Betreff
Aktuelles zum Bildungs- und Teilhabepaket
Vorlage
10/0581
Aktenzeichen
mö-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Mit Datum vom 25.02.2011 wurde durch Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage für den 28.03.2011 vorgesehen.

 

Im Rahmen dieses Gesetzes wurde ein Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder aus einkommensschwachen Familien eingefügt. Im Folgenden werden die grundlegenden Eckdaten dieser gesetzlichen Neuregelung aufgezeigt:

 

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

 

Kinder haben ein Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern folgende Leistungen beziehen:

Ø       Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II

Ø       Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Ø       Wohngeld

Ø       Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld

Die Leistungen sind für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, vorgesehen.

 

Umfang der Leistungen:

Ø      Schulbedarf

Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt. Zum 01. August fließt ein Betrag in Höhe von 70 Euro und zum 01. Februar in Höhe von 30 Euro. Die Leistungen werden automatisch durch den Leistungsträger ausgezahlt.

Ø      Ausflüge und Klassenfahrten

Schon in der Vergangenheit hat der Kreis Unna die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Diese Regelung gilt jetzt auch für eintägige Ausflüge und ist erweitert worden auf Kinder in Kindertagesstätten. Taschengeld während des Ausflugs wird nicht übernommen.

Ø      Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")

Wenn das Erreichen des Klassenziels, d.h. die Versetzung in die nächste Klassenstufe, gefährdet ist, kommt im Ausnahmefall außerschulischer Nachhilfeunterricht in Frage. Vorrangig sind immer die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) zu nutzen.

Ø      Mittagsverpflegung in Schule, Kindertageseinrichtung und Hort

Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Der Eigenanteil der Eltern liegt bei 1 Euro pro Tag.

Ø      Schülerbeförderung

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (z.B. Schulverwaltung) übernommen werden und dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Ø      Soziale und kulturelle Teilhabe

Damit sich Kinder und Jugendliche  in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung im Wert von 10 Euro an den Anbieter erbracht. Diese Leistung kann individuell für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Ferienfreizeiten eingesetzt werden. Die Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe werden maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.

Träger der Leistungen:

 

Für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist der Kreis Unna Träger der Leistungen, für Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag das Land.

 

Zum aktuellen Sachstand der Umsetzung ist das Rundschreiben Nr. 01/2011 des Kreises Unna zum Bildungs- und Teilhabepaket vom 18.03.2011 als Anlage 1 beigefügt.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Vögeding

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann