Betreff
Gewässerschutzbericht 2008
Vorlage
10/0183
Aktenzeichen
strü-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss nimmt die Vorlage des Stadtbetriebes Entwässerung zur Kenntnis.

 

 

Sachdarstellung:

 

Als innerbetriebliche Kontrollinstanz hat der Gewässerschutzbeauftragte die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und  Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen. Mit der Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ist die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten nun in den §§ 64 bis 66  WHG neu geregelt. Diese orientieren sich an den in der Praxis vorgegebenen Anforderungen der jeweiligen abwassertechnischen Einrichtungen.

 § 64 WHG, Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

 

(1)          Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2)    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.      die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,

2.      die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,

3.      die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,

4.      die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

 

(3)   Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.

 

§ 65 WHG, Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

 

(1)          Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,

 

1.      die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, nach Messung des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse. Sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen;

2.      auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;

3.      auf die Entwicklung und Einführung von

a)        innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,

b)        umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken.

4.      Die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten    Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

 

(2)          Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen  Berichts einverstanden sind.

(3)   Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten

 

1. näher regeln,

2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,

3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

 

 

§ 66 WHG, weitere anwendbare Vorschriften

 

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

 

 

- Kanalnetz, Betriebliche Anlagen

Der Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen erfüllt alle ihm übertragenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung, der Niederschlagswasserbehandlung und des Abwassertransports zu den Kläranlagen des Lippeverbandes in der Stadt  Werne und der Stadt  Lünen.

Das klärpflichtige Abwasser von 50.814 Einwohnern, was einem Anschlussgrad von 98,74% entspricht, wird mittels des SEB-eigenen Anlagennetzes zu den beiden vorgenannten Verbandskläranlagen  transportiert. Die Kläranlage  in Werne nimmt von 15,38 % der Einwohner das Abwasser auf, der andere Teil der Abwassermenge, 84,62 % der Einwohner, wird der Kläranlage in Lünen zugeleitet.

Die Länge des Kanalnetzes, das vom SEB betrieben wird, beträgt rd. 215 km. Es besteht überwiegend aus  Mischwasserkanälen (rd. 183 km). Lediglich im Ortsteil Rünthe ist ein Trennsystem vorhanden.

Darüber hinaus gehören 12 Pumpstationen, 9 Sonderbauwerke (Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenüberläufe) und ca. 6.000 Revisionsschächte zum Kanalnetz des SEB. Weiterhin sichern diverse Pumpstationen der Deutschen Ruhrkohle AG und Sonderbauwerke den Abfluss der kommunalen Abwässer und Vorfluter, die durch bergbaulichen Einfluss gestört sind.

Das Abwasser von 582 Einwohnern wird in Kleinkläranlagen behandelt. 36 Einwohner betreiben eine abflusslose Grube. Das Abwasser von 15 Einwohnern wird im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung aufgebracht und verwertet. Der Klärschlamm aus den vorgenannten Anlagen wird durch den SEB eingesammelt und zu der Verbandskläranlagen transportiert um dort aufbereitet zu werden.

Bei Betriebsstörungen im Kanalnetz können durch den Bereitschaftsdienst des SEB kurzfristig Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden.

Im Berichtsjahr waren keine besonderen Vorkommnisse zu verzeichnen, die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht war stets gesichert.

- Die SüwV Kan

Im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) wurden die städt. Kanäle und Schachtbauwerke gereinigt und untersucht. Die Verpflichtung, im zweijährigen Rhythmus die Abwasseranlagen zu reinigen und jährlich 5% des Kanalnetzes mit einer TV-Kamera zu befahren, wurde erfüllt.

Über das Betriebsführungssystem „KaniO“ wird die Häufigkeit aller Kontrollen und Überwachungsaktivitäten dokumentiert. Dieser Bericht wird den Aufsichtsbehörden regelmäßig übermittelt.

- Vorfluter

Vorfluter, Gräben, Straßenseitengräben und Gewässer 2. und 3. Ordnung sind Entwässerungseinrichtungen der Stadt Bergkamen. Diese werden in Amtshilfe vom SEB betreut.

Der vom SEB den Aufsichtsbehörden vorgelegte Gewässerunterhaltungsplan wurde in Abstimmung mit der Landschaftsbehörde überprüft und fand Zustimmung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften.

Traditionell führt der Kreis Unna im Frühjahr die nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes vorgesehene Gewässerschau durch. Es gilt dabei zu prüfen, ob die Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung  der Gewässer einzuleiten sind. Die Vertreter der Unteren Wasserbehörde des Kreises Unna  zeigten sich  zufrieden mit der Gewässerlandschaft in Bergkamen, auch wenn hier und da  durch bergbaulichen Einfluss das ein oder andere Gewässer gelitten hat und auch weiterhin leiden wird. Letztlich aber wurden gute Noten für die Bergkamener Gewässer erteilt

- Finanzen

Der finanzielle Aufwand für die Instandhaltung und Erneuerung des städt. Entwässerungssystems ist dem Jahresabschluss des SEB zu entnehmen. Im Berichtsjahr ist ein wesentlicher Anteil beim Bau von Abwasserkanälen, Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau, Pumpwerksbau und Kanalsanierung  durch die Ruhrkohle AG (RAG)  finanziert worden.

Um weiterhin nach dem Stand der Technik eine optimale Kanalnetzbewirtschaftung durchzuführen, hat der SEB die im Vorjahr begonnene Sanierungsstrategie weiter verfolgt und in das ABK einfließen lassen.

- Das ABK

Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) wurde ergänzend fortgeschrieben. Alle notwendigen Veränderungen, wie zeitliche Verschiebung, zusätzliche Sofortmaßnahmen oder die Überplanungen von Baumaßnahmen,  wurden den Aufsichtsbehörden fristgerecht mitgeteilt.

 

- Fremdwasser

Aufgrund der Forderung der Aufsichtsbehörden, den Fremdwasserzufluss zur Kläranlage Lünen - Sesekemündung auf 0,10 l/s*ha zu beschränken, sind Maßnahmen eingeleitet worden.

Diesbezüglich wird untersucht, in welchen  Stadtteilen mit Fremdwasser zu rechnen ist; anschließend werden geeignete Maßnahmen eingeleitet. 

 

- Hausanschlussleitung

Im § 61 a des LWG in NRW wird die Dichtigkeit von privaten Abwasseranlagen und Hausanschlussleitungen bis 2015 gefordert.

Mitarbeiter des SEB wurden in Fortbildungsmaßnahmen geschult. Mit Unterstützung  der Kommunalen und Abwasserberatung (KuA) wird die Umsetzung des § 61 a  vorbereitet.

Die Entwässerungssatzung der Stadt Bergkamen ist dem neuen WHG und dem LWG (NRW) anzupassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Die Betriebsleitung des SEB:

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Betriebsleiter

 

 

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Strüwer