Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss nimmt die Vorlage des Stadtbetriebes Entwässerung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Als innerbetriebliche Kontrollinstanz hat der
Gewässerschutzbeauftragte die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes
zu überwachen. Mit der Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ist die
Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten nun in den §§ 64 bis 66 WHG neu geregelt. Diese orientieren sich an
den in der Praxis vorgegebenen Anforderungen der jeweiligen abwassertechnischen
Einrichtungen.
§ 64 WHG,
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag
mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen
oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte)
zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§ 65 WHG, Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,
1. die
Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des
Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der
Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen
Betrieb sowie die Wartung, nach Messung des Abwassers nach Menge und
Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse. Sie haben
dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung vorzuschlagen;
2. auf
die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der
Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der
Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;
3. auf
die Entwicklung und Einführung von
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung
oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
b) umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken.
4. Die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten
dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei
EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich
gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben
und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem
Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten
1. näher regeln,
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
§ 66 WHG, weitere anwendbare Vorschriften
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
- Kanalnetz, Betriebliche Anlagen
Der Stadtbetrieb Entwässerung
Bergkamen erfüllt alle ihm übertragenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung, der
Niederschlagswasserbehandlung und des Abwassertransports zu den Kläranlagen des
Lippeverbandes in der Stadt Werne und
der Stadt Lünen.
Das klärpflichtige Abwasser von 50.814 Einwohnern, was
einem Anschlussgrad von 98,74% entspricht, wird mittels des SEB-eigenen
Anlagennetzes zu den beiden vorgenannten Verbandskläranlagen transportiert. Die Kläranlage in Werne nimmt von 15,38 % der Einwohner das
Abwasser auf, der andere Teil der Abwassermenge, 84,62 % der Einwohner, wird
der Kläranlage in Lünen zugeleitet.
Die Länge des Kanalnetzes, das vom SEB betrieben wird,
beträgt rd. 215 km. Es besteht überwiegend aus
Mischwasserkanälen (rd. 183 km). Lediglich im Ortsteil Rünthe ist ein
Trennsystem vorhanden.
Darüber hinaus gehören 12 Pumpstationen, 9
Sonderbauwerke (Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle,
Regenüberläufe) und ca. 6.000 Revisionsschächte zum Kanalnetz des SEB.
Weiterhin sichern diverse Pumpstationen der Deutschen Ruhrkohle AG und Sonderbauwerke
den Abfluss der kommunalen Abwässer und Vorfluter, die durch bergbaulichen
Einfluss gestört sind.
Das Abwasser von 582 Einwohnern wird in
Kleinkläranlagen behandelt. 36 Einwohner betreiben eine abflusslose Grube. Das
Abwasser von 15 Einwohnern wird im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung
aufgebracht und verwertet. Der Klärschlamm aus den vorgenannten Anlagen wird
durch den SEB eingesammelt und zu der Verbandskläranlagen transportiert um dort
aufbereitet zu werden.
Bei Betriebsstörungen im Kanalnetz können durch den
Bereitschaftsdienst des SEB kurzfristig Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden.
Im Berichtsjahr waren keine besonderen Vorkommnisse zu
verzeichnen, die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht war stets gesichert.
- Die SüwV Kan
Im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung
Kanal (SüwV Kan) wurden die städt. Kanäle und Schachtbauwerke
gereinigt und untersucht. Die Verpflichtung, im zweijährigen Rhythmus die
Abwasseranlagen zu reinigen und jährlich 5% des Kanalnetzes mit einer TV-Kamera
zu befahren, wurde erfüllt.
Über das Betriebsführungssystem „KaniO“ wird die
Häufigkeit aller Kontrollen und Überwachungsaktivitäten dokumentiert. Dieser
Bericht wird den Aufsichtsbehörden regelmäßig übermittelt.
-
Vorfluter
Vorfluter, Gräben,
Straßenseitengräben und Gewässer 2. und 3. Ordnung sind
Entwässerungseinrichtungen der Stadt Bergkamen. Diese werden in Amtshilfe vom
SEB betreut.
Der vom SEB den Aufsichtsbehörden vorgelegte
Gewässerunterhaltungsplan wurde in Abstimmung mit der Landschaftsbehörde
überprüft und fand Zustimmung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften.
Traditionell führt der Kreis Unna im Frühjahr die nach
den Bestimmungen des Landeswassergesetzes vorgesehene Gewässerschau durch. Es
gilt dabei zu prüfen, ob die Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten
werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässer einzuleiten sind. Die Vertreter der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Unna zeigten
sich zufrieden mit der
Gewässerlandschaft in Bergkamen, auch wenn hier und da durch bergbaulichen Einfluss das ein oder
andere Gewässer gelitten hat und auch weiterhin leiden wird. Letztlich aber
wurden gute Noten für die Bergkamener Gewässer erteilt
- Finanzen
Der finanzielle Aufwand für
die Instandhaltung und Erneuerung des städt. Entwässerungssystems ist dem
Jahresabschluss des SEB zu entnehmen. Im Berichtsjahr ist ein wesentlicher
Anteil beim Bau von Abwasserkanälen, Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau,
Pumpwerksbau und Kanalsanierung durch
die Ruhrkohle AG (RAG) finanziert worden.
Um weiterhin nach dem Stand der Technik eine optimale
Kanalnetzbewirtschaftung durchzuführen, hat der SEB die im Vorjahr begonnene
Sanierungsstrategie weiter verfolgt und in das ABK einfließen lassen.
- Das ABK
Das
Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) wurde ergänzend fortgeschrieben. Alle
notwendigen Veränderungen, wie zeitliche Verschiebung, zusätzliche
Sofortmaßnahmen oder die Überplanungen von Baumaßnahmen, wurden den Aufsichtsbehörden fristgerecht
mitgeteilt.
- Fremdwasser
Aufgrund der Forderung der
Aufsichtsbehörden, den Fremdwasserzufluss zur Kläranlage Lünen - Sesekemündung
auf 0,10 l/s*ha zu beschränken, sind Maßnahmen eingeleitet worden.
Diesbezüglich wird untersucht,
in welchen Stadtteilen mit Fremdwasser
zu rechnen ist; anschließend werden geeignete Maßnahmen eingeleitet.
-
Hausanschlussleitung
Im § 61 a des LWG in NRW wird
die Dichtigkeit von privaten Abwasseranlagen und Hausanschlussleitungen bis
2015 gefordert.
Mitarbeiter des SEB wurden in Fortbildungsmaßnahmen
geschult. Mit Unterstützung der
Kommunalen und Abwasserberatung (KuA) wird die Umsetzung des § 61 a vorbereitet.
Die Entwässerungssatzung der Stadt Bergkamen ist dem
neuen WHG und dem LWG (NRW) anzupassen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Die Betriebsleitung des SEB: Mecklenbrauck Betriebsleiter |
|
Sachbearbeiter Strüwer |
|
|