Betreff
Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG/SGB VIII
hier: "Tanz- und Showgarde TuS Sunshine Rünthe"
Vorlage
9/1561
Aktenzeichen
pr-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen beschließt, der „Tanz- und Showgarde TuS Sunshine Rünthe“ die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG/SGB VIII auszusprechen.

Sachdarstellung:

 

1.      Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG/SGB VIII wird durch den örtlichen Träger ausgesprochen. Die Voraussetzungen, die für die Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe erfüllt sein müssen, werden in § 75 KJHG/SGB VIII geregelt.

Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann anerkannt werden, wer

      a) auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist,

           

b) gemeinnützige Ziele verfolgt,

c) auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er       einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu      leisten imstande ist und

d) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

 

       (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den                 Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens                 drei Jahre tätig gewesen ist.

 

(3)  Die Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Wie der Kommentar zum Sozialgesetzbuch (SGB) VIII festlegt, ist bei Antragstellern, die eine Dreijahresfrist nicht erfüllen können, aber die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 bis 4 KJHG/SGB VIII erfüllen, die Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu entscheiden.

Bei der Ausübung des Ermessens muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Dringlichkeit des Bedarfs, die Relation der Gesamtkosten zu der Eigenleistung, die Interessen der Betroffenen und deren Möglichkeiten zur Einflussnahme, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Finanzierungsgrundsätze der öffentlichen Jugendhilfe beachten.

Als anerkannter Träger freier Jugendhilfe verfügt der Antragsteller über folgende Rechte:

1.      Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss,

2.     Inanspruchnahme von Fördermitteln der Stadt nur für anerkannte Träger,

3.     Möglichkeit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben nur für anerkannte Träger,

4.     Teilnahme anerkannter Träger an den Arbeitsgemeinschaften nach

          § 78 KJHG/SGB VIII,

5.     Beteiligung an der Jugendhilfeplanung;

6.      Mitgliedschaft im Stadtjugendring Bergkamen.

Ebenfalls muss bei der Entscheidung über eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe davon ausgegangen werden, dass bereits in den Vorjahren Antragsteller positiv berücksichtigt worden sind (“Fidele Narrenschar Bergkamen”, “Pfadfinderbund/Stamm Pendragon”, “Akkordeonclub Oberaden”, “Deutscher Pfadfinderbund Mosaik/Stamm Normannen” usw.), die noch nicht die Dreijahrestätigkeit vorlegen konnten, jedoch die Voraussetzungen des § 75 KJHG,Absätze 1 bis 4. erfüllen.

2.      Dem Jugendamt liegt der Antrag der „Tanz- und Showgarde TuS Sunshine Rünthe“, vertreten durch Herrn Udo Gerhard, Taubenstraße 13, 59192 Bergkamen, auf öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG/SGB VIII vom 11.03.2009 vor.

Die Regelmäßigkeit der Probetermine des TuS Sunshine, jeweils mittwochs von 17.00 bis 20.00 Uhr im Jugendheim „Spontan“, Rünthe, wurde festgestellt. Weiter hat der TuS Sunshine an verschiedenen Karnevalsveranstaltungen teilgenommen.

Die Zielsetzungen des TuS Sunshine werden wie folgt beschrieben:

1.    Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen 

2.    Brauchtumspflege

3.    Besuche von befreundeten Vereinen

4.    Erlernen von Garde-, Show- und orientalischen Tänzen

5.    besonderes Training für Kinder mit motorischen Störungen


Der Gruppe gehören zurzeit 16 Kinder und Jugendliche an.

3.      Nach pflichtgemäßem Ermessen schlägt die Verwaltung des Jugendamtes vor, den Antragsteller „Tanz- und Showgarde Tus Sunshine Rünthe die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf örtlicher Ebene nach § 75 KJHG/SGB VIII auszusprechen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Preising

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Kortendiek