Betreff
Unkonventionelle Erdgasförderung
Vorlage
10/0569
Aktenzeichen
bo-ha
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Verkehr nimmt die Vorlage, Drucksache Nr. 10/0569, zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Im Zusammenhang mit Erkundungsmaßnahmen für Erdgas aus sogenannten unkonventionellen Lagerstätten im östlichen Ruhrgebiet hat sich eine breite Diskussion über die technischen Verfahren zur Erdgasförderung sowie über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erkundung sowie Nutzung alternativer, heimischer Gasvorkommen als alternative Energiequellen ergeben.

 

Durch Tiefbohrungen sollen dabei untertägige Kohleflöze erreicht werden, in denen über Bohrsonden und hydraulische Einwirkungen kleine Risse erzeugt werden (Fracing). Durch die Risse soll das in den Kohleflözen eingelagerte Methangas mobilisiert, über Bohrsonden abgepumpt und an die Tagesoberfläche gefördert werden, wo es zu energetischen Zwecken genutzt werden soll.

 

 

Rechtliche Voraussetzungen:

Erdgas wird mit anderen Kohlenwasserstoff-Verbindungen, wie z. B. Erdöl, im Katalog der bergfreien Bodenschätze unter den Begriff “Kohlenwasserstoff mit den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen” zusammengefasst (§ 3 Abs. 2 Bundesberggesetz/BergG). Die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdgas unterliegt daher den Bestimmungen des BergG.

Voraussetzung für die Aufsuchung (Maßnahmen zur Erkundung und zur Feststellung der Ausdehnung der vermuteten Lagerstätte) ist, dass den Bergbau Betreibenden das Recht zuerkannt wird, den Bodenschatz gewinnen zu dürfen.  Das Recht, den Bodenschatz zu erkunden, setzt eine bergrechtliche Erlaubnis voraus. Dabei wird den Bergbautreibenden in einem abgegrenzten formal gesicherten Bereich das Recht verliehen, den Bodenschatz (hier das Gas aus den Kohleflözen) aufzusuchen bzw. zu gewinnen. Die bergrechtliche Erlaubnis gibt noch nicht das Recht, mit der Aufsuchung zu beginnen, sondern sie stellt einen Konkurrenzschutz für die Absicherung vor anderen Interessen an dem Bodenschatz dar.

Die eigentliche Gewinnung des Bodenschatzes setzt ein formales Verfahren der bergrechtlichen Aufsuchung voraus. Die Lagerstätte wird genau erkundet und die technische und wirtschaftliche Gewinnbarkeit des Bodenschatzes wird erprobt. Auch hier ist als formal bergrechtliche Zulassung der Betriebsplan Voraussetzung und der Bergbauberechtigte an ein sogen. Bergwerksfeld geknüpft.

Als Gewinnung ist die regelmäßige Förderung und der Transport des Bodenschatzes bezeichnet. Die Gewinnung wird aufgrund eines Betriebsplanes zugelassen.

Die bergrechtliche Erlaubnis und die bergrechtlichen Zulassungen werden nach Abschluss formaler Verfahren erteilt. Hieran sind die Träger öffentlicher Belange und Fachdienststellen zu beteiligen. Auch die Stadt Bergkamen müsste innerhalb solch eines Verfahrens beteiligt werden. Zur Zeit liegen solche Beteiligungen nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg für Bergkamen noch nicht vor.

Eine Übersicht der bereits erteilten Aufsuchungserlaubnisse ist der beigefügten Karte (s. Anlage 1) zu entnehmen. Danach wird in dem Feld “Herbern-Gas” im nördlichen Teilbereich die Stadtgrenze leicht überschritten. Grundsätzlich existiert darüber hinaus eine wissenschaftliche Erlaubnis für das CBM-RWTH Aachen für wissenschaftliche Untersuchungen im gesamten Ruhrgebiet. In der Karte (s. Anlage 2) ist die Lage beantragter Erlaubnisfelder zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen (ohne Grubengas) in NRW dargestellt. Auch hier könnte Bergkamen am Rande des Feldes “Methler-Gas” betroffen sein. In Anlage 3 sind die in Nordrhein-Westfalen noch nicht genehmigten aber beantragten Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken (ohne “Grubengas”) zu erkennen. Diese Angaben sind auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg www.bezreg-arnsberg.nrw.de nachzulesen.

In den bergrechtlichen Verfahren müsste die Stadt Bergkamen beteiligt werden. Die spezifischen Beurteilungen von Auswirkungen auf Umweltmedien (Naturschutz, Wasser, Boden, Landschaftsbild) obliegen den zuständigen Fachbehörden des Kreises Unna. Da bisher noch keine bergrechtliche Zulassung (Betriebspläne) in Bergkamen in das Beteiligungsverfahren gebracht wurden, konnte die Stadt Bergkamen auch noch nicht dazu Stellung nehmen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

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