Betreff
1. Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) - Energieversorgung -
Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Verfahren
Vorlage
10/0330
Aktenzeichen
frei-ha
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Verfahren zur 1. Änderung des LEP NRW.

Sachdarstellung:

 

Vorbemerkung:

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 02.02.2010 beschlossen, das Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen gem. § 10 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 14 Landesplanungsgesetz (LPlG) durchzuführen. Mit Schreiben vom 10.02.2010 hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen, bestehend aus Planbegründung, Planentwurf und Umweltbericht, zugesandt und um Stellungnahme bis zum 10.07.2010 gebeten.

 

1.      Planungsrechtliche Einordnung

Rechtsgrundlage für die LEP-Änderung sind das ROG und ergänzend das LPlG in ihren jeweils aktuellen Fassungen. Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen sind. Dabei sind Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln.

 

Die Festlegungen können Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen:

 

-          Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, die mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.

 

-          Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen und Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist.

 

-          Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.

 

Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben. Damit verfügt die Raumordnung über die Möglichkeit, vorgesehene Nutzungen auf konfliktarme Standorte zu steuern, indem eine Verknüpfung zwischen einer Positivausweisung bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Nutzung an anderer Stelle im Planungsraum hergestellt wird. Planung darf keine Verhinderungsplanung werden. Deshalb müssen durch Positivausweisungen substantielle Möglichkeiten der Nutzung des Raumes eröffnet werden.

 

Der LEP NRW besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Der LEP NRW ist ein Gesamtplanwerk mit aufeinander aufbauenden und abgestimmten Zielen und Grundsätzen.



Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Sie sind von den in § 4 (1) ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. Das heißt, es handelt sich um Festlegungen, die nicht durch eine Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) Baugesetzbuch den Zielen der Raumordnung anzupassen. Insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.

Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gem. § 4 (1) und (2) ROG zu berücksichtigen. Das heißt, sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzubeziehen und können ggfs. in der konkreten Situation in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 
Darüber hinaus führt der LEP NRW in die Notwendigkeit der jeweiligen Ziele und Grundsätze ein, erläutert den landespolitischen Hintergrund oder gibt sonstige Hinweise zur Sache. Mit den Erläuterungen werden die festgesetzten Ziele und Grundsätze begründet und Hinweise zur Umsetzung für nachgeordnete Planungsebenen gegeben. Die zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW sind Vorranggebiete im Sinne des ROG. Durch die Festlegung als Vorranggebiete wird die Steuerungswirkung eines Zieles erreicht, das mithin von den in § 4 (1) ROG genannten Adressaten zu beachten ist, gleichzeitig aber einen Ausgestaltungsspielraum im Rahmen des bestehenden Ziels belässt.

 

Gemäß § 4 (1) ROG entfaltet ein Raumordnungsplan Bindungswirkungen bei

-          raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,

-          Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,

-          Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen.


Vor diesem Hintergrund trifft die LEP-Änderung Festlegungen entsprechend der Anforderungen des ROG. Auf allgemeine energie- und klimapolitische Aussagen, die nicht der Steuerung durch raumordnerische Instrumente unterliegen, muss dabei verzichtet werden.

 

Die Planunterlagen für die LEP-Änderung bestehen gemäß § 10 (1) Satz 2 ROG aus

-          der Begründung (Kurzfassung s. Anlage 1),

-          dem Entwurf der LEP-Änderung und

-          dem Umweltbericht.

 

Für die LEP-Änderung ist nach den Vorschriften des ROG  eine Umweltprüfung durchzuführen. Sie ist integraler Bestandteil des Aufstellungsverfahrens für die LEP-Änderung. Als Grundlage dafür wurde ein eigenständiger Umweltbericht (Kurzfassung s. Anlage 1) erarbeitet. Soweit im Beteiligungsverfahren neue umweltrelevante Erkenntnisse gewonnen werden, sollen diese in die “Zusammenfassende Erklärung” nach § 11 (3) ROG einfließen.

2.      Entwurf der LEP-Änderung

Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 umfasst folgende Bestandteile

-          Kapitel D.II Energieversorgung des LEP NRW (alt) wird vollständig aufgehoben.

-          Dieses Kapitel wird durch ein neues Kapitel D.II Energieversorgung ersetzt.

-          Durch diese Änderung ergibt sich eine Folgeänderung in Kapitel B.III 2 Natur und Landschaft. In den Erläuterungen zu B.III 32 wird der vorletzte Absatz vollständig gestrichen.

-          Die räumliche Festlegung von 17 Standorten für die Energieerzeugung in Teil B der zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW (alt) wird vollständig aufgehoben. An ihrer Stelle werden neue räumliche Festlegungen zeichnerisch dargestellt.

-          In einer neuen zeichnerischen Darstellung zum LEP NRW, Teil C werden Kraftwerksstandorte 34 bestehender und 2 genehmigter Kraftwerke mit einem Symbol zeichnerisch festgelegt (s. Anlage 2).

Es ist beabsichtigt, das neue Kapitel D.II Energieversorgung mit der Zusammenführung von LEP NRW und Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in den neuen LEP 2025 zu integrieren.


3.      Änderungen im Stadtgebiet Bergkamen

In Bergkamen wird wie im ganzen Land die räumlich konkrete Darstellung eines Kraftwerksstandorts im LEP NRW aufgegeben und durch ein Symbol  Kraftwerksstandort in Teil C des Planes ersetzt. Die konkrete Ausgestaltung des Kraftwerksstandortes - zum Beispiel die Errichtung eines 2. Blockes - bleibt von dieser Darstellung unberührt.

Darstellung alt                                                                        Darstellung neu

 

 

 

4.      Stellungnahme der Verwaltung

Die Grundsätze zur Energiestruktur

-          Erhalt und Ausbau der Voraussetzungen für eine sichere, kostengünstigere und um weltverträgliche Energieversorgung

-          Erhalt und Aufbau einer differenzierten Energieversorgungsstruktur bei Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger

-          Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Leitungsnetze und bauliche Anlagen durch Ausrichtung der Kraftwerksstandortplanung auf die Energieversorgungsnetze in Verbindung mit einem Vorrang der Nutzung vorhandener Trassen

werden voll mitgetragen.

Einheimische Energien sollen besondere Berücksichtigung finden.

 

Den Zielen und Grundsätzen bezüglich der Kraftwerksstandorte, ihrer Darstellung in den Regionalplänen, der Möglichkeit, Kraftwerksstandorte in Regionalplänen mit einer Zweckbindung zu versehen sowie dem Grundsatz, die Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung zu berücksichtigen, wird zugestimmt.

Mit der Darstellung des Kraftwerksstandorts Bergkamen ist die weitere Entwicklung der Strom- und Wärmeerzeugung in Bergkamen langfristig gesichert.

Ausdrücklich befürwortet wird das Ziel, Atomkraftwerke für die Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen auszuschließen.

Gegen das Ziel “Öffentliche Planungsträger haben bei Planungen und Maßnahmen in den Bereichen, die an regionalplanerisch gesicherte Standorte für Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe angrenzen, sicherzustellen, dass die Nutzung dieser Standorte und Optionen zu ihrer räumlichen Erweiterung nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden” bestehen Bedenken, weil sich daraus gegebenenfalls ein Entschädigungstatbestand für nachgeordnete Planungsebenen ergeben kann, insbesondere bei Konflikten mit Belangen der Natur und Landschaft. Es wird angeregt, dieses Ziel ersatzlos zu streichen.

Den Zielen und Grundsätzen für die Steuerung von Standorten für Windkraftanlagen  sowie dem forcierten Repowering dieser Anlagen wird zugestimmt. Gleiches gilt für die Ziele für Standorte der raumbedeutsamen Solarenergienutzung und für Biogasanlagen.

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 2 Anlagen

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Freimund