Betreff
Stromkosten der Straßenbeleuchtung,
hier: Zustimmung zur Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung
Vorlage
9/1458
Aktenzeichen
66 ho-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, bei der Buchungsstelle 12.54.02.5279 eine überplanmäßige Aufwendung in Höhe von 116.000,00 €.

 

Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei den in der Sachdarstellung genannten Pflichtaufgaben zurzeit nicht erfüllt werden. Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus der Vorlage.

 

Sachdarstellung:

 

 

Die Stadt Bergkamen hat zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Straßenbeleuchtung einen Vertrag mit den Gemeinschaftsstadtwerken Kamen, Bergkamen, Bönen zum Betrieb und zur Unterhaltung der Straßenbeleuchtung innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bergkamen geschlossen. Bei der Vertragsüberarbeitung wurden sämtliche Möglichkeiten von Kosteneinsparungen berücksichtigt, verhandelt und umgesetzt. Zur Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung steht im Budget des StA 61 im Produkt 12.54.02 auf dem Sachkonto 5279 im Haushaltsjahr 2008 ein Betrag in Höhe von 595.000,00 € zur Verfügung. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass nicht nur Aufwendungen der Straßenbeleuchtung aus dem Sachkonto bezahlt werden, sondern auch Aufwendungen für den Betrieb der Signalanlagen und Signalschauen. Die in 2008 gezahlten Aufwendungen für den Bereich der Straßenbeleuchtung, Signalanlagen und Signalschauen belaufen sich auf 595.000,00 €.

 

Somit stehen auf dem Sachkonto keine Mittel mehr zur Verfügung. Aus der vertraglichen Forderung der GSW für die Straßenbeleuchtung von 708.000,00 € zuzüglich der voraussichtlichen Nachzahlung in Höhe von gerundet 3.000,00 € ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 116.000,00 €. Um die Gesamtforderung der GSW an die Stadt Bergkamen begleichen zu können, ist es notwendig, die Buchungsstelle 12.54.02.5279 “Sonstige besondere Verwaltungsaufwendungen” um den o. g. Fehlbetrag zu verstärken. Zur Leistung dieser Zahlung im lfd. Haushaltsjahr ist die Stadt Bergkamen aufgrund des mit den GSW geschlossenen Vertrages rechtlich verpflichtet; ebenso besteht die Beleuchtungsverpflichtung im Rahmen der grundsätzlichen Verkehrssicherungspflicht lt. Straßen- und Wegegesetz NRW.

Somit steht fest, dass die überplanmäßige Aufwendung sowohl zeitlich als auch sachlich unabweisbar ist.

 

Die Voraussetzung der überplanmäßigen Aufwendung ergibt sich aus § 83 GO NRW. Die Unabweisbarkeit ist in ausreichender Weise begründet.



Deckungsmöglichkeiten im Budget des StA 61 sowie im Dezernat bestehen nicht. Eine Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann zurzeit nicht erfolgen.

 

Kostendarstellung:

Kosten:

 

 116.000,00

Produkt-/Sachkonto:              12.54.02.5279

                                               "Kosten der Straßenbeleuchtung"

 

 

 

 

Folgekosten pro Jahr:                                                                                     0,00

 

Mittelverfügbarkeit:        

Deckungsvorschlag:

     

 

Anfrage Korruptionsregister gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz negativ

Ja

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Kämmerer

In Vertretung

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Technischer Beigeordneter

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Styrie

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Hoffmann

Sichtvermerk StA 20