

4.1.1            Personalkosten Einsatzleitung            10.938,00 €


            Die Einsatzplanung von Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des 

            Baubetriebshofes wahrgenommen.

 

4.1.2  Kosten des Büroarbeitsplatzes 3.120,00 €

      
Es kommen die Pauschalansätze lt. KGSt-Bericht 2/2009 zur Anwendung.

4.1.3  Personalkosten Fahrer 91.256,00 €

Für die beiden Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig.

4.1.4  Kosten des Arbeitsplatzes 9.126,00 €

Nach KGSt können für Nicht-Büroarbeitsplätze 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.

 

4.2        Kalkulatorische Abschreibungen

4.2.1 Kehrmaschinen und Zusatzgeräte 34.781,00 €

            Als Basis dient der Wiederbeschaffungszeitwert.

4.2.2 Zusatzgeräte im Winterdienst 19.896,00 €

Hier sind u. a. neue Streugeräte aus 2010 mit Feuchtsalztechnologie und ein neuer Schnee­pflug berücksichtigt. Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt.

 

4.3 Kalkulatorische Zinsen 26.506,00 €

Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem unveränderten kalkulatorischen Zinssatz von
6,5 %.

 

4.4       Sonstige Kosten

 

4.4.1 Unterhaltung Kehrmaschinen 72.420,00 €

            Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und ein Voll-Service-Vertrag hier ihren Niederschlag.

4.4.2 Unterhaltung WD-Abrollkipper 15.383,00 €

Für den Einsatz von Feuchtsalz wird der neue Abrollkipper zu 40 % im Winterdienst eingesetzt.

 

4.4.3 Unterhaltung Zusatzgeräte Winterdienst 5.900,00 €

Hier handelt es sich um Durchschnittswerte der letzten fünf Jahre.

 

4.4.4  Kosten des Winterdienstes 56.570,00 €

Für die Fahrzeuge sind im Winter besondere Aufsätze notwendig, die teilweise geleast sind. Hierfür sind Leasinggebühren zu zahlen. Für die Einsatzplanung werden Angaben des Wetterdienstes benötigt.

Des Weiteren wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.


 

4.4.5 Verwertung von Straßenkehricht 22.000,00 €

Für die Entsorgung von Straßenkehricht nicht nur von den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sondern auch von Schulhöfen und sonstigen nicht gewidmeten Flächen fallen Kosten an.

 

4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten EBB 54.264,00 €

Für die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.

Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.

Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.

Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.


4.6 Aufteilung der Kosten der Straßenreinigung

Die hier ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.

Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze entstehen.

Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die unterschiedlichen Bereiche.


4.7 Leistungen des Baubetriebshofes 117.600,00 €

Die Reinigung der Fußgängerzone und des Bereichs des Busbahnhofes sind überwiegend manuell vorzunehmen. Das notwendige Personal (ca. 600 Std.) sowie die benötigte Ausrüstung wird vom Baubetriebshof in Anspruch genommen.

Für die Winterwartung werden ebenfalls weiterhin das Personal (ca. 1.650 Std.) des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.

 

4.8 Öffentlicher Anteil

Die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der Verwaltung auf

- Straßenreinigung 190.295,00 €
- Winterdienst 218.540,00 €

Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.

Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen gemessen; der Anteil beträgt 21,86 %.


- Straßenreinigung 148.696,00 €
- Winterdienst 170.767,00 €

Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung hinzuzurechnen.

 

 

4.9              Kosten der Verwaltung

4.9.1  Kosten der Verwaltung - Personal - 27.147,00 €

            Der EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des Umweltbereiches.

 

4.9.2        Kosten der Verwaltung - sächlich -     2.062,00 €

Mit diesem Betrag sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.

Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt anhand von Personenschlüsseln.

Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.

 

4.10          Gewinn- bzw. Verlustvortrag 2009 bzw. 2010

Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW werden die Gewinne aus 2009 und 2010 im Bereich der Straßenreinigung und Defizite aus 2009 im Bereich des Winterdienstes berücksichtigt.

Es ergeben sich somit durch Gebühren zu deckende Kosten für

- die Straßenreinigung 63.926,00 €
- den Winterdienst 265.535,00 €

 

5.                  Kalkulation


5.1              Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren

Insgesamt sind 138.950 Meter zu veranlagen. Bei Division der Kosten (63.926 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein Gebührensatz von 0,4601 €.

Der Gebührensatz sollte auf 0,46 € gerundet und festgesetzt werden.

 

5.2              Kalkulation der Winterdienstgebühren

      Um den unterschiedlichen Vorteil der erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der Äquivalenzziffernrechnung.

Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.

Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, Leasinggebühren etc.), die unabhängig von einem tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.

 

5.3              Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter Gebührensatz von 2,0948 €.

Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt festgesetzt werden:

Priorität 1 2,09 €
Priorität 2 2,09 €
Priorität 3 1,57 €

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Die Betriebsleitung EBB

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Betriebsleiter u. Techn. Beigeordneter

 

 

Stv. Betriebsleiter

 

 

 

 

Polplatz

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grotefels

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger