Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Verfahren
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Verfahren zur 1. Änderung des LEP NRW.
Sachdarstellung:
Vorbemerkung:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 02.02.2010 beschlossen,
das Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
gem. § 10 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 14 Landesplanungsgesetz
(LPlG) durchzuführen. Mit Schreiben vom 10.02.2010 hat das Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen den in ihren
Belangen berührten öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen, bestehend aus
Planbegründung, Planentwurf und Umweltbericht, zugesandt und um Stellungnahme
bis zum 10.07.2010 gebeten.
1.
Planungsrechtliche
Einordnung
Rechtsgrundlage
für die LEP-Änderung sind das ROG und ergänzend das LPlG in ihren jeweils
aktuellen Fassungen. Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen
bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen
als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
des Raumes insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen
sind. Dabei sind Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu
entwickeln.
Die Festlegungen
können Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen:
-
Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte
raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere
raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, die mit den vorrangigen
Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.
-
Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten
raumbedeutsamen Funktionen und Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden
raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist.
-
Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten
raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des
Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht
entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer
Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.
Bei
Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie
zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder
Nutzungen haben. Damit verfügt die Raumordnung über die Möglichkeit, vorgesehene
Nutzungen auf konfliktarme Standorte zu steuern, indem eine Verknüpfung zwischen
einer Positivausweisung bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Nutzung an anderer
Stelle im Planungsraum hergestellt wird. Planung darf keine Verhinderungsplanung
werden. Deshalb müssen durch Positivausweisungen substantielle Möglichkeiten
der Nutzung des Raumes eröffnet werden.
Der LEP NRW
besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen
Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als
Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Der LEP NRW ist ein
Gesamtplanwerk mit aufeinander aufbauenden und abgestimmten Zielen und
Grundsätzen.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich
und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und
Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen
Festlegungen. Sie sind von den in § 4 (1) ROG aufgeführten Adressaten zu beachten.
Das heißt, es handelt sich um Festlegungen, die nicht durch eine Abwägung
überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) Baugesetzbuch den Zielen
der Raumordnung anzupassen. Insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung
eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.
Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und
Ermessensentscheidungen. Sie sind gem. § 4 (1) und (2) ROG zu berücksichtigen.
Das heißt, sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung
einzubeziehen und können ggfs. in der konkreten Situation in der Abwägung mit
anderen relevanten Belangen überwunden werden.
Darüber hinaus führt der LEP NRW in die Notwendigkeit der jeweiligen Ziele und
Grundsätze ein, erläutert den landespolitischen Hintergrund oder gibt sonstige
Hinweise zur Sache. Mit den Erläuterungen werden die festgesetzten Ziele und
Grundsätze begründet und Hinweise zur Umsetzung für nachgeordnete
Planungsebenen gegeben. Die zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW sind
Vorranggebiete im Sinne des ROG. Durch die Festlegung als Vorranggebiete wird
die Steuerungswirkung eines Zieles erreicht, das mithin von den in § 4 (1) ROG
genannten Adressaten zu beachten ist, gleichzeitig aber einen Ausgestaltungsspielraum
im Rahmen des bestehenden Ziels belässt.
Gemäß § 4 (1)
ROG entfaltet ein Raumordnungsplan Bindungswirkungen bei
-
raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
-
Entscheidungen
öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
-
Entscheidungen
öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder
Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen.
Vor diesem Hintergrund trifft die LEP-Änderung Festlegungen entsprechend der
Anforderungen des ROG. Auf allgemeine energie- und klimapolitische Aussagen,
die nicht der Steuerung durch raumordnerische Instrumente unterliegen, muss
dabei verzichtet werden.
Die
Planunterlagen für die LEP-Änderung bestehen gemäß § 10 (1) Satz 2 ROG aus
-
der
Begründung (Kurzfassung s. Anlage 1),
-
dem Entwurf
der LEP-Änderung und
-
dem
Umweltbericht.
Für die
LEP-Änderung ist nach den Vorschriften des ROG
eine Umweltprüfung durchzuführen. Sie ist integraler Bestandteil des
Aufstellungsverfahrens für die LEP-Änderung. Als Grundlage dafür wurde ein
eigenständiger Umweltbericht (Kurzfassung s. Anlage 1) erarbeitet. Soweit im
Beteiligungsverfahren neue umweltrelevante Erkenntnisse gewonnen werden, sollen
diese in die “Zusammenfassende Erklärung” nach § 11 (3) ROG einfließen.
2.
Entwurf
der LEP-Änderung
Die
Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 umfasst folgende
Bestandteile
-
Kapitel
D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt) wird vollständig aufgehoben.
-
Dieses
Kapitel wird durch ein neues Kapitel D.II Energieversorgung ersetzt.
-
Durch diese
Änderung ergibt sich eine Folgeänderung in Kapitel B.III 2 Natur und
Landschaft. In den Erläuterungen zu B.III 32 wird der vorletzte Absatz
vollständig gestrichen.
-
Die
räumliche Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in Teil B der
zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW (alt) wird vollständig aufgehoben. An
ihrer Stelle werden neue räumliche Festlegungen zeichnerisch dargestellt.
-
In einer
neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C werden Kraftwerksstandorte
34 bestehender und 2 genehmigter Kraftwerke mit einem Symbol zeichnerisch
festgelegt (s. Anlage 2).
Es ist beabsichtigt, das neue Kapitel D.II Energieversorgung mit der
Zusammenführung von LEP NRW und Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in den neuen
LEP 2025 zu integrieren.
3.
Änderungen
im Stadtgebiet Bergkamen
In
Bergkamen wird wie im ganzen Land die räumlich konkrete Darstellung eines
Kraftwerksstandorts im LEP NRW aufgegeben und durch ein Symbol Kraftwerksstandort in Teil C des Planes
ersetzt. Die konkrete Ausgestaltung des Kraftwerksstandortes - zum Beispiel die
Errichtung eines 2. Blockes - bleibt von dieser Darstellung unberührt.
Darstellung
alt Darstellung
neu
4.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
Grundsätze zur Energiestruktur
-
Erhalt und
Ausbau der Voraussetzungen für eine sichere, kostengünstigere und um
weltverträgliche Energieversorgung
-
Erhalt und
Aufbau einer differenzierten Energieversorgungsstruktur bei Steigerung des
Anteils der erneuerbaren Energieträger
-
Reduzierung
der Flächeninanspruchnahme für Leitungsnetze und bauliche Anlagen durch
Ausrichtung der Kraftwerksstandortplanung auf die Energieversorgungsnetze in
Verbindung mit einem Vorrang der Nutzung vorhandener Trassen
werden
voll mitgetragen.
Einheimische
Energien sollen besondere Berücksichtigung finden.
Den Zielen und Grundsätzen bezüglich der
Kraftwerksstandorte, ihrer Darstellung in den Regionalplänen, der Möglichkeit,
Kraftwerksstandorte in Regionalplänen mit einer Zweckbindung zu versehen sowie
dem Grundsatz, die Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung zu berücksichtigen,
wird zugestimmt.
Mit der Darstellung des
Kraftwerksstandorts Bergkamen ist die weitere Entwicklung der Strom- und
Wärmeerzeugung in Bergkamen langfristig gesichert.
Ausdrücklich befürwortet wird das Ziel,
Atomkraftwerke für die Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen auszuschließen.
Gegen das Ziel “Öffentliche
Planungsträger haben bei Planungen und Maßnahmen in den Bereichen, die an
regionalplanerisch gesicherte Standorte für Kraftwerke und einschlägige
Nebenbetriebe angrenzen, sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Standorte und
Optionen zu ihrer räumlichen Erweiterung nicht wesentlich erschwert oder
unmöglich gemacht werden” bestehen Bedenken, weil sich daraus gegebenenfalls
ein Entschädigungstatbestand für nachgeordnete Planungsebenen ergeben kann,
insbesondere bei Konflikten mit Belangen der Natur und Landschaft. Es wird
angeregt, dieses Ziel ersatzlos zu streichen.
Den Zielen und Grundsätzen für die
Steuerung von Standorten für Windkraftanlagen
sowie dem forcierten Repowering dieser Anlagen wird zugestimmt. Gleiches
gilt für die Ziele für Standorte der raumbedeutsamen Solarenergienutzung und
für Biogasanlagen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Techn. Beigeordneter |
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Stellv. Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Freimund |
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