Betreff
Änderung der "Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit"
Vorlage
9/1463
Aktenzeichen
pr-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ der Stadt Bergkamen in der Fassung der Anlage 1 zum 26.03.2009 in Kraft und die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ vom 06.12.2001 zum 26.03.2009 außer Kraft zu setzen.

Sachdarstellung:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 06.12.2001 die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ in der Stadt Bergkamen beschlossen.

 

Durch die jetzt neu gefassten Förderrichtlinien sollen Regelungslücken geschlossen, Rechtsgrundlagen benannt und Formulierungen eingeführt werden, die einem zeitgemäßen Sprachgebrauch entsprechen.

 

Änderungsbedarf besteht u. a. durch unzureichende sprachliche Formulierungen bei der Förderung von Bergkamener Jugendgruppen und –verbänden. Bei der Verabschiedung der zz. gültigen Förderrichtlinien bestand die Absicht, Bergkamener Jugendgruppen und –verbände sowie deren Bergkamener Mitglieder zu fördern. Nach den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ der Stadt Bergkamen  vom 06.12.2001 besteht die Möglichkeit, dass auswärtige Jugendgruppen und –verbände und auswärtige Mitglieder dieser Jugendgruppen und –verbände zu fördern sind, ohne dass diese Jugendgruppen und –verbände in Bergkamen aktiv (gewesen) sein müssen. Bei Verlagerung des Sitzes einer Jugendgruppe oder eines –verbandes nach Bergkamen besteht zz. eine grundsätzliche Förderverpflichtung. Diese Regelung soll künftig ausgeschlossen sein.

 

Weiter werden in den neu gefassten „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit“ in Bergkamen  die Maßnahmen der Jugendgruppen der Bergkamener Sportvereine, wenn diese nicht ausschließlich sportlicher Natur sind, den Maßnahmen der Bergkamener Jugendgruppen und

-verbände gleichgestellt. Eine Grundförderung für die Jugendgruppen der Bergkamener Sportvereine in Form einer „Pro-Kopf-Bezuschussung“ soll jedoch nicht erfolgen, da dies eine Doppelförderung sowohl durch die Jugend- als auch durch die Sportförderung bedeuten würde (s. hierzu auch C.5).

 

Unter dem Abschnitt „Ferienhilfswerk“ (E.3) wird weiter das SGB III als Rechtsgrundlage vollständigkeitshalber benannt. Weiter wird hier die Förderung von Teilnehmenden aus Familien, die aufgrund ihres Einkommens Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bzw. SGB XII haben, geringfügig erhöht. Darüber hinaus wird der Passus „Förderung von geschlossenen Sondermaßnahmen für Behinderte“ aus den Richtlinien ersatzlos gestrichen, da seit der Inkraftsetzung der Förderrichtlinien zu keinem Zeitpunkt Anträge auf Förderung für diese geschlossenen Sondermaßnahmen gestellt wurden. Diese Streichung soll der Übersichtlichkeit dienen.

 

Weiter hat sich im Zuge der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Förderrichtlinien die Notwendigkeit ergeben, einzelne Formulierungen eindeutiger, geschlechtsneutral und sprachlich zeitgemäßer zu formulieren.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Preising

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Kortendiek