Betreff
Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 DSchG NW,
Objekt: Bergwerk Ost - ehemalige Zeche Monopol -, Schacht Grimberg 2, Rathenaustr., 59192 Bergkamen
Vorlage
10/0421
Aktenzeichen
be-ha
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr nimmt die Unterschutzstellung des Fördergerüstes für Doppelförderung mit Schachthalle und Fördermaschinenhaus mit technischer Ausstattung, darunter eine Elektrofördermaschine für Dreiseilförderung einschl. Seile auf dem Gelände Rathenaustraße, Gemarkung Bergkamen, Flur 11, Flurstück 689 und 271 teilw. gem. § 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Bergkamen zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Amt für Denkmalpflege in Westfalen, hat am 17.06.2010 den Antrag gestellt, das Fördergerüst für Doppelförderung über Schacht Grimberg 2 der ehem. Zeche Monopol (heute zum Bergwerk Ost gehörig) mit Schachthalle und Fördermaschinenhaus mit technischer Ausstattung, darunter eine Elektrofördermaschine für Dreiseilförderung einschließlich Seile durch Eintragung in die Denkmalliste gem. § 3 Denkmalschutzgesetz zu sichern. Gem. § 3 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NW erfolgt die Eintragung in die Denkmalliste, die von der Unteren Denkmalbehörde geführt wird, im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

 

Dem Antrag des Landschaftsverbandes auf Unterschutzstellung ist eine Denkmalwertbegründung (Anlage 1) beigefügt. Danach handelt es sich bei dem Fördergerüst für Doppelförderung um ein in Deutschland einmaliges Konstruktionsgerüst, das wesentlich erhalten ist.

 

Aufgrund des bedeutenden Denkmalwertes wurde, wie zuvor am 21.09.2010 im Aussschuss für Bauen und Verkehr mitgeteilt, am 22.09.2010 die vorläufige Unterschutzstellung gem. § 4 DSchG angeordnet.

 

Somit ist ein rasches Eingreifen und Handeln zur Gefahrenabwehr möglich. Zum Beispiel, um Anordnungen nach § 7 DSchG (Erhaltung von Denkmälern) treffen zu können, um das Erscheinungsbild beeinträchtigende Maßnahmen mit Hilfe von § 9 DSchG (Erlaubnispflichtige Maßnahmen) zu verhindern oder um von dem Betretungsrecht gem.

§ 28 DSchG (Auskunfts- und Betretungsrecht) Gebrauch machen zu können.

 

Diese Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

 

Aufgrund des Antrages des Landschaftsverbandes besteht die Eintragungspflicht der Gemeinde, die notfalls mit Aufsichtsmitteln erzwingbar ist.

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Styrie

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Beckmann