Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen
beauftragt die Verwaltung, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem
Kreis Unna zur Aufgabenübertragung der Leistungserbringung für Bildung und
Teilhabe im Rahmen des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz auf den Kreis Unna zu
schließen.
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 25.02.2011 wurde durch Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28.03.2011.
Im Rahmen dieses Gesetzes wurde ein Bildungs- und
Teilhabepaket für Kinder aus einkommensschwachen Familien eingefügt.
Hinsichtlich dieser Leistungen ist das vg. Gesetz rückwirkend zum 01.01.2011 in
Kraft getreten.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind grundsätzlich für Kinder vorgesehen, deren Eltern folgende Leistungen beziehen:
Ø Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
Ø Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Ø Miet- bzw. Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz
Ø Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
Für all
diese Personenkreise soll der Kreis Unna alleiniger zuständiger Träger bzw.
zuständige Stelle für die Abwicklung der Leistungserbringung für das Bildungs-
und Teilhabepaket sein. Eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreistag
ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage für den 28.06.2011 vorgesehen.
Die Sitzungsvorlage für den Kreistag Nr. 100/11 vom 11.05.2011 ist zur
Information als Anlage 1 beigefügt. Von den vier Anlagen der
Kreistagsvorlage sind die Anlagen 1, 2 und 4 nicht beigefügt, da diese an
dieser Stelle entscheidungsunerheblich sind.
Bislang
nicht geregelt ist die Erbringung dieser Leistungen für den Personenkreis der
Leistungsempfänger nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese
Leistungen erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG regelmäßig nach einem
vierjährigen Leistungsbezug der Grundleistungen gem. §§ 3 – 7 AsylbLG, sofern
die Dauer des Aufenthaltes in der BRD nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst
wurde. In den Fällen des § 2 AsylbLG bemisst sich die Leistungserbringung in
analoger Anwendung des SGB XII, womit auch dieser Personenkreis Zugang zu den
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes erlangt.
Träger
der Leistungen nach dem AsylbLG ist gem. § 1 des Ausführungsgesetzes zum
Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG) jedoch die Stadt Bergkamen und nicht
wie in direkter Anwendung des SGB XII der Kreis Unna.
Im
Hinblick auf eine zentrale Anlaufstelle sowohl für die anspruchsberechtigten
Personen als auch die Leistungserbringer sowie die damit verbundene
Einheitlichkeit in der Leistungserbringung schlägt die Verwaltung nach
Abstimmung mit der Kreisverwaltung vor, dass auch für die Fälle nach § 2 AsylbLG
die Abwicklung zentral durch den Kreis Unna erfolgt. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen Anzahl von Fällen nach § 2
AsylbLG in den Kommunen.
Der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 3 der oben genannten Kreistagsvorlage) ist als Anlage 2 beigefügt. Dieser Entwurf wurde zwischenzeitlich durch den Kreis an alle kreisangehörigen Kommunen zur Beratung übersandt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
|
Amtsleiter Vögeding |
Sachbearbeiter Möllmann |
|