Betreff
Widmung der Erschließungsanlage Föhrenweg gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306)
Vorlage
10/0321
Aktenzeichen
hs-vie
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Erschließungsanlage „Föhrenweg“ mit der katasteramtlichen Flurstücksbezeichnung Gemarkung Bergkamen, Flur 7, Flurstücke Nr. 216, 217 und 328, dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße nach §§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 Straßen- und Wegegesetz NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306) zu widmen.

 

Die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist auf dem als Anlage beigefügten Lageplan grau unterlegt dargestellt. Der Föhrenweg wird als Anliegerstraße klassifiziert.

 

Die Widmungsverfügung ist gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.

Sachdarstellung:

 

Die Erschließungsanlage Föhrenweg ist ausgebaut und endgültig fertiggestellt worden. Die Stadt Bergkamen hat die entsprechende Straßenfläche durch Grundstückskaufvertrag erworben. Nachdem die Vermessung der Straßengrundstücke und katasteramtliche Fortschreibung der Flurstücke erfolgt sind, kann die Widmung gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1995 erfolgen.

 

Der Föhrenweg weist die katasteramtliche Flurstücksbezeichnung Gemarkung Bergkamen, Flur 7, Flurstücke Nr. 216, 217 und 328, aus. Die vorbezeichnete Erschließungsanlage ist im beigefügten Katasterplan grau unterlegt dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Föhrenweg für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße – Anliegerstraße nach §§ 3 Abs. 4 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW – gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu widmen und die Straße als Anliegerstraße zu klassifizieren, da die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Buhl

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Heiles