Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Schule, Sport und Weiterbildung der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der
Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Unter
Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie des erkennbaren
Elternwillens, eine Schule zu wählen, die den Bildungsweg für ihre Kinder
länger offen hält, bestand in Nordrhein-Westfalen die Notwendigkeit, ein
längerfristiges, diesen Anforderungen standhaltendes Schulsystem zu schaffen.
Nach Gründung
der ersten zwölf Gemeinschaftsschulen in NRW hat das Oberverwaltungsgericht
Münster im Juni 2011 entschieden, dass § 25 Schulgesetz NRW – dieser regelt die
Zulässigkeit von Schulversuchen – keine Rechtsgrundlage für die weitere
Genehmigung von Gemeinschaftsschulen ist. Ausgegangen ist dieser Richterspruch
aufgrund einer Beschwerde gegen die Gründung der Gemeinschaftsschule
Finnentrop. Die Finnentroper
Schule sei „Teil einer systematischen, über punktuelle Projekte hinausgehenden
Einführung einer neuen Schulform“. Dafür sei ein „verfassungskonformes
formelles Gesetz“ erforderlich.
SPD, Bündnis
90/Die Grünen und CDU haben sich daraufhin auf Landesebene auf einen
Schulkompromiss geeinigt, der für mindestens die nächsten zwölf Jahre das
Schulsystem in NRW verbindlich festschreibt. Wesentliche Änderung ist die
Einführung einer neuen Schulform, der Sekundarschule.
Diese ersetzt keine vorhandene Schulform, sondern ergänzt die bestehenden
Regelschulen.
Das Schulangebot
in NRW wird demnach folgende Schulen umfassen (s. Anlage 1):
- Grundschule
- Gymnasium
- Realschule
- Hauptschule
- Sekundarschule
- Gesamtschule
Dazu kommen die
Berufskollegs mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Bildungsgängen, die
Weiterbildungskollegs und die Förderschulen, soweit sie trotz Inklusion
erforderlich sind.
Die nach dem
Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 23.12.1983 (VerfGH 22/82) in der
Landesverfassung festgelegte institutionelle Garantie der Schulform Hauptschule
soll aufgehoben werden.
Laut
Schulkonsens wurden für die Sekundarschule folgende Eckpunkte festgelegt:
- Als Schule der Sekundarstufe I
umfasst sie die Jahrgänge 5 bis 10.
- Sie ist mindestens dreizügig.
Horizontale Teilstandortbildungen (z.B. Standort A Jahrgang 5 – 6 und
Standort B Jahrgang 7 – 10) sind möglich. Bei vertikalen Lösungen (
Standort A Jahrgang 5-10 und Standort B Jahrgang 5 – 10) kann der Teilstandort
einer mindestens dreizügigen Stammschule zweizügig geführt werden, wenn
damit das letzte weiterführende Schulangebot einer Gemeinde gesichert
wird. Weitere Ausnahmen bei vertikalen Lösungen sind in begründeten
Einzelfällen möglich, wenn das fachliche Angebot und die
Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden.
- Der – in der Regel 9-jährige –
Bildungsgang zum Abitur wird durch verbindliche
Kooperation/en mit der gymnasialen
Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule
oder eines Berufskollegs gesichert. Wenn der Bedarf für eine mindestens vierzügige integrierte
Schule mit einer eigenen gymnasialen Oberstufe
besteht, ist eine Gesamtschule zu
gründen, für deren Errichtungsgröße der
Wert 25 Kinder pro Klasse gilt.
- Die Sekundarschule bereitet
Schülerinnen und Schüler sowohl auf die berufliche
Ausbildung als auch auf die
Hochschulreife vor. Die neu zu entwickelnden Lehrpläne
orientieren sich an denen der
Gesamtschule und der Realschule. Dadurch
werden auch gymnasiale Standards
gesichert.
- In den Jahrgängen 5 und 6 wird
gemeinschaftlich und differenzierend zusammen
gelernt, um der Vielfalt der Talente
und Begabungen der Schülerinnen und
Schüler gerecht zu werden.
- Ab dem 7. Jahrgang kann der
Unterricht auf der Grundlage des Beschlusses
des Schulträgers unter enger
Beteiligung der Schulkonferenz integriert, teilintegriert
oder in mindestens zwei getrennten
Bildungsgängen (kooperativ) erfolgen.
- Die zweite Fremdsprache im 6.
Jahrgang wird fakultativ angeboten; ein weiteres
Angebot einer zweiten Fremdsprache
ab Jahrgang 8 sichert die Anschlussfähigkeit
für das Abitur.
- Der Klassenfrequenzrichtwert
beträgt 25.
- Die Lehrkräfte unterrichten
25,5 Lehrerwochenstunden.
- Die Sekundarschule wird in der
Regel als Ganztagsschule geführt, und zwar mit
einem Zuschlag von 20 Prozent auf
die Lehrerstellen.
Die 12 genehmigten Gemeinschaftsschulen in
NRW genießen für die Dauer des Modellversuchs Bestandsschutz und werden
rechtlich abgesichert. Danach werden sie unter Wahrung ihrer Struktur in das
Regelschulsystem überführt. Sie können auch vorzeitig eine Umwandlung
beantragen. Ebenso genießen die 25 Verbundschulen Bestandschutz, auch sie
können eine Umwandlung in eine Sekundarschule beantragen.
Im Gegensatz zur
Sekundarschule vereinigt die Verbundschule zwei Schulformen, Haupt- und
Realschule. Der Unterricht kann teilweise in gemeinsamen
Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7 bis 10 muss der nach Schulformen
getrennte Unterricht deutlich überwiegen. Die Gesamtschule umfasst darüber
hinaus die Sekundarstufe II. Gemeinsamer Unterricht findet in den Klassen 5 und
6 statt, Ab Klasse 7 bis 10 findet zunehmende Differenzierung in einem
Kurssystem mit jährlichen Wechselmöglichkeiten statt.
Der Unterricht in
der Sekundarstufe in den Jahrgangsstufen 5 und 6 findet in heterogenen
Klassenverbänden statt, wobei auch hier schon binnendifferenzierter oder
individualisierter Unterricht möglich ist.
Ab Klasse 7 gibt es unterschiedliche Organisationsmöglichkeiten:
- in integrierter Form: Die
Klassenverbände bleiben bestehen, in einigen Fächern können Kurse auf
verschiedenen Anforderungsebenen stattfinden
- in teilintegrierter Form: die Klassen
werden nach unterschiedlichen Anforderungsebenen gebildet
- in kooperativer Form: es werden entweder
die drei schulformbezogenen Bildungsgänge (Hauptschule, Realschule und
Gymnasium) oder zwei Bildungsgänge auf unterschiedlichen Anforderungsebenen
(Grund- und Erweiterungsebene) gebildet.
Der Schulkonsens
legt weiter fest, dass eine Sekundarschule bedarfsabhängig aus der
Zusammenführung verschiedener Schulformen erfolgt. Zur Bedarfsermittlung soll
die Schulentwicklungsplanung und die Befragung der Eltern der
Grundschüler/innen herangezogen werden. Eingebunden werden außerdem die
Schulkonferenzen der beteiligten Schulen und die benachbarten Schulträger.
Außerdem
kündigen die beteiligten Fraktionen an, in einem Stufenplan für Realschule, Gymnasium
und Gesamtschule die Klassenfrequenzrichtwerte schrittweise von 28 auf 26 und
für die Grundschule schrittweise auf 22,5 zu senken.
Gesetzlich
festgeschrieben werden die Ergebnisse des Schulkonsens im Gesetz zur
Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6.
Schulrechtsänderungsgesetz). Dieses wurde nach erster Lesung am 09.09.2011 zur
Beratung an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Beratung
weitergeleitet. In zweiter Lesung soll am 19.10. 2011 zusammen mit der
Verfassungsänderung zum Wegfall der Garantie der Hauptschulen beschlossen
werden.
Für die
Stadt Bergkamen als Schulträgern von zwei Realschulen und einer auslaufenden
Hauptschule werden im Rahmen der laufenden Schulentwicklungsplanung zurzeit
Gespräche mit den Schulleitungen über die Einrichtung der Sekundarstufe in
Bergkamen geführt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter |
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Amtsleiter Kray |
Sachbearbeiterin Hörstrup |
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