Betreff
Kuratorium des Hermann-Görlitz-Zentrums in Bergkamen-Mitte
hier: Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Bergkamen und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Vorlage
10/0038
Aktenzeichen
hr-se
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen wählt folgende Vertreterinnen bzw. Vertreter und folgende Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in das Kuratorium des Hermann-Görlitz-Zentrums in Bergkamen-Mitte:

 

Vertreterinnen bzw.                                        Stellvertreterinnen bzw.

Vertreter:                                                         Stellvertreter:

 

1. ......................................................                  ....................................................

 

2. ......................................................                  ....................................................

 

Von der Verwaltung:

 

3. ......................................................                  ....................................................

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Kuratorium des Seniorenheimes „Hermann-Görlitz-Zentrum“ in Bergkamen-Mitte stellt die Stadt Bergkamen drei Vertreterinnen bzw. Vertreter. Außerdem sind drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.

 

Gemäß § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vertritt in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, eine vom Rat bestellte Vertreterin bzw. ein bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Beamtin bzw. ein vorgeschlagener Beamter oder Angestellte bzw. Angestellter der Gemeinde dazuzählen.

 

Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 Abs. 3 GO NRW) durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz des Bürgermeister ist – wie im Übrigen auch derjenige der von ihm vorgeschlagenen Beamtin oder Angestellten bzw. des von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen, da er kraft Gesetzes allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die Interessen der Gemeinde in anderen Unternehmen oder Einrichtungen wahren soll (Kommentar Cronauge, § 113 Abs. V. 4., GO NRW).

 

Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW ist das in § 50 Abs. 3 GO NRW beschriebene Wahlverfahren in diesem Fall anzuwenden. Danach wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande gekommen ist. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Turk

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heuer