Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW
hier: Leistungen einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung gem. § 83 GO NRW (Sachkonto 10.52.01.5339 - Leistungen AsylbLG)
Vorlage
10/0450
Aktenzeichen
mö-cl
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Folgende gem. § 60 GO NRW durch Bürgermeister Schäfer und Stadtverordnete Middendorf getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom 21.10.2010 wird genehmigt:

 

Die Zustimmung für eine erhebliche überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung gem. § 83 GO NRW für das Sachkonto 10.52.01.5339 (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) in Höhe von 125.000 € wird erteilt.

Sachdarstellung:

 

Am 21.10.2010 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 950) getroffen, im Rahmen derer ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurde.

 

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 950)

 

Federführendes Fachamt: Sozialamt

Az.: 50 71 02

mö-

 

 

 

 

 

 

Entscheidung wegen eines Falles äußerster Dringlichkeit gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 950)

hier: Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung

        gem. § 83 GO NRW (Sachkonto 10.52.01.5339 – Leistungen AsylbLG)

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Bergkamen ist gem. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG) örtlicher Träger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Rahmen des § 4 AsylbLG werden Leistungen an den leistungsberechtigten Personenkreis als Pflichtaufgabe erbracht, wobei der Umfang der Leistungen durch die einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt wird. Seitens der Stadt Bergkamen besteht also keinerlei Ermessensspielraum ob bzw. in welchem Umfang eine Leistung erbracht wird.

 

Aus dem Sachkonto 10.52.01.5339 werden sämtliche Leistungen nach dem AsylbLG erbracht. Für das Haushalts-/Budgetjahr 2010 stehen Mittel i.H.v. 600.000 € zur Verfügung. Im Rahmen der Auszahlung für den Monat September 2010 konnte festgestellt werden, dass die vorhandenen Mittel erschöpft sind.

 

Das Sozialamt geht derzeit von einem Betrag von prognostisch 147.000 € aus, der für o.g. Sachkonto im Haushalts-/Budgetjahr zusätzlich zum Ansatz von 600.000 € erforderlich sein wird. Bei diesen Leistungen bestehen unmittelbare Zahlungsverpflichtungen, die nicht aufschiebbar sind, da es sich prinzipiell um Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes des berechtigten Personenkreises handelt. Insoweit ist eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich, da die nächste Ratssitzung erst am 18.11.2010 statt findet.

 

Nach Prüfung durch das StA 50 konnten hierfür verschiedene Ursachen festgestellt werden:

 

Zunächst wurde in der Folge des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 18.06.2008 zur Gewährung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG in bislang ca. 45 Fällen eine erneute Überprüfung der Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 SGB X durchgeführt, aus der regelmäßig eine Neufestsetzung von Leistungen gem. § 2 AsylbLG einher ging. Aus dieser Neufestsetzung resultierten einmalige Nachzahlungsbeträge i.H.v. bislang ca. 138.000 €, die in dieser Höhe nicht prognostizierbar waren und bislang in der Budgetplanung nur mit rund 50.000 € berücksichtigt waren. Hierzu stehen noch weitere Vorgänge zur Entscheidung an, aus denen prognostisch Zahlungsverpflichtungen von bis zu 55.000 € resultieren, die noch in diesem Jahr fällig werden.

 

Durch die vg. Rechtsauslegung des BSG bedingt stiegen auch die Kosten der lfd. Zahlungen, da nunmehr für ca. 1/5 der Personen im lfd. Leistungsbezug die erhöhten Leistungen entsprechend dem SGB XII erbracht werden.

 

Weiterhin hat sich die Fallzahl im Asylbereich nicht wie prognostiziert entwickelt. Die Zuweisungen im Asylbereich erfolgen nach wie vor anhand der Anzahl der Personen, die im laufenden Asylverfahren stehen. Mit einer hohen Quote von Personen, deren Asylverfahren bereits nach vergleichsweise kurzer Zeit abgeschlossen waren, erfolgten insbesondere seit Frühjahr 2010 regelmäßige Neuzuweisungen. Auch wurde für einen Teil der Personen, die bislang einen aus der Bleiberechtsregelung resultierenden Aufenthaltstitel inne hatten und einem Leistungsanspruch nach dem SGB II / SGB XII hatten, nunmehr wieder Duldungen erteilt. Dies führte erneut zu einem Leistungsanspruch nach dem AsylbLG. Bei diesen lfd. Leistungen ergibt sich ein prognostischer zusätzlicher Bedarf von 14.000 € zur bisherigen Kalkulation.

 

Letztlich fallen derzeit in einem Fall im Bereich der Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG außergewöhnlich hohe Kosten an. Es handelt sich hierbei um ein neugeborenes Kind, für das allein in den ersten 1,5 Monaten rund 45.000 € Krankenhilfekosten anfielen.

 

Trotz der bislang durchaus positiven Kostenentwicklung in den anderen Bereich der Leistungserbringung im Rahmen des AsylbLG ist bedingt durch die vg. Punkte nur ein geringer Ausgleich der o.g. Mehraufwendungen möglich (ca. 10.000 €). In der Summe ergibt sich folglich für das Sachkonto der o.g. zusätzliche Bedarf von 147.000 €.

 

Für die Unterbringung (Leistungserbringung, Wohnraumversorgung, Betreuung etc.) des Personenkreises der ausländischen Flüchtlinge erfolgt durch das Land eine pauschale Schlüsselzuweisung, die zwar generell zur Deckung der Kosten der Kommunen gedacht ist, aber nur pauschal Mittel zur Verfügung stellt. Die Höhe der tatsächlichen Kosten ist hierbei irrelevant. Hier - und auch in anderen Leistungsbereichen - sind keine weiteren Mehreinnahmen im restlichen  Budgetjahr zu erwarten.

 

Durch das StA 50 konnte intern im Rahmen der Budgetierung 22.000 € zur Deckung beigesteuert werden, wobei nach Rücksprache mit den anderen Fachämtern des Dezernats II budgetintern keine weitere Deckungsmöglichkeit bereitgestellt werden kann.

 

Es verbleibt ein ungedeckter Betrag von 125.000 €, der überplanmäßig bereitgestellt werden muss.

 

Gem. § 83 Abs. 1 GO NRW ist eine überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung nur dann zulässig, wenn eine Deckung im lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die Aufwendungen/Auszahlungen - wie im vorliegenden Fall - erheblich sind, ist die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen. Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei den genannten Pflichtaufgaben zur Zeit nicht erfüllt werden.


 

Bergkamen, 18.10.2010

 

Der Bürgermeister

                                                Sichtvermerk StA 20:

In Vertretung                        In Vertretung

 

gez.                        gez.                         gez.

 

Wenske                        Mecklenbrauck                        Marquardt       

Beigeordneter                        1. Beigeordneter

                        und Stadtkämmerer

 

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW 2009, S. 950)

 

Die Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe ohne Deckung gem. § 82 Abs. 1 GO NRW im Bereich der Leistungserbringung nach dem AsylbLG (Sachkonto 10.52.01.5339) in Höhe von 125.000 € wird erteilt.

 

Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei den in der Sachdarstellung genannten Pflichtaufgaben derzeit nicht erfüllt werden. Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus der Vorlage.

 

Bergkamen, 21.10.2010

 

 

gez.                                                                                         gez.

 

Schäfer                        Middendorf     

Bürgermeister                        Stadtverordnete

 

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Die Verwaltung empfiehlt, der am 21.10.2010 getroffenen Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NRW zuzustimmen.

Kostendarstellung:

Kosten:

 

 125.000

Produkt-/Sachkonto:              10.52.01.5339

 

 

 

 

Folgekosten pro Jahr:                                                                                     0

 

Mittelverfügbarkeit:        

Deckungsvorschlag:

keine Deckung vorhanden

 

Anfrage Korruptionsregister gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz negativ

nein

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Vögeding

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann