Betreff
Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern an Bergkamener Schulen
hier: Besetzung der erweiterten Schulkonferenzen
Vorlage
10/0059
Aktenzeichen
hoe-pro
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen benennt für die laufende Wahlperiode des Rates den Ersten Beigeordneten und Schuldezernten; Horst Mecklenbrauck, als stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz. Seine Vertretung übernimmt der Leiter des Amtes für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport, Andreas Kray.

 

Als weitere Vertreterin bzw. Vertreter der Funktion als beratendes Mitglied in die erweiterten Schulkonferenz wird benannt:

 

1.      Vertreter/in ........................., ersatzweise .................................

 

2.      Vertreter/in ........................., ersatzweise .................................

 

3.      Vertreter/in ........................., ersatzweise .................................

 

 

Sachdarstellung:

 

Durch die Novellierung des Schulgesetzes zum 01.08.2006 ist das bis dahin geltende Vorschlagsrecht des Schulträgers für die Besetzung der Stelle der Schulleiterin / des Schulleiters entfallen. Die Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt jetzt durch die erweiterte Schulkonferenz, zu der der Schulträger ein stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei weiteren Vertreterinnen und Vertreter, die beratend teilnehmen, entsenden kann.

 

In seiner Sitzung am 29.03.2007 hat der Rat der Stadt Bergkamen den Ersten Beigeordneten und Schuldezernenten Horst Mecklenbrauck als stimmberechtigtes Mitglied und als Vertreter den Leiter des Amts für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport, Andreas Kray, benannt. Die Besetzung der weiteren Mitglieder der Schulkonferenz wurde analog der Besetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen nach dem d`Hondschen Höchstzahlverfahren vorgenommen.

 

Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes NRW handelt es sich bei der Bestimmung der Mitglieder der erweiterten Schulkonferenz durch den Schulträger nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Dies macht gemäß § 41 Gemeindeordnung NRW eine Entscheidung des Rates der Gemeinde notwendig.

 

Die ursprüngliche Fassung des § 61 Schulgesetz NRW sah vor, die Ernennung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters im Beamtenverhältnis auf Zeit zunächst auf eine erste Amtszeit von fünf Jahren zu begrenzen. Die Wiederwahl der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine zweite Amtszeit, ebenfalls fünf Jahre und daran anschließend auf Lebenszeit, sollte wiederum durch die Schulkonferenz erfolgen. In letztinstanzlicher Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 28. Mai 2008 festgestellt, dass die Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig ist. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes kam zu dem Ergebnis, dass die in § 25 b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) geregelte Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit den Kernbereich des nach Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletzt und die Regelung nichtig ist.

 

Entsprechend werden Schulleiterinnen und Schulleiter durch die erweiterte Schulkonferenz nunmehr auf Dauer gewählt. Die anschließende Probezeit beläuft sich auf zwei Jahre.

 

Dem Rat der Stadt Bergkamen wird vorgeschlagen, die Ausübung des Stimmrechts für die Wahl der Schulleiterinnen / der Schulleiter gemäß § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW dem Ersten Beigeordneten und Schuldezernenten Horst Mecklenbrauck zu übertragen. Im Verhinderungsfall soll der Leiter des Amtes für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport, Andreas Kray, als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers in die erweiterte Schulkonferenz entsandt werden.

 

Weiterhin wird vorgeschlagen, dass die Besetzung der weiteren Mitglieder der Schulkonferenz analog der Sitzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen erfolgt. Es greift das Hare-Niemeyer-Verfahren (s. Vorlage an den Rat vom 29.10.2009, Drucksache 10/0012). Dies bedeutet, dass die SPD-Fraktion in dieser Legislaturperiode zwei Mitglieder und die CDU-Fraktion ein Mitglied mit jeweils einem Vertreter benennen kann.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf das Vetorecht des Schulträgers. Nach erfolgter Wahl der Schulleiterin / des Schulleiters durch die erweiterte Schulkonferenz holt die obere Schulaufsicht gemäß § 61 Abs. 4 Schulgesetz die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder den gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Bei einer Verweigerung der Zustimmung, kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorschlagen.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Hörstrup