Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt analog des vom Rat der Stadt Bergkamen am 18.10.1979 gefassten Beschlusses, den Fraktionen pro Ratsmitglied Zuwendungen für die Geschäftsführung (zurzeit 74,00 € monatlich) bereitzustellen, diese ebenfalls einzelnen Ratsmitgliedern, die weder einer Fraktion noch Gruppe angehören, zu gewähren. Diese Zuwendung ist zweckgebunden für die kommunalpolitische Arbeit im Rat der Stadt Bergkamen gemäß der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen „Beurteilungsmaßstäbe für die Finanzierung der Fraktionsarbeit“ zu verwenden. Nicht verausgabte Beträge sind dem städtischen Haushalt wieder zuzuführen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist.
Sachdarstellung:
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz“ am 10.10.2007 wurde in § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW folgender Anspruch festgelegt:
Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.
Gemäß Kommentar von Lennep zu § 56 IV., 5. GO NRW hat auch ein einzelnes Ratsmitglied, das weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehört, Anspruch auf Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung in einem angemessenen Umfang (Abs. 3 Satz 4). Alternativ hierzu kann der Rat beschließen, dem einzelnen Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen. Diese dürfen jedoch die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhält. Erhält das einzelne Ratsmitglied Haushaltsmittel, so ist über die Verwendung ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Die Zuwendungen sind ebenfalls Bestandteil der Anlage zum Haushaltsplan, wie dies für die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen gefordert ist.
Die Verwaltung empfiehlt analog des vom Rat der Stadt Bergkamen am 18.10.1979 gefassten Beschlusses, den Fraktionen pro Ratsmitglied Zuwendungen für die Geschäftsführung (zurzeit 74,00 € monatlich) bereitzustellen, diese ebenfalls einzelnen Ratsmitgliedern, die weder einer Fraktion noch Gruppe angehören, zu gewähren. Diese Zuwendung ist zweckgebunden für die kommunalpolitische Arbeit im Rat der Stadt Bergkamen gemäß der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen „Beurteilungsmaßstäbe für die Finanzierung der Fraktionsarbeit“ zu verwenden. Nicht verausgabte Beträge sind dem städtischen Haushalt wieder zuzuführen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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