Betreff
Beteiligung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH an der NewPark Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH
Vorlage
9/1560
Aktenzeichen
20.44 mö-bs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen stimmt der mittelbaren Beteiligung über die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH (WFG) an der NewPark Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Datteln, unter der Voraussetzung zu, dass dem Projekt der Kreis Unna und die jeweiligen Räte der Städte und Gemeinden, die an der WFG beteiligt sind, ebenfalls zustimmen.

Sachdarstellung:

 

 

Ausgangslage

 

Die WFG beabsichtigt, sich an der NewPark Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Datteln, (NewPark GmbH) mit einem Anteil von 10 % zu beteiligen.

 

Bei dem Projekt NewPark handelt es sich um eine von bis zu drei großen Industrieflächen mit landesweiter Bedeutung, die das Land Nordrhein-Westfalen entwickeln will. Es ist die einzige Fläche im Ruhrgebiet, die damit für den Strukturwandel und die Schaffung neuer Arbeitsplätze von besonders hoher Bedeutung ist.

 

Um das Projekt – wie vom Land gefordert – breit in der Region zu verankern, soll die aktuelle Struktur der NewPark GmbH mit den Gesellschaftern Stadt Datteln, Kreis Recklinghausen und WiN Emscher-Lippe um wichtige regionale Partner erweitert werden. Dazu gehören aus Sicht der NewPark GmbH u. a. die IHK Nordwestfalen, die Wirtschaftsförderung metropoleruhr (WMR), die Stadt Dortmund sowie die Stadt Lünen und die WFG. Nach den bisher geführten Gesprächen würden sich die WFG und die Stadt Lünen zusammen mit 15 % beteiligen und damit den Mindestanteil für ein Aufsichtsratsmandat erreichen.

 

Mit ihrer 10%igen Beteiligung verpflichtet sich die WFG, bis zum Jahr 2016 bis zu 195.900,00 € in die Gesellschaft einzubringen. Gleichzeitig nimmt sie an einem separat geregelten speziellen Vorteilsausgleich bis zum Jahr 2041 teil. Allerdings ist der Kapitalrückfluss vom Vermarktungserfolg und den Gewerbesteuerzahlungen der angesiedelten Unternehmen abhängig und insoweit als nicht gesichert anzusehen.

 

Weitere Einzelheiten können der Einladung der WFG zur Gesellschafterversammlung am 05.05.2009 und den beigefügten Anlagen entnommen werden.

 

Durch die Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes NRW vom 02.04.2009 auf die Kleine Anfrage 3134 der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ im Landtag ist mittlerweile auch der Vorbehalt auf Seite 5, Ziffer 1 u. 2 der Vorlage für die Gesellschafterversammlung, klargestellt, dass Flächen mit der in Rede stehenden landesplanerischen Zweckbindung nicht in die Berechnung des regionalen oder kommunalen Gewerbeflächenbedarfs eingehen.

 

Anzeigeverfahren nach der Gemeindeordnung

 

Die mittelbaren Beteiligungen des Kreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (die Stadt Lünen beabsichtigt darüber hinaus, sich auch unmittelbar an der NewPark GmbH zu beteiligen) sind nach § 115 GO NRW anzeigepflichtig. Zuständig ist in diesem Fall die Bezirksregierung Münster. Absprachegemäß führt der Kreis das Anzeigeverfahren stellvertretend auch für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch.

 

Rechtliche Zulässigkeit

 

Die Beteiligung an der NewPark GmbH ist an die gesetzlichen Regelungen der §§ 107 ff. GO NRW gebunden.

 

Als Einrichtung der Wirtschaftsförderung richtet sich die Beteiligung nach § 107 ff. GO NRW. Da es sich um eine nichtwirtschaftliche Betätigung außerhalb des Kreisgebietes handelt, müssen gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GO NRW vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sein.

 

1.      Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW muss ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordern.

Öffentlicher Zweck ist jede gemeinwohlorientierte, im öffentlichen Interesse der Einwohner liegende Zielsetzung, also die Wahrnehmung einer sozial-, gemeinwohl- und damit einwohnernützigen Aufgabe. Eine öffentliche Zwecksetzung ist demnach dann zu bejahen, wenn einzelne Maßnahmen (u. a.) der Wirtschaftsförderung zu dienen bestimmt sind. Das Merkmal „dringend“ bedeutet eine materiell-inhaltliche Betrachtung dahingehend, dass im konkreten Einzelfall ein Gemeindewohlbelang von einiger Bedeutung und einigem Gewicht für die Gemeinde und damit ein erhöhtes öffentliches Bedürfnis bejaht werden muss.

NewPark hat landesweite Bedeutung. Es handelt sich um die einzige Fläche im Ruhrgebiet, die für ein derartiges Industriegebiet mit einer Fläche von 136 ha in Betracht kommt. Aus der Berichtsvorlage der WFG ergibt sich, dass das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung ermittelt hat, dass durch NewPark 15.000 bis 23.000 neue Arbeitsplätze entstehen können, davon 13.000 auf der NewPark-Fläche in Datteln/Waltrop. Bei einem Projekt dieser Größenordnung sind die Auswirkungen nicht auf den Kreis Recklinghausen beschränkt, sondern strahlen in erheblichem Umfang auch in den Kreis Unna aus (Arbeitsplätze/Verkehr). Daher setzt das Land NRW bei seiner Projektförderung auch eine breite Verankerung in der Region voraus.

Somit ist der dringende öffentliche Zweck gegeben.

2.      Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW muss die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde (hier: Kreis Unna und kreisangehörige Städte und Gemeinden) stehen.

Nach den vorliegenden Vertragsentwürfen beträgt der finanzielle Aufwand für den Kreis Unna und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil an der WFG bis zu 195.900,00 € (Stammeinlage 10.000,00 €, Kapitalrücklage Planungsphase (2009 – 2011) maximal 45.900,00 €, Kapitalrücklage Erschließungsphase (2011 – 2016) maximal 140.000,00 €).

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW erfüllt ist, zumal sich die Einzahlungen in die Gesellschaft über mehrere Jahre verteilen und die Möglichkeit der Refinanzierung über den vereinbarten Vorteilsausgleich besteht.

3.      Die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind gewahrt. Die Beteiligung der WFG und der Stadt Lünen ist ja gerade von den Altgesellschaften (u. a. Stadt Datteln) gewollt und entspricht dem abgestimmten Konzept von NewPark.

 

Zusammenfassend ist die Beteiligung als zulässig im Sinne des § 107 Abs. 4 GO NRW anzusehen.

 

Der Gesellschaftsvertrag berücksichtigt vollumfänglich die Vorgaben der §§ 108 ff. GO NRW. Insbesondere ist die Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe ausgeschlossen und durch die Besetzung der Gesellschaftsorgane eine angemessene kommunale Einflussnahme gesichert.

 

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l) GO NRW.





 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Overhage

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Mölle