hier: Leistungen einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung gem. § 83 GO NRW (Sachkonto 10.52.01.5339 - Leistungen AsylbLG)
Beschlussvorschlag:
Folgende gem. § 60 GO NRW durch Bürgermeister Schäfer und Stadtverordnete Middendorf getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom 21.10.2010 wird genehmigt:
Die Zustimmung für eine erhebliche überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung gem. § 83 GO NRW für das Sachkonto 10.52.01.5339 (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) in Höhe von 125.000 € wird erteilt.
Sachdarstellung:
Am 21.10.2010 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 950) getroffen, im Rahmen derer ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurde.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 950)
Federführendes Fachamt: Sozialamt
Az.: 50 71 02
mö-
Entscheidung wegen eines Falles
äußerster Dringlichkeit gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 950)
hier: Leistung
einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung
gem.
§ 83 GO NRW (Sachkonto 10.52.01.5339 – Leistungen AsylbLG)
Begründung:
Die Stadt Bergkamen ist
gem. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG)
örtlicher Träger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Im Rahmen des § 4 AsylbLG werden Leistungen an den leistungsberechtigten
Personenkreis als Pflichtaufgabe erbracht, wobei der Umfang der Leistungen
durch die einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt wird. Seitens der Stadt
Bergkamen besteht also keinerlei Ermessensspielraum ob bzw. in welchem Umfang
eine Leistung erbracht wird.
Aus dem Sachkonto
10.52.01.5339 werden sämtliche Leistungen nach dem AsylbLG erbracht. Für das
Haushalts-/Budgetjahr 2010 stehen Mittel i.H.v. 600.000 € zur Verfügung. Im
Rahmen der Auszahlung für den Monat September 2010 konnte festgestellt werden,
dass die vorhandenen Mittel erschöpft sind.
Das Sozialamt geht derzeit
von einem Betrag von prognostisch 147.000 € aus, der für o.g. Sachkonto im
Haushalts-/Budgetjahr zusätzlich zum Ansatz von 600.000 € erforderlich sein
wird. Bei diesen Leistungen bestehen unmittelbare Zahlungsverpflichtungen, die
nicht aufschiebbar sind, da es sich prinzipiell um Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes
des berechtigten Personenkreises handelt. Insoweit ist eine
Dringlichkeitsentscheidung erforderlich, da die nächste Ratssitzung erst am
18.11.2010 statt findet.
Nach Prüfung durch das StA
50 konnten hierfür verschiedene Ursachen festgestellt werden:
Zunächst wurde in der Folge
des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 18.06.2008 zur Gewährung von
Leistungen gem. § 2 AsylbLG in bislang ca. 45 Fällen eine erneute Überprüfung
der Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 SGB X durchgeführt, aus der
regelmäßig eine Neufestsetzung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG einher ging. Aus
dieser Neufestsetzung resultierten einmalige Nachzahlungsbeträge i.H.v. bislang
ca. 138.000 €, die in dieser Höhe nicht prognostizierbar waren und bislang in
der Budgetplanung nur mit rund 50.000 € berücksichtigt waren. Hierzu stehen
noch weitere Vorgänge zur Entscheidung an, aus denen prognostisch
Zahlungsverpflichtungen von bis zu 55.000 € resultieren, die noch in diesem
Jahr fällig werden.
Durch die vg.
Rechtsauslegung des BSG bedingt stiegen auch die Kosten der lfd. Zahlungen, da
nunmehr für ca. 1/5 der Personen im lfd. Leistungsbezug die erhöhten Leistungen
entsprechend dem SGB XII erbracht werden.
Weiterhin hat sich die
Fallzahl im Asylbereich nicht wie prognostiziert entwickelt. Die Zuweisungen im
Asylbereich erfolgen nach wie vor anhand der Anzahl der Personen, die im
laufenden Asylverfahren stehen. Mit einer hohen Quote von Personen, deren
Asylverfahren bereits nach vergleichsweise kurzer Zeit abgeschlossen waren,
erfolgten insbesondere seit Frühjahr 2010 regelmäßige Neuzuweisungen. Auch
wurde für einen Teil der Personen, die bislang einen aus der
Bleiberechtsregelung resultierenden Aufenthaltstitel inne hatten und einem
Leistungsanspruch nach dem SGB II / SGB XII hatten, nunmehr wieder Duldungen
erteilt. Dies führte erneut zu einem Leistungsanspruch nach dem AsylbLG. Bei
diesen lfd. Leistungen ergibt sich ein prognostischer zusätzlicher Bedarf von
14.000 € zur bisherigen Kalkulation.
Letztlich fallen derzeit in
einem Fall im Bereich der Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG außergewöhnlich hohe
Kosten an. Es handelt sich hierbei um ein neugeborenes Kind, für das allein in
den ersten 1,5 Monaten rund 45.000 € Krankenhilfekosten anfielen.
Trotz der bislang durchaus
positiven Kostenentwicklung in den anderen Bereich der Leistungserbringung im
Rahmen des AsylbLG ist bedingt durch die vg. Punkte nur ein geringer Ausgleich
der o.g. Mehraufwendungen möglich (ca. 10.000 €). In der Summe ergibt sich
folglich für das Sachkonto der o.g. zusätzliche Bedarf von 147.000 €.
Für die Unterbringung
(Leistungserbringung, Wohnraumversorgung, Betreuung etc.) des Personenkreises
der ausländischen Flüchtlinge erfolgt durch das Land eine pauschale
Schlüsselzuweisung, die zwar generell zur Deckung der Kosten der Kommunen
gedacht ist, aber nur pauschal Mittel zur Verfügung stellt. Die Höhe der
tatsächlichen Kosten ist hierbei irrelevant. Hier - und auch in anderen
Leistungsbereichen - sind keine weiteren Mehreinnahmen im restlichen Budgetjahr zu erwarten.
Durch das StA 50 konnte
intern im Rahmen der Budgetierung 22.000 € zur Deckung beigesteuert werden,
wobei nach Rücksprache mit den anderen Fachämtern des Dezernats II budgetintern
keine weitere Deckungsmöglichkeit bereitgestellt werden kann.
Es verbleibt ein
ungedeckter Betrag von 125.000 €, der überplanmäßig bereitgestellt werden muss.
Gem. § 83 Abs. 1 GO NRW ist eine
überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung nur dann zulässig, wenn eine Deckung im
lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die Aufwendungen/Auszahlungen - wie im
vorliegenden Fall - erheblich sind, ist die vorherige Zustimmung des Rates
einzuholen. Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW
kann bei den genannten Pflichtaufgaben zur Zeit nicht erfüllt werden.
Bergkamen, 18.10.2010
Der Bürgermeister
Sichtvermerk StA 20:
In Vertretung In Vertretung
gez. gez. gez.
Wenske Mecklenbrauck Marquardt
Beigeordneter 1. Beigeordneter
und Stadtkämmerer
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 950)
Die Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe ohne Deckung gem. § 82 Abs. 1 GO NRW im Bereich der Leistungserbringung nach dem AsylbLG (Sachkonto 10.52.01.5339) in Höhe von 125.000 € wird erteilt.
Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei den in der Sachdarstellung genannten Pflichtaufgaben derzeit nicht erfüllt werden. Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus der Vorlage.
Bergkamen, 21.10.2010
gez. gez.
Schäfer Middendorf
Bürgermeister Stadtverordnete
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Die Verwaltung empfiehlt, der am 21.10.2010 getroffenen Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW zuzustimmen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister In Vertretung Wenske Beigeordneter |
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Amtsleiter Vögeding |
Sachbearbeiter Möllmann |
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