Beschlussvorschlag:
Der gewählte Bürgermeister Roland Schäfer wird von dem Alterspräsidenten in das Amt eingeführt.
Sachdarstellung:
Gemäß § 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung wird der Bürgermeister von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von 6 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Diese Wahl hat am 30.08.2009 stattgefunden.
Von den 18.598 gültigen Stimmen entfielen auf:
Bewerber/Bewerberin Name
der Partei oder Wählergruppe Stimmen
1. Schäfer, Roland SPD 12.143
2. Middendorf, Elke CDU 5.101
3. Grziwotz, Thomas Grüne/GAL 1.354
Gewählt ist damit der Bewerber Roland Schäfer.
Der Bürgermeister ist gemäß § 65 Abs. 3 GO NRW von dem Altersvorsitzenden in der Sitzung des Rates zu vereidigen und in das Amt einzuführen.
Gemäß § 62 Abs. 1 GO NRW ist der Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter. Bürgermeister werden gemäß § 119 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der zurzeit gültigen Fassung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl, frühestens mit Beginn der Wahlzeit des Rates, begründet und bedarf keiner Ernennung (§ 119 Abs. 3 LBG).
Wahlbeamte, die nach Ablauf ihrer Amtszeit beim selben Dienstherrn wiederernannt werden ohne dass eine Unterbrechung ihrer Diensttätigkeit eintritt, brauchen die Eidesleistung nicht zu wiederholen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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