Betreff
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
hier: Prüfung der Berücksichtigung bei der Grundsteuer B
Vorlage
10/0747
Aktenzeichen
70.3 pol-gro
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung.

 

1.                       Die Möglichkeiten der Finanzierung der Aufgabe „Straßenreinigung und Winterdienst“ ab dem 01.01.2013 anstelle der bisherigen Gebührenfestsetzung über die Grundsteuer B zu prüfen.

 

2.                       Die Gebühren Straßenreinigung und Winterdienst für das Jahr 2012 werden nach der vorgelegten Kalkulation sich für die Gebührenpflichtigen nicht erhöhen.

Verbleibende Verluste sind im Falle einer Weitererhebung von Straßenreinigungsgebühren im Rahmen der nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) zulässigen Frist auszugleichen.

 

3.                       Die Prüfung soll bis zum 30.06.2012 erfolgen. Der Vorschlag über die weitere Vorgehensweise ist dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung anschließend vorzulegen.

 

4.                       Die Vorlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Sachdarstellung:

 

1.            Rechtsgrundlagen

Grundlage für die Erhebung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist in Nordrhein Westfalen das Gesetz über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW / StrReinG NRW) in Verbindung mit dem Kommunal-abgabengesetz und der Gemeindeordnung für das Land NRW (KAG und GO NRW). Danach sind Straßenreinigung und Winterdienst Aufgabe der Kommune. § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes erlaubt es den Kommunen „von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften das KAG zu erheben“.

Zur Straßenreinigung gehört ausdrücklich auch der Winterdienst (§ 1 Abs. 2 Straßen-reinigungsgesetz).

Mit Änderung des Straßenreinigungsgesetzes NRW ist es nicht mehr zwingend erforderlich, die Deckungsmittel für die kommunale Aufgabe Straßenreinigung/ Winterdienst über Gebühren zu finanzieren. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kommunen die dafür benötigten Mittel

- über Gebühren der Anlieger bereit zu stellen oder
- von der Allgemeinheit tragen zu lassen.



Diesem Grundsatz hat sich auch das Oberverwaltungsgericht Münster mit seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 26.11.2009 (Az.: 14 A 131/08) angeschlossen. Danach sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten für die Straßenreinigung und Winterdienst bei der Grundsteuer anstelle einer separaten Gebühr zu berück-
sichtigen. Eine daraus folgende Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ist selbstverständlich mit dem Wegfall einer Straßenreinigungsgebühr zu verknüpfen.

2.            Regelung Stadt Bergkamen

Die Stadt Bergkamen betreibt als öffentliche Einrichtung die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten.
Diese Regelung gilt nicht, wenn den Grundstückseigentümern die Reinigung der Fahrbahnen übertragen wurde.

Die Straßenreinigung und der Winterdienst erfolgen durch den EntsorgungsBetrieb Bergkamen (EBB) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung.

Die Straßenreinigung erfolgt gem. Reinigungsverzeichnis einmal pro Woche durch die städt. Kehrmaschine des EBB (Ausnahme Fußgängerzone: hier dreimal pro Woche).
In Anliegerstraßen der Kategorie III, in denen die Reinigung den Grundstückseigen-tümern übertragen wurde, erfolgt die Fahrbahnreinigung durch die Grundstücks-eigentümer; hier wird keine Gebühr erhoben. Die Reinigung aller Gehwege erfolgt gemäß Satzung durch die anliegenden Grundstückseigentümer.

Der Winterdienst ist in drei Prioritätsstufen unterteilt:

Prioritätsstufe I:

Hauptverkehrs- und Zubringerstraßen, Ortsdurchfahrten, Kreuzungen, Gefällestrecken

Prioritätsstufe II:

Wohnsammel- und Verbindungsstraßen

Prioritätsstufe III:

Wohnstraßen und Anliegerstraßen

            In den Straßen, in denen den Grundstückseigentümern die Reinigung übertragen wurde, erfolgt ebenfalls der Winterdienst für die Fahrbahnen durch die anliegenden Grundstückseigentümer.
 

2.1            Ausgangssituation

Während der Part der Straßenreinigung sich relativ unproblematisch darstellt, werden nach zwei schneereichen Wintern in vielen Orten heftige Debatten über den Winter-dienst und seine Finanzierung geführt. Dort, wo Straßenreinigungs- und Winterdienst-gebühren erhoben werden, wird eine „gerechtere“ Verteilung der Kosten gefordert. Dies wird insbesondere damit begründet, dass Leistungen des Winterdienstes schließlich von allen in Anspruch genommen werden, obwohl Gebühren nur von den Eigentümern von Grundstücken an Straßen gezahlt werden, in denen auch Winter- dienstleistungen erbracht werden. Wer dagegen in einer Nebenstraße wohnt, in der kein städt. Winterdienst geleistet wird, der zahlt nichts, darf aber über die geräumten „anderen“ Straßen fahren und kommt so letztendlich doch, wenn auch nicht vor der eigenen Haustür, in den Genuss des Winterdienstes.


 

2.2       Mittel für den Winterdienst

 

2.2.1            Personelle Ressourcen

Im Rahmen der Rufbereitschaft beim Baubetriebshof / EntsorgungsBetrieb Bergkamen stehen insgesamt 59 Mitarbeiter im wöchentlichen Wechsel zur Verfügung. Pro Rufbereitschaftswoche werden Mitarbeiter benannt, um die Mindesteinsatzstärke von 19 Mitarbeitern sicherzustellen.
Davon werden fünf Mitarbeiter als Fahrer für die Räum- und Streufahrzeuge und zwölf Mitarbeiter in sechs mit Kleintransportern ausgestatteten Gruppen eingesetzt.

 

2.2.2            Fahrzeuge, Geräte, Streumittelsilo

Für den Winterdienst stehen fünf Räum- und Streufahrzeuge zur Verfügung. Zusätzlich werden sechs Kleintransporter mit kleinen Streugeräten eingesetzt. Darüber hinaus sind diese Handkolonnen mit manuellen Räumgeräten ausgestattet.

Die Räum- und Streufahrzeuge arbeiten (teilweise) mit der Feuchtsalztechnik FS 30. Zur Beschickung der Fahrzeuge mit Salz und Sole betreibt der EBB auf dem Betriebsgelände des Baubetriebshofes seit diesem Jahr ein Salzsilo mit 240 Tonnen Fassungsvermögen und eine Anlage zur Soleherstellung.

 

2.2.3            Streumittel
           

Winterdienstjahr

2010

2009

            2008

 

 

 

 

Streumittel Salz

984 t

483 t

145 t

Streumittel Splitt/Granulat

151 t

12 t

27 t

 

In den beiden letzten Jahren musste insgesamt deutlich mehr Streumaterial eingesetzt werden als im Jahr 2008.

Dabei verfügte der EBB im Gegensatz zu vielen anderen Kommunen immer über Streusalz. Aktuell sind rund 540 Tonnen eingelagert (Silo, Sackware, Salzhalle im Rahmen einer interkommunalen Kooperation).

2.3            Aufwand für den Winterdienst in den vergangenen Wintern

Die Daten zum Personal- und Fahrzeugeinsatz mit den entsprechenden Einsatztagen unterstreichen den erhöhten Aufwand der letzen beiden Jahren.

Winterdienstjahr

2010

2009

            2008

 

 

 

 

Personaleinsatz in Stunden

6.196

2.518

758

Fahrzeugeinsatz in Stunden

4.728

1.899

611

Einsätze

92

45

29

 

Dass im Jahr 2010 bei Verdoppelung der Einsätze gegenüber 2008/2009 wesentlich mehr Personal- und Fahrzeugstunden angefallen sind, verdeutlicht die Intensität der Einsätze.

Die letzen beiden Winterperioden waren gekennzeichnet durch lang anhaltendes Winterwetter, begleitet durch starken Schneefall und flächendeckende Eisglätte.


 

 

3.            Finanzierung der Straßenreinigung/Winterdienst über die Grundsteuer B

 

Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster ist die Finanzierung der Kosten für die Straßenreinigung und Winterdienst über eine Erhöhung der Grundsteuer B bei Wegfall der Straßenreinigungsgebühr möglich (siehe Punkt 1).

 

Folgende Vorteile würden für die neue Berechnungsmethode sprechen:

 

  • Alle Grundstückseigentümer tragen die Kosten, und nicht nur die Anlieger der entsprechenden Straßen gemäß Reinigungsverzeichnis. Hier ergibt sich  insbesondere unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ein großer Vorteil, da auch die Anlieger des restlichen Straßennetzes (ohne Gebührenheranziehung) die Winterdienstleistungen auf den Haupt- und Zubringerstraßen sowie in der Fußgängerzone genutzt haben. Die finanzielle Zusatzbelastung für den einzelnen Grundstücksbesitzer ist nicht so hoch, da die Gesamtzahl der Eigentümer, welche für die Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet aufkommen müssen, auf das gesamte Stadtgebiet erweitert wird. Die erbrachte Leistung wird gerechter auf mehr Schultern verteilt.

 

  • Grundstücke, die bisher für den Winterdienst in einer der drei Prioritätskategorien veranlagt wurde, werden im Regelfall finanziell entlastet.

 

  • „Gerechtigkeitsdiskussionen“ zu Gebührenmaßstäben und Veranlagungsformen
    (z. B. Hinterlieger, Eckgrundstücke, Frontmetermaßstab) entfallen.

 

  • Im Hinblick auf die mit der Umstellung verbundenen organisatorischen und satzungsrechtlichen Auswirkungen entfällt die Übertragung der Fahrbahnreinigung/-winterdienst auf die Anlieger und damit auch eventuelle Rechtsfolgen für diese.

 

 

 

 

 

 

           



 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

Die Betriebsleitung EBB:

 

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Betriebsleiter und Technischer Beigeordneter

 

Stv. Leiter EBB:

 

 

 

 

Polplatz

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grotefels

Amtsleiter StA 20:

 

 

 

 

Marquardt