Objekt: Bergwerk Ost - ehemalige Zeche Monopol -, Schacht Grimberg 2, Rathenaustr., 59192 Bergkamen
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr nimmt die Unterschutzstellung des Fördergerüstes für Doppelförderung mit Schachthalle und Fördermaschinenhaus mit technischer Ausstattung, darunter eine Elektrofördermaschine für Dreiseilförderung einschl. Seile auf dem Gelände Rathenaustraße, Gemarkung Bergkamen, Flur 11, Flurstück 689 und 271 teilw. gem. § 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Bergkamen zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Amt für Denkmalpflege in Westfalen, hat am
17.06.2010 den Antrag gestellt, das Fördergerüst für Doppelförderung über
Schacht Grimberg 2 der ehem. Zeche Monopol (heute zum Bergwerk Ost gehörig) mit
Schachthalle und Fördermaschinenhaus mit technischer Ausstattung, darunter eine
Elektrofördermaschine für Dreiseilförderung einschließlich Seile durch
Eintragung in die Denkmalliste gem. § 3 Denkmalschutzgesetz zu sichern. Gem. §
3 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NW erfolgt die Eintragung in die Denkmalliste, die
von der Unteren Denkmalbehörde geführt wird, im Benehmen mit dem
Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des
Landschaftsverbandes.
Dem Antrag des
Landschaftsverbandes auf Unterschutzstellung ist eine Denkmalwertbegründung
(Anlage 1) beigefügt. Danach handelt es sich bei dem Fördergerüst für
Doppelförderung um ein in Deutschland einmaliges Konstruktionsgerüst, das
wesentlich erhalten ist.
Aufgrund des
bedeutenden Denkmalwertes wurde, wie zuvor am 21.09.2010 im Aussschuss für
Bauen und Verkehr mitgeteilt, am 22.09.2010 die vorläufige Unterschutzstellung
gem. § 4 DSchG angeordnet.
Somit ist ein
rasches Eingreifen und Handeln zur Gefahrenabwehr möglich. Zum Beispiel, um
Anordnungen nach § 7 DSchG (Erhaltung von Denkmälern) treffen zu können, um das
Erscheinungsbild beeinträchtigende Maßnahmen mit Hilfe von § 9 DSchG
(Erlaubnispflichtige Maßnahmen) zu verhindern oder um von dem Betretungsrecht
gem.
§ 28 DSchG
(Auskunfts- und Betretungsrecht) Gebrauch machen zu können.
Diese
Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das
Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.
Aufgrund des
Antrages des Landschaftsverbandes besteht die Eintragungspflicht der Gemeinde,
die notfalls mit Aufsichtsmitteln erzwingbar ist.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Techn. Beigeordneter |
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Amtsleiter Styrie |
Sachbearbeiterin Beckmann |
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