Betreff
Korruptionsprävention - jährlicher Bericht -
Vorlage
10/0221
Aktenzeichen
kli-se
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage Drucksachen Nr. 10/0221 zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW, das zum 01.03.2005 in Kraft getreten ist, war zunächst bis zum 28.02.2009 befristet. Die Befristung ist nun bis zum 31.12.2010 verlängert worden.

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW enthält zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich verbindlich gemacht.

 

Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen und die darüber hinausgehenden freiwilligen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:

 

1.       Anfragen nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)

 

Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig  geworden sind.

 

 

Im Jahr 2009 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:  

                       

Stadtamt                                                    

Anzahl der Anfragen

Bauverwaltung einschl. Stadtbetrieb Entwässerung   

20

Baubetriebshof

4

Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

4

Fachdezernat Innere Verwaltung

2

Bürgerbüro (Ordnungsangelegenheiten/ Feuerwehr) 

1

Gesamt

31

 

Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.       

 

 

2.       Anzeigen nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz (Vergabeanzeigen und Veräußerungsregister)

 

Gemäß § 16 Abs. 1 müssen die Vergabe von Aufträgen, die einen Wert von 200.000 Euro übersteigen und gem. Abs. 2 die Vermögensveräußerungen über 200.000 Euro der Gemeindeprüfungsanstalt NRW angezeigt werden. Im Jahre 2009 wurden 9 Vergaben jedoch keine Grundstücksveräußerungen über 200.000 Euro angezeigt.

 

Stadtamt

Projekt/ Objekt

 

Vergabeanzeigen

 

StA 60

Metallbau- und Isolierglasarbeiten an der Willy-Brandt-Gesamtschule

StA 61/ 66

Modernisierung der Sportplatzanlage in Bergkamen-Weddinghofen

StA 61/ 66

Straßenbauarbeiten an der Justus-von-Liebig-Str./ neuer Wertstoffhof

StA 23

a)      Lüftungstechnik- und Gebäudeautomation Römerbergsporthalle

b)      Heizung- und Sanitärtechnik Römerbergsporthalle

StA 61/66

Neubau eines Sportplatzes mit Großspielfeld in Kunstrasen in Bergkamen-Overberge

StA 61/66

Straßenbauarbeiten zum Endausbau des Baugebietes „Am Himmeldiek“

SEB

Kanalsanierung am Wertstoffhof

StA 23/65

Sanierung der Umkleideräume am Nordbergstadion

 

 

Veräußerungsregister

 

 

Fehlanzeige

Fehlanzeige

 

 

3.       Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

      Im Jahre 2009 hat es keine Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.

 

 

4.   Veröffentlichungspflicht gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

§17 sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge,   Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) vor.

 

Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss geben über die Entscheidungen der Mandatsträger zugrunde liegenden Motivationen.

 

Die Angaben hierzu werden zum 01.03.2010 auf der städtischen Homepage aktualisiert.

 

 

5.       Anzeigepflicht  des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 18 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht  gem. § 18 Korruptionsbekämpfungsgesetz gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Klinger