Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Aufgabenübertragung der Leistungserbringung zur Bildung und Teilhabe nach § 2 AsylbLG
Vorlage
10/0649
Aktenzeichen
mö-se
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beauftragt die Verwaltung, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Unna zur Aufgabenübertragung der Leistungserbringung für Bildung und Teilhabe im Rahmen des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz auf den Kreis Unna zu schließen.

 

Sachdarstellung:

 

Mit Datum vom 25.02.2011 wurde durch Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28.03.2011.

 

Im Rahmen dieses Gesetzes wurde ein Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder aus einkommensschwachen Familien eingefügt. Hinsichtlich dieser Leistungen ist das vg. Gesetz rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten.

 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind grundsätzlich für Kinder vorgesehen, deren Eltern folgende Leistungen beziehen:

 

Ø       Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II

Ø       Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Ø       Miet- bzw. Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz

Ø       Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld

 

Für all diese Personenkreise soll der Kreis Unna alleiniger zuständiger Träger bzw. zuständige Stelle für die Abwicklung der Leistungserbringung für das Bildungs- und Teilhabepaket sein. Eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreistag ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage für den 28.06.2011 vorgesehen. Die Sitzungsvorlage für den Kreistag Nr. 100/11 vom 11.05.2011 ist zur Information als Anlage 1 beigefügt. Von den vier Anlagen der Kreistagsvorlage sind die Anlagen 1, 2 und 4 nicht beigefügt, da diese an dieser Stelle entscheidungsunerheblich sind.

 

Bislang nicht geregelt ist die Erbringung dieser Leistungen für den Personenkreis der Leistungsempfänger nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG regelmäßig nach einem vierjährigen Leistungsbezug der Grundleistungen gem. §§ 3 – 7 AsylbLG, sofern die Dauer des Aufenthaltes in der BRD nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. In den Fällen des § 2 AsylbLG bemisst sich die Leistungserbringung in analoger Anwendung des SGB XII, womit auch dieser Personenkreis Zugang zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes erlangt.

 

Träger der Leistungen nach dem AsylbLG ist gem. § 1 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG) jedoch die Stadt Bergkamen und nicht wie in direkter Anwendung des SGB XII der Kreis Unna.

 

Im Hinblick auf eine zentrale Anlaufstelle sowohl für die anspruchsberechtigten Personen als auch die Leistungserbringer sowie die damit verbundene Einheitlichkeit in der Leistungserbringung schlägt die Verwaltung nach Abstimmung mit der Kreisverwaltung vor, dass auch für die Fälle nach § 2 AsylbLG die Abwicklung zentral durch den Kreis Unna erfolgt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen Anzahl von Fällen nach § 2 AsylbLG in den Kommunen.

 

Der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 3 der oben genannten Kreistagsvorlage) ist  als Anlage 2 beigefügt. Dieser Entwurf wurde zwischenzeitlich durch den Kreis an alle kreisangehörigen Kommunen zur Beratung übersandt.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Vögeding

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann