Betreff
Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen
Vorlage
10/0012
Aktenzeichen
hr-se
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Aufgrund der Einigung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. der einzelnen Wahlvorschläge gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW werden folgende ordentliche Mitglieder und folgende Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in die nachstehend genannten Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen gewählt:

Sachdarstellung:

 

I.                     Haben sich die Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

II.                   Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Stadtverordneten gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW auch sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden die in § 59 GO NRW vorgesehenen Pflichtausschüsse, d.h. Haupt- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss.
Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen bzw. Bürger darf die Zahl der Stadtverordneten in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss eine Stadtverordnete bzw. einen Stadtverordneten oder eine sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen Bürger, die/der dem Rat angehören kann, zu benennen. Ebenfalls hat eine Stadtverordnete bzw. ein Stadtverordneter das Recht gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Benannten werden vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt und wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000 (GV. NRW. vom 30.03.2000, S. 245)  wurde § 58 Abs. 1 dahingehend ergänzt, dass ein Ratsmitglied das Recht hat, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das Recht der Mitberatung in einem Ausschuss ist dem Ratsmitglied zugewiesen. Es ist deshalb Sache des Ratsmitglieds, gegenüber dem Rat zu erklären, welchem der Ausschüsse es mit beratender Stimme angehören will. Der Rat ist dann gebunden, das Ratsmitglied für diesen Ausschuss zum Mitglied mit beratender Stimme zu bestellen. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich eines Ausschusses. Mit dem Wort „mindestens“ wird klargestellt, dass auch die Bestellung für mehr als einen Ausschuss zulässig ist. Es obliegt aber der Organisationshoheit des Rates, darüber zu entscheiden, wievielen Ausschüssen ein Ratsmitglied mit beratender Stimme angehören kann (Kommentar von Lennep, § 58 I. 7. Seiten 8 – 9, GO NRW).

Des Weiteren können gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen sind.


III.                  Bei einem Verhältnis von 25 Mitgliedern der SPD-Fraktion, 10 Mitgliedern der CDU-Fraktion, 4 Mitgliedern der Fraktion Grüne/GAL, 2 Mitgliedern der FDP-Fraktion und 2 Mitgliedern der Fraktion BergAUF ergibt sich folgendes Verhältnis bei der Besetzung von Ausschüssen auf der Grundlage der Stärken, wie sie in der Zuständigkeitsordnung geregelt sind:

17 Mitglieder            davon            10 SPD – 4 CDU – 1 Grüne/GAL –    1   FDP -  1    BergAUF
     (sämtliche Ausschüsse außer Wahlausschuss und Jugendhilfeausschuss)

10 Mitglieder            davon    6 SPD -  2 CDU – 1 Grüne/GAL –  Los FDP - Los BergAUF
     (Wahlausschuss)

  9 Mitglieder            davon    5 SPD – 2 CDU – 1 Grüne/GAL –  Los FDP - Los BergAUF
     (Jugendhilfeausschuss)

Bei der Besetzung der Ausschüsse sind folgende rechtliche Besonderheiten zu beachten:

1. Haupt- und Finanzausschuss

Der Haupt- und Finanzausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW.

Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen in Verbindung mit der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates besteht der Haupt- und Finanzausschuss aus 17 Stadtverordneten. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW dürfen dem Haupt- und Finanzausschuss nur Stadtverordnete angehören.

Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetzes der Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Laut Ziffer V des Kommentars von Lennep zu § 57 GO NRW ist der Bürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Von daher ist seine Funktion im Haupt- und Finanzausschuss weder auf die Anzahl der Sitze noch der jeweiligen Fraktion anzurechnen.

2. Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW. Auch hier gilt gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW, dass nur Stadtverordnete gewählt werden können.

3. Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 5 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW). Dem Betriebsausschuss gehören folgende Mitglieder an:

 

a)            17 Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen gem. Zuständigkeitsordnung

b)             2 Beschäftigtenvertreter gem. § 114 Abs. 3 Satz 2 GO NRW

4. Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG). Gemäß § 4 AG KJHG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB VIII und der Satzung des Jugendamts vom 28.02.2000 gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an. Stimmberechtigte Mitglieder sind:

a)            9 Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen oder in der Jugendhilfe erfahrene

und tätige Männer und Frauen, die dem Rat angehören können,

b) 3 Männer und Frauen, die vom Stadtjugendring als Vertreter der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände vorgeschlagen sind (§ 4 Abs. 2 Ziffer b der Satzung des Jugendamtes) und

 

c)                 3 Männer und Frauen, die von den im Bezirk des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden gem. § 4 Abs. 2 AG KJHG für die Dauer der Wahlzeit des Rates von diesem gewählt.

5. Wahlausschuss

Der Wahlausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 2 des Kommunalwahlgesetzes. Er besteht aus dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin als Vorsitzender/Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes wählt. Entsprechend der Zuständigkeitsordnung ist festgelegt worden, dass 10 Beisitzer für den Wahlausschuss zu wählen sind. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG ist eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder nicht zulässig.


Darüber hinaus sind gemäß Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen folgende Ausschüsse zu besetzen:

 

Wahlprüfungsausschuss

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Kulturausschuss

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

 

Bei der Besetzung der Ausschüsse ist § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW zu beachten, wonach die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Stadtverordneten in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Turk

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heuer