Betreff
Aufbau einer interkommunalen öffentlichen Wasserversorgung in den Kommunen Kamen-Bönen-Bergkamen
hier: 1. Absichtserklärung Konzessionsvergabe für die Wasserversorgung in Bergkamen an
die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen
2. Kündigung des Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Bergkamen und der Gelsen-
wasser AG
3. Bedingungen und Nebenbestimmungen
Vorlage
9/1308
Aktenzeichen
he-bs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.      Der Rat der Stadt Bergkamen bestätigt die im Konsortialvertrag in § 2 Abs. 4 zwischen der Gemeinde Bönen und den Städten Bergkamen und Kamen sowie der GSW (Stand 01.01.2005; Beschluss des Rates vom 14.04.2005, Drucksache Nr. 9/249-00/Anlage 2) vereinbarte Zielsetzung, auch die öffentliche Wasserversorgung als interkommunale Gemeinschaftsaufgabe wahrzunehmen und die GSW mit der konzessionierten Durchführung zu beauftragen.

2.      Für das Stadtgebiet Bergkamen soll die Konzession zur Wasserversorgung zum 01.01.2009 für die Dauer von 30 Jahren an die GSW vergeben werden.

3.      Die Verwaltung wird beauftragt,

a)      den bis zum 31.12.2008 geltenden Konzessionsvertrag zwischen Bergkamen und der Gelsenwasser AG zur Wahrung kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten und aus rechtlichen Gründen bis zum 30.06.2008 zu kündigen,

b)      mit der GSW einen neuen Konzessionsvertrag zu entwerfen und dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen,

c)      mit den Verwaltungsleitungen der Gemeinde Bönen und der Stadt Kamen sowie der Geschäftsführung der GSW das weitere Verfahren abzustimmen und gleiche Beschlüsse in den jeweiligen Gremien sicherzustellen.

4.      Für die Beschlüsse zu 1. bis 3. sollen folgende Bedingungen und Nebenbestimmungen gelten:

a)      Beschlüsse zur Vergabe der Konzession zur Wasserversorgung an die GSW zum nächstmöglichen Zeitpunkt werden in allen beteiligten Kommunen in 2008 gefasst.

b)      Für eine Übergangszeit bis längstens zum 31.12.2011 kann die GSW die Rechte und Pflichten aus dem neuen Konzessionsvertrag auf die Gelsenwasser AG übertragen.

c)      Die GSW stellt sicher, dass die Wasserpreise nicht aufgrund des noch nicht feststehenden Kaufpreises für die zur Übernahme anstehenden Wasserversorgungsanlagen erhöht werden.

5.      Die Stadt Bergkamen erwartet, dass

  • bei der streitigen Kaufpreisfindung für die zu übernehmenden Anlagen die von den Kunden, Dritten und der Stadt Bergkamen erbrachten Leistungen berücksichtigt werden und sichergestellt wird, dass die Höhe des Kaufpreises die örtliche Wasserversorgung als eigene Angelegenheit wirtschaftlich ermöglicht,

  • technische Maßnahmen zur Netzeinbindung und –entflechtung auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben,

  • die bestehende Vertriebs- und Netzpartnerschaft zwischen GSW und Gelsenwasser erfolgreich weitergeführt werden kann und deshalb der gegenwärtige Konzessionsinhaber und künftige Wasserlieferant das kommunale Gemeinschaftsunternehmen GSW bei der Abwicklung der Übernahme unterstützt und zu fairen, die Gleichbehandlung gegenüber anderen Stadtwerken sicherstellenden Bedingungen beliefert.


Sachdarstellung:

 

Der zuletzt am 6.12. /21.12. 1978 vereinbarte Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Bergkamen und der Gelsenwasser AG  - als Folgevertrag zu früheren Konzessionsverträgen - beinhaltet den Vertragszeitraum vom 01.01.1979 bis zum 31.12.2008.

Er würde sich ohne eine Kündigung um 10 Jahre verlängern.

Eine Verlängerung durch unterlassene Kündigung ist nach Grundsätzen des europäischen Rechtssystems rechtlich angreifbar, da der Grundsatz der Transparenz und des Diskriminierungsverbotes gegenüber anderen Marktinteressenten bei einer 10jährigen Verlängerung nicht beachtet würde.

 

Für eine Aufgabenwahrnehmung durch den Konzessionsgeber, die Stadt Bergkamen selbst oder durch eine eigene Gesellschaft der Stadt  bzw. durch eine interkommunale Gesellschaft, die zu 100 % kommunal mit anderen Kommunen gemeinsam geführt wird - wie die GSW -, ist diese Marktabfrage nicht erforderlich. Als so genanntes „in-house“- Geschäft  kann diese Übertragung unmittelbar auf die GSW erfolgen.



1. Interkommunale Zielsetzung

 

Die Übernahme der Wasserversorgung durch die GSW in den bisherigen Konzessionsbereichen der Gelsenwasser AG wird seit Gründung der GSW im Dezember 1994 von allen Räten und der GSW als konsequenter Abschluss der konsortialvertraglich vereinbarten Unternehmenskonzeption angesehen.

 

Neben der Zielsetzung, den kommunalen Spartenverbund im Bereich Energie- und Wasserversorgung – ergänzt um die nur mit Verlust zu betreibenden Einrichtungen

(Bäder und Eissporthalle) – sicherzustellen, war die seit 1888 im Stadtgebiet von Kamen erfolgreich durchgeführte kommunale Wasserversorgung entscheidend für die interkommunale Beschlussfassung.

Denn die auch wirtschaftlich erfolgreich betriebene Wasserversorgung in Kamen-Mitte ist als Sparte in das Unternehmen eingebracht worden und hat auch den anderen Gesellschaftern einen anteiligen Erfolg gesichert.

 

Zuletzt im Rahmen der Änderung der Konsortialvereinbarung zum 01.01.2005 aus Anlass der Vereinbarung zur interkommunalen Bäderkonzeption, die eine vollständige Verlustübernahme des Bäder- und Eissporthallenbetriebes durch GSW ohne kommunale standortbezogene Verrechnung zum Inhalt hat, haben die Räte der Kommunen Kamen, Bönen und Bergkamen einstimmig die Zielsetzung zur Wassernetzübernahme konkretisiert und bekräftigt.

Sie haben sich damit der Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen (GSW) vom 10.03.2005 angeschlossen und die Vertreter in der Gesellschafterversammlung der GSW beauftragt, entsprechend abzustimmen.

Die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der GSW erfolgte am 05.09.2005.

 

 

2. Konzessionsvertrag und Verfahrensstand

 

Da in Bergkamen und Bönen das Ende der Laufzeit der Konzessionsverträge auf den 31.12.2008 zeitgleich vereinbart ist und der Konzessionsvertrag für die Stadtteile in Kamen zeitnah zum 31.12.2010 beendet werden kann, haben die Verwaltungsleitungen mit der Geschäftsführung der GSW vereinbart, dass die GSW das Verfahren zur Kaufpreisermittlung einleiten und mit Gelsenwasser die Durchführung abstimmen soll.

 

Die Verkürzung der Frist zur Kündigung der Verträge in Bergkamen und Bönen haben die Kommunen unmittelbar mit Gelsenwasser auf 30.06.2008 vereinbart.

 

Wie bei den - nach schwierigen Verhandlungen mit der VEW letztlich erfolgreich durchgeführten - Netzkäufen der Strom- und Gasversorgungsanlagen erprobt, haben sich GSW und Gelsenwasser auch auf eine gemeinsame Beauftragung des Gutachters IKB / E+S verständigt.

Der Gutachter soll die Parteien dabei unterstützen, einen einvernehmlichen Übernahmepreis zu finden und dazu die Wertermittlung auf der Grundlage vorgelegter Daten durchzuführen.

 

In der Stromversorgung war allerdings erst einige Jahre nach Netzübernahme durch GSW der endgültige Kaufpreis vereinbart worden durch einen Vergleich mit RWE. Erst dabei wurden die bis dahin bestehenden Streitfragen und rechtlichen Vorbehalte ausgeräumt.

 

Für eine geplante Übernahme der Wasserversorgung als eigene gemeinsame kommunale Aufgabe ist in den jeweiligen Konzessionsverträgen - § 11 des Konzessionsvertrages Bergkamen -geregelt, dass die Kommune bzw. ihr beauftragtes kommunales Unternehmen verpflichtet ist, die vorhandenen für den Betrieb erforderlichen Anlagen käuflich zu übernehmen.

 

Die Ermittlung des Kaufpreises – Übernahmepreis – erfolgt danach in zwei Schritten:

 

1.      Der Sachzeitwertermittlung der Anlagen

2.      Ermittlung der so genannten abzusetzenden Beträge.

Die Differenz der Ergebnisse zu 1.und 2. ergibt den Übernahmepreis.

 

Die Preisformel in den jeweiligen Konzessionsverträgen für die Wasserversorgung unterscheidet sich im Hinblick auf Punkt 2 „Ermittlung des Abzugswertes nach dem Verhältnis von Zuschussleistungen zu Herstellungskosten“ wesentlich von den Klauseln in den Konzessionsverträgen für die Energieversorgung. Dort ist eine entsprechende Formel nicht enthalten.

 

Die Endfassung der jeweiligen Gutachten zur Ermittlung des Übernahmepreises in den Konzessionsgebieten ist noch nicht erfolgt, weil insbesondere

a)      die Ermittlung des Abzugswertes noch nicht abgeschlossen und noch nicht durch Nachweis der Herstellungskosten sowie der Zuschüsse nachprüfbar dokumentiert ist,

b)      die Zuordnung bestimmter Leitungen zum Konzessionsbereich oder zum Transportbereich noch nicht vereinbart werden konnte.

 

Die Beratungen mit dem Gutachter werden fortgesetzt und die technischen Gespräche zu Fragen der Einbindung bzw. Entflechtung von Netzanlagen sind noch nicht abgeschlossen. Diese technischen Regelungen sind sowohl von der eigentumsrechtlichen Zuordnung bestimmter Leitungen abhängig als auch für eine künftige Abrechnung der Wasserlieferung in den Konzessionsgebieten erforderlich.

 

Die bisher ermittelten Sachzeitwerte des Teilnetzes Bergkamen zum Stichtag 31.12.2005 beinhalten die Auflistung und Bewertung des gesamten Wasserversorgungssystems von der Transportleitung bis hin zu den Verteilungsanlagen.

 

Das anzuschaffende Wassernetz entspricht einer durchwachsenen Altersstruktur von bis zu 104 Jahren. Es besteht aus 212,8 km Wasserverteilnetz und versorgt zurzeit 11.312 Abnahmestellen im Bereich Bergkamen.



3.    Weiteres Verfahren

Nach Abschluss dieser Verhandlungen beabsichtigt die GSW, die zu gegebener Zeit gemeinsam vereinbarten und damit feststehenden Übernahmepreise selbst zu finanzieren, ohne eine anteilige Einlage der Gesellschafter einzuplanen.

 

Die für die Durchführung der künftigen Wasserversorgung seitens der GSW erforderliche Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung gem. § 2 Abs. 4 des Konsortialvertrages ist insbesondere auch von dem zu zahlenden Kaufpreis für die betrieblichen Anlagen abhängig.

 

Da darüber noch kein Einvernehmen erzielt werden konnte, ist die Ausgangslage mit der damaligen Stromnetzübernahme vergleichbar.

 

Dass am Ende für das jeweilige Wassernetz ein Kaufpreis gezahlt wird, der dem Unternehmen einen angemessenen Ertragswert sichert, ergibt sich aus den Grundsätzen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zufolge der nach den Grundsätzen der Sachzeitwertermittlung gefundene Übernahmepreis nicht dazu führen darf, dass der Konzessionsgeber wirtschaftlich nicht in der Lage sein könnte, seine auf Zeit einem Dritten übertragene Aufgabe wieder selbst wahrzunehmen.

 

Unter Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Erfahrungen der GSW und einem gemeinsam zu vereinbarenden Abzugswert für erbrachte Leistungen Dritter und der Kommune erwartet die Geschäftsführung eine nachhaltige Umsatzrendite.

 

Parallel zur Weiterführung der Wertermittlung, um möglichst einen gemeinsam vereinbarten Kaufpreis zu erreichen, wird GSW-intern mit Infoplan die Konkretisierung der Erfolgsvorausschau mit Modellrechnung für das jeweilige Netzgebiet fortgeführt.

 

Dabei werden sich zusätzliche Vorteile für die Gesellschafter aus der gemeinsamen Aufgabenerfüllung durch die GSW ergeben.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Heermann