Betreff
Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur in den Kommunen
des Landes NRW
hier: Schaffung der Rahmenbedingungen gemäß Städtebauförderungsrecht
Vorlage
9/1485
Aktenzeichen
61 bo
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung begrüßt die Initiative der Verwaltung, das Investitionspaket zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur in den Kommunen des Landes NRW zur energetischen Umrüstung des Schulzentrums an der Hochstraße im Stadtteil Bergkamen-Mitte zu nutzen und beauftragt die Verwaltung, die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Programm “Soziale Stadt NRW” für das in der Anlage 1 gekennzeichnete Untersuchungsgebiet zu schaffen, ein integriertes Handlungskonzept zu erarbeiten und dem Rat der Stadt Bergkamen zum Beschluss vorzulegen.

Sachdarstellung:

 

Anlass:

 

Bund und Länder hatten sich im vergangenen Jahr unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf einen Investitionspakt zur energetischen Erneuerung der sozialen Infrastruktur verständigt. Das Programm reagiert auf den Investitionsstau bei der energetischen Erneuerung der sozialen Infrastruktur in den Kommunen. Es soll vorrangig Städten und Gemeinden helfen, in denen dieser Investitionsstau infolge schwieriger Haushaltslagen besonders hoch ist, vor allem dann, wenn die Gebäude in Stadterneuerungsgebieten mit strukturellen und sozialen Problemen liegen. Schwerpunkt des Mitteleinsatzes bilden Schulen und Kindertagesstätteneinrichtungen als Teile der sozialen Infrastruktur von Städten und Gemeinden.

Notwendige Erneuerungsmaßnahmen in den Kommunen werden dabei verknüpft mit den Zielen des Klimaschutzes und der Energieeinsparung. Aber auch Stadtentwicklung, Bildung und Wirtschaft profitieren von diesem Programm. Sozial investieren, insbesondere in Schulen und Kindertagesstätteneinrichtungen sichert Orte der Kommunikation und Wissensvermittlung für  Kinder und Jugendliche. Investitionen in die energetische Sanierung bringen mit ihren zumeist kleinteiligen Maßnahmen dem örtlichen Mittelstand von Handwerk und Baubetrieben Beschäftigung und Wachstum.

Gefördert wird die energetische Sanierung mindestens auf Neubauniveau nach der Energieeinsparverordnung EnEV sowie der Einsatz erneuerbarer Energien. In Städtebauförderungs- bzw. Untersuchungsgebieten kann zusätzlich die umfassende bauliche Erneuerung gefördert werden.

Förderfähig sind kommunale Gebäude bzw. Gebäude sozialer Träger. Schulen und Kindertagesstätten werden prioritär gefördert. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Gebäude langfristig als soziale Infrastruktur genutzt und gebraucht werden. Für die Förderung hat die Landesregierung folgende Prioritäten verbindlich festgelegt:

Priorität 1:
Kommunen mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes und Gebietsbezug (auf aktuelles Stadterneuerungsgebiet).

Priorität 2:
Kommunen mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes oder Gebietsbezug (aktuelles Stadterneuerungsgebiet).

Die Verwaltung hat das Schulzentrum an der Hochstraße mit der Willy-Brandt-Gesamtschule, der Gerhart-Hauptmann-Schule und der Freiherr-vom-Stein-Gesamtschule als Projekt identifiziert für das ein Beitrag der energetischen Erneuerung und Energieeinsparung umgesetzt werden soll. Damit die Fördervoraussetzungen gem. Städtebauförderung erfüllt werden, hat die Verwaltung überprüft, ob ein Gebietsbezug hergestellt werden kann.

Gemäß der Förderrichtlinie “Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur” in Gemeinden von Nordrhein-Westfalen dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Die Gebäude müssen einer der folgenden Fördergründe zugeordnet sein.

Es müssen Gebäude sein,

 

-          die in aktuellen Gebieten der Städtebauförderung liegen; dies sind Gebiete städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gem. § 142, 165 BauGB, Gebiete der sozialen Stadt gem. § 171 e BauGB, Stadtumbaugebiete gem. § 172 b BauGB und Erhaltungsgebiete gem. § 172 BauGB, ferner Gebiete zur Innenentwicklung – Programme der Stadt- und Ortsteilzentren – oder

-          die in Untersuchungsgebieten der Städtebauförderung gem. § 141 BauGB liegen und/oder

-          die in einer Gemeinde liegen, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.

 

Rahmenbedingungen der Städtebauförderung

 

Die Förderung  der Stadtentwicklung in Nordrhein-Westfalen ist neu ausgerichtet. Dabei orientiert sie sich insbesondere an dem Prinzip der “nachhaltigen Stadtentwicklung”. Das heißt, sie fördert die Entwicklung partizipativer, integrierter und nachhaltiger Strategien, mit denen der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in städtischen Gebieten begegnet werden soll. Gegenstand der Förderung sind Einzelmaßnahmen. Es können aber auch Gebiete definiert werden. Grundlage der Förderung ist ein vom Rat beschlossenes integriertes Handlungskonzept mit einem Maßnahmen-, Zeit- und Kostenfinanzierungsplan, das für einen mehrjährigen Zeitraum nach Handlungsfeldern aufgegliedert Maßnahmen bestimmt. Besondere Bedeutung wird dabei der Beteiligung der Einwohner beigemessen.

 

Das Städtebaurecht bietet verschiedene Instrumentarien. Städtebauliche Missstände werden klassisch mit einem Sanierungsgebiet gem. § 136 ff. BauGB beseitigt. Sind diese gepaart mit einer Konzentration sozialer, ökonomischer und ökologischer Probleme greift in der Regel das Instrumentarium der “sozialen Stadt” gem. § 171 e BauGB. Sind die v. g. Förderfaktoren gepaart mit evidenten Funktionsverlusten aufgrund des demografischen oder wirtschaftlichen Wandels, wird das Instrumentarium des Stadtumbaus gem. § 171 a bis d BauGB genutzt.

 

Das Schulzentrum an der Hochstraße ist Stammzelle eines Stadtquartiers zwischen der Fritz-Husemann-, der Werner Straße, der Landwehrstraße sowie Teilen der Stadtmitte Ost. Das Gebiet gliedert sich in den Innenstadteinkaufsbereich um die Präsidentenstraße mit den angrenzenden stark durchmischten Flächen der Wohn- und Geschäftshäuser. Östlich angrenzend ist die “Alte Kolonie”, die mit einem hohen Migrationsanteil, mit auffällig vielen Kindern und alten Menschen identifiziert worden ist. Zusätzlich ist das Gebiet durch ehemalige Bergarbeitersiedlungen der 50er Jahre geprägt. Im Gesamtraum befinden sich noch Brachflächen und Baulücken, die einer weiteren Bebauung zugeführt werden müssen. Größere soziale Probleme sind die Einkommenssituation der Bevölkerung und die Defizite im Bereich der sozialen Infrastruktur sowie die Durchgrünung.

 

Soziale Stadt folgt der Idee einer intelligenten Verknüpfung von vorhandenen Nutzungen in Kombination mit Neuem zu nachhaltigem Anschub guter Entwicklung in einem ausgewählten Stadtquartier. Damit soll die gesamte Stadt gestärkt werden. Bestehende Ressourcen sollen gebündelt und handelnde Akteure zusammengebracht werden, um zusammen einen Mehrwert für die Stadtteile zu erzielen. Dabei kommt der Schlüsselfunktion der sozialen Infrastruktur in dem Stadtteil eine besondere Bedeutung zu. Integriertes Handeln bedeutet aber auch ein ebenen- und fachübergreifendes Arbeiten. Dazu muss auf vorhandene Ressourcen zurückgegriffen werden. Das sind sowohl engagierte Personen in dem Bereich als auch Stadtteilakteure.

 

Da für die Förderung zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur eine Festlegung gem. Bundesbaugesetz erforderlich ist, empfiehlt die Verwaltung für einen Untersuchungsraum, der in der Anlage in einem Plan dargestellt ist, die Voraussetzungen für eine Anmeldung eines Projektes “Soziale Stadt” zu schaffen. Dazu ist es notwendig, eine fundierte Problemanalyse und ein integriertes Handlungskonzept aufzustellen. Es bedarf dazu jedoch weiterer Untersuchungsschritte, bevor endgültig eine Gebietsabgrenzung definiert wird.



Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Styrie

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Boden