Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Einigung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. der einzelnen Wahlvorschläge gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW werden folgende ordentliche Mitglieder und folgende Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in die nachstehend genannten Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen gewählt:
Sachdarstellung:
I.
Haben sich die Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen gemäß
§ 50 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der zurzeit gültigen Fassung zur Besetzung der Ausschüsse auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates
über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
II.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind
die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen.
Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn
ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Gemäß § 50
Abs. 5 GO NRW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der
Mehrheit mit.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Stadtverordneten gemäß § 58 Abs. 3
GO NRW auch sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger, die dem Rat angehören können,
bestellt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden die in § 59 GO NRW
vorgesehenen Pflichtausschüsse, d.h. Haupt- und Finanzausschuss und
Rechnungsprüfungsausschuss.
Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen bzw. Bürger darf die Zahl der
Stadtverordneten in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht
vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss eine Stadtverordnete bzw.
einen Stadtverordneten oder eine sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen
Bürger, die/der dem Rat angehören kann, zu benennen. Ebenfalls hat eine
Stadtverordnete bzw. ein Stadtverordneter das Recht gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO
NRW, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.
Die Benannten werden vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt und wirken
in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der
Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen
vom 28.03.2000 (GV. NRW. vom 30.03.2000, S. 245) wurde § 58 Abs. 1 dahingehend ergänzt, dass ein Ratsmitglied das
Recht hat, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme
anzugehören. Das Recht der Mitberatung in einem Ausschuss ist dem Ratsmitglied
zugewiesen. Es ist deshalb Sache des Ratsmitglieds, gegenüber dem Rat zu
erklären, welchem der Ausschüsse es mit beratender Stimme angehören will. Der
Rat ist dann gebunden, das Ratsmitglied für diesen Ausschuss zum Mitglied mit
beratender Stimme zu bestellen. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich
eines Ausschusses. Mit dem Wort „mindestens“ wird klargestellt, dass auch die
Bestellung für mehr als einen Ausschuss zulässig ist. Es obliegt aber der
Organisationshoheit des Rates, darüber zu entscheiden, wievielen Ausschüssen
ein Ratsmitglied mit beratender Stimme angehören kann (Kommentar von Lennep, §
58 I. 7. Seiten 8 – 9, GO NRW).
Des Weiteren können gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW den Ausschüssen volljährige
sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme
angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen
sind.
III.
Bei einem Verhältnis von 25 Mitgliedern der SPD-Fraktion, 10
Mitgliedern der CDU-Fraktion, 4 Mitgliedern der Fraktion Grüne/GAL, 2
Mitgliedern der FDP-Fraktion und 2 Mitgliedern der Fraktion BergAUF ergibt sich
folgendes Verhältnis bei der Besetzung von Ausschüssen auf der Grundlage der
Stärken, wie sie in der Zuständigkeitsordnung geregelt sind:
17 Mitglieder davon 10 SPD – 4 CDU – 1 Grüne/GAL – 1
FDP - 1 BergAUF
(sämtliche Ausschüsse außer
Wahlausschuss und Jugendhilfeausschuss)
10 Mitglieder davon 6 SPD
- 2 CDU – 1 Grüne/GAL – Los FDP - Los BergAUF
(Wahlausschuss)
9 Mitglieder davon 5 SPD – 2 CDU – 1 Grüne/GAL – Los FDP - Los BergAUF
(Jugendhilfeausschuss)
Bei der Besetzung der Ausschüsse sind folgende rechtliche Besonderheiten zu
beachten:
1. Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2
GO NRW.
Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen in Verbindung mit
der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates besteht der Haupt- und
Finanzausschuss aus 17 Stadtverordneten. Für jedes Mitglied ist eine
Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW
dürfen dem Haupt- und Finanzausschuss nur Stadtverordnete angehören.
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetzes der
Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Laut Ziffer V des Kommentars
von Lennep zu § 57 GO NRW ist der Bürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des
Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Von
daher ist seine Funktion im Haupt- und Finanzausschuss weder auf die Anzahl der
Sitze noch der jeweiligen Fraktion anzurechnen.
2. Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2
GO NRW. Auch hier gilt gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW, dass nur Stadtverordnete
gewählt werden können.
3. Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 5
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW). Dem
Betriebsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
a) 17 Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen gem.
Zuständigkeitsordnung
b) 2 Beschäftigtenvertreter
gem. § 114 Abs. 3 Satz 2 GO NRW
4. Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG). Gemäß § 4 AG KJHG
in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB VIII und der Satzung des Jugendamts vom
28.02.2000 gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und 8 beratende
Mitglieder an. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) 9 Mitglieder des Rates der
Stadt Bergkamen oder in der Jugendhilfe erfahrene
und tätige
Männer und Frauen, die dem Rat angehören können,
b) 3 Männer und Frauen, die vom Stadtjugendring als Vertreter der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände vorgeschlagen sind (§ 4 Abs. 2 Ziffer b der Satzung des Jugendamtes) und
c)
3 Männer und Frauen, die von den im Bezirk des Jugendamtes
wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind.
Die stimmberechtigten Mitglieder
werden gem. § 4 Abs. 2 AG KJHG für die Dauer der Wahlzeit des Rates von diesem
gewählt.
5. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 2 des
Kommunalwahlgesetzes. Er besteht aus dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin als
Vorsitzender/Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern,
die die Vertretung des Wahlgebietes wählt. Entsprechend der
Zuständigkeitsordnung ist festgelegt worden, dass 10 Beisitzer für den
Wahlausschuss zu wählen sind. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG ist eine Benennung
oder Bestellung weiterer Mitglieder nicht zulässig.
Darüber hinaus sind gemäß Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen folgende Ausschüsse zu besetzen:
Wahlprüfungsausschuss
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Kulturausschuss
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Bei der Besetzung der Ausschüsse ist § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW zu beachten, wonach die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Stadtverordneten in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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