Betreff
Widmung der Straße "Haferkamp" gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306)
Vorlage
10/0057
Aktenzeichen
hs-mh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Straße „Haferkamp“ mit den katasteramtlichen Flurstücksbezeichnungen Gemarkung Overberge, Flur 4, Flurstücke Nr. 239, 241 und 523, dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße gem. § 3 Abs. 4 Ziff. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306) zu widmen.

 

Die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist auf dem als Anlage beigefügten Lageplan dunkel unterlegt dargestellt. Die Straße „Haferkamp“ wird als Anliegerstraße klassifiziert.

 

Die Widmungsverfügung ist gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung:

 

Die Straße „Haferkamp“ ist ausgebaut und endgültig fertiggestellt worden. Der Erschließungsträger hat die Übernahme der fertiggestellten Flächen in städt. Eigentum beantragt. Die entsprechende Straßenfläche wird kosten- und lastenfrei auf die Stadt Bergkamen übertragen und von dieser als Gemeindestraße in ihre Baulast übernommen. Nachdem die Vermessung der Straßengrundstücke und katasteramtliche Fortschreibung der Flurstücke erfolgt sind, kann die Widmung gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1995 erfolgen.

 

Die Straße „Haferkamp“ weist die katasteramtlichen Flurstücksbezeichnungen Gemarkung Overberge, Flur 4, Flurstücke Nr. 239, 241 und 523 aus. Die vorbezeichnete Erschließungsanlage ist im beigefügten Katasterplan dunkel unterlegt dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Straße „Haferkamp“ für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße – Anliegerstraße nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW – gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu widmen und die Straße als Anliegerstraße zu klassifizieren, da die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Buhl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heiles