hier: Billigungs- und Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. WD 116 “Logistikpark A 2” der Stadt Bergkamen nebst Begründung incl. Umweltbericht zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
Sachdarstellung:
Normenkontrollklage
Für den Bereich östlich der AS Kamen/Bergkamen der A 2, nördlich der B 61, westlich der Töddinghauser Straße und südlich der A 2 wurde der Bebauungsplan Nr. WD 102 "Gewerbepark an der B 61 – Ostfeld" aufgestellt und am 03.05.2007 mit der Bekanntmachung in Kraft gesetzt.
Im Rahmen einer Normenkontrollklage zu diesem Bebauungsplan hat der 10. Senat des OVG Münster den Vollzug des Bebauungsplanes Nr. WD 102 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläufig ausgesetzt. Aufgrund dieser Rechtslage hat der Rat der Stadt Bergkamen die Aufhebung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Aufhebung des Bebauungsplanes WD 102, die Einleitung der 25. Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. WD 116 beschlossen. In der Zwischenzeit hat es mehrere Gespräche zwischen der Stadt Bergkamen, WFG für den Kreis Unna, der Nachbarstadt Kamen, einem potenziellen Investor, Anwohner-Vertretern und Klageführer gegeben, in denen deutlich wurde, dass es keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Logistikstandort gibt, wenn planerische Parameter zum Schutz der Wohngebiete unter Beibehalt der abschirmenden Grünstruktur zugrunde gelegt werden.
Im Juni 2008 hat der Klageführer der Stadt mitgeteilt, dass er das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, nachdem der Rat der Stadt Bergkamen beschlossen hat, die Aufhebung des beklagten Bauleitplanes einzuleiten. Das Verfahren wäre dann erledigt, sobald der endgültige Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. WD 102 gefasst ist.
Bisheriges Verfahren
Nach Aufstellungsbeschluss vom 08.05.2008 und Billigung des planerischen Konzeptes durch den Rat der Stadt Bergkamen wurde am 05.Juni 2008 der Scopingtermin i.S.v. § 4 Abs. 1 BauGB im Ratstrakt durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll ist der Anlage 1 zu entnehmen. In diesem Protokoll sind die zum Scopingtermin eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen ebenfalls enthalten.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 23. Juni 2008 im Freizeitzentrum Lüner Höhe, Kamen. Das Ergebnis-Protokoll ist als Anlage 2 beigefügt.
Anschließend bestand die Möglichkeit, bis zum 07.07.2008 auf dem Wege der elektronischen Datenkommunikation Stellung zu nehmen. Drei Stellungnahmen sind eingegangen. Die Stellungnahme des Herrn Hülshoff als Vertreter der Bürgerinitiative Umweltschutz Kamen wurde bereits in der Bürgerversammlung angekündigt. Sie sei aus formalen Gründen notwendig, da nur Einwender später die Zulassung für eine ggf. erneute Normenkontrolle hätten. Die Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind der Anlage 3 zu entnehmen.
In der Zeit vom 14.07.2008 bis zum 22.08.2008 fand die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt. Die eingegangenen Stellungnahmen und die Auswertung durch die Verwaltung sind in der Anlage 4 dargestellt.
In den Beteiligungsverfahren wurden Planungshinweise, die eine Änderung des Plankonzeptes bewirken, nicht vorgebracht.
Entwurfsfassung zur Offenlegung
In
Vorbereitung der Offenlegung hat die Verwaltung das planerische Konzept
überarbeitet. Aufgrund der städtebaulichen Zielsetzung zur Schaffung eines
Logistikstandortes wird nunmehr vorgeschlagen, auf die Festsetzung eines
gegliederten Gewerbegebietes zu verzichten und stattdessen ein Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung Logistik nach § 11 BauNVO festzusetzen.
Das
Sondergebiet “Logistik” hat den Vorteil, dass nur die tatsächlich gewünschten
Nutzungen als zulässig bestimmt werden können. Folgende Zweckbestimmung wird im
überarbeiteten Bebauungsplan festgelegt:
Das
Sondergebiet "Logistik" dient der Unterbringung von Betrieben und
Anlagen der Beschaffungs-, Zwischenproduktions- und Distributionslogistik für
Güter unterschiedlicher Art und von Betrieben und Anlagen, die in einem
betrieblichen Zusammenhang mit diesen stehen, insbesondere von
Verwaltungsdienstleistungen, Anlagen und Betrieben für Hilfs- und
Nebentätigkeiten für den Verkehr und von Betrieben und Anlagen zur Herstellung
technischer Systeme und Hilfsmittel für die Transport- und Logistiktätigkeit.
Zur
Sicherung der Aufsichtsfunktion sollen Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber bzw. –leiter zulässig sein. Auf
die Schutzbelange der benachbarten Wohnnutzung ist bei der Grundstücks- und
Gebäudeorganisation besondere Rücksicht zu nehmen.
Als
Art der Nutzung soll festgesetzt werden:
Zulässig
sind:
- Betriebe
und Anlagen der Beschaffung, Distribution, Sammlung, Lagerung, für den Umschlag oder die Zwischenproduktion von
Gütern unterschiedlicher Art
-
Betriebe und Anlagen zur
Herstellung technischer Systeme und Hilfsmittel für die Transport- und
Logistiktätigkeit
-
Betriebe und Anlagen der
Personenbeförderung
-
Anlagen und Betriebe für
Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr
-
Tankstellen
-
Betriebe und Anlagen,
die der Versorgung des Gebietes dienen
-
Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die
einem zulässigen Betrieb zugeordnet sind.
Aufgrund
der Nachbarschaft zu den Reinen und Allgemeinen Wohngebieten auf der Lüner Höhe
sollen zusätzlich Lärm-Emissionskontingente für die aufgeführten Betriebe und
Anlagen im SO-Gebiet "Logistik" festgelegt werden. Diese können nur
zugelassen werden, wenn deren Geräusche die angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 – 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 – 6.00 Uhr)
überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691; 2006 – 12,
Abschnitt 5.
Die
Emissionskontingente sind Ergebnis einer Geräuschimmissionsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. WD 116.
Eine
derartige Feinsteuerung ist in einem Gewerbegebiet nur schwerlich möglich, da
zu befürchten ist, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes nicht
gewahrt bleibt und die Festsetzung damit rechtlich angreifbar wäre.
Auch
die Belange des Immissionsschutzes können durch eine Positivfestsetzung im
SO-Gebiet besser gewahrt werden als durch ein kompliziertes System von nicht
bzw. ausnahmsweise zulässigen Betrieben und Anlagen, deren Immissionsverhalten
Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben könnten.
Da es
sich bei dem Sondergebiet "Logistik" um eine gewerbliche Nutzung
handelt, ist das SO "Logistik" aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt, der mit der 25. Änderung hier eine Gewerbliche Baufläche darstellen
soll.
Die
Begründung zum Bebauungsplan Nr. WD 116 "Logistikpark A 2" wurde
entsprechend überarbeitet.
In
gemeinsamen Gesprächen mit Vertretern der Bürgerinitiative Umweltschutz Kamen
wurden diese geplanten Änderungen erörtert. In der Mitgliederversammlung am
17.11.2008 wurden hierzu keine Einwände erhoben. Die Initiative hat dies der
Stadt schriftlich mitgeteilt.
Auch
in Zukunft soll zur Vermeidung von Streitigkeiten in diesem Bereich jeweils ein
Ausgleich der wechselseitigen Interessen zwischen der Bürgerinitiative, der
Stadt Kamen und betroffenen Trägern öffentlicher Belange herbeigeführt werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, den überarbeiten Bebauungsplan einschließlich
Begründung und Umweltbericht zu billigen und dessen Offenlegung i.S.v. § 3 Abs.
2 BauGB zu beschließen.
Der
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. WD 116 "Logistikpark A 2" ist der
Anlage 5 zu entnehmen, Begründung und Umweltbericht sind als Anlage 6 der
Vorlage beigefügt.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 6 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Techn. Beigeordneter |
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Amtsleiter Styrie |
Sachbearbeiterin Reumke |
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