Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. BK 26 "Schönhausen" der Stadt Bergkamen
hier: Billigungs- und Offenlegungsbeschluss
Vorlage
9/1279
Aktenzeichen
61.82.26
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Verkleinerung des Geltungsbereiches zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. BK 26 “Schönhausen” entsprechend Anlage 2.

 

Der Rat der Stadt Bergkamen billigt den Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. BK 26 “Schönhausen” einschließlich Begründung entsprechend Anlagen 2 und 3 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Die Öffentlichkeit soll durch Aushang des Änderungsplanes und der dazugehörigen Begründung im Amt für Planung, Tiefbau und Umwelt für die Dauer eines Monats Gelegenheit bekommen, sich über die Planung zu informieren und Anregungen vorzubringen.

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses und somit der Niederschrift.

Sachdarstellung:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 07.11.2007 die erneute Einleitung des Verfahrens zur 4. Änderung des  Bebauungsplans Nr. 26 “Schönhausen” beschlossen.

 

Bereits am 10. August 2006 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung und vom 11.08. bis 25.08.2006 durch öffentliche Auslegung der Änderungsentwürfe durchgeführt.

 

Die vorgebrachten Anregungen führten zu einer Reduzierung der vorgesehenen Nachverdichtungsbereiche auf nur noch einen Nachverdichtungsbereich.

 

Ziel der 4. Änderung ist nunmehr eine behutsame bauliche Nachverdichtung auf einer ca. 0,5 ha großen Fläche inmitten der alten Bergarbeitersiedlung unter weitgehender Einfügung in das alte Siedlungsbild.

 

Entsprechend des erneuten Beschlusses  wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Der Flächennutzungsplan wird hierbei lediglich im Wege der Berichtigung angepasst. Es ist kein Umweltbericht erforderlich, da die Größe der festgesetzten Grundfläche 20.000 m² nicht überschreitet.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.03. bis 11.04.2008 durchgeführt.

 

Die in diesem Verfahrensschritt abgegebenen Anregungen einschließlich der Stellungnahme der Verwaltung werden im Folgenden dargestellt:

 

Bebauungsplan Nr. BK 26 “Schönhausen”

hier: Auswertung der Stellungnahmen der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

Behörde

Stellungnahme

Stellungnahme der Verwaltung

1.

Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie NRW

Es wird darauf hingewiesen, dass der Änderungsbereich über dem auf Kohlenwasserstoff erteilten Feld “Grimberg Gas” liegt. Daher sollte eine Beteiligung der Eigentümerin des Bergwerksfeldes erfolgen.

Dem Hinweis wurde gefolgt und eine entsprechende Beteiligung durchgeführt.

2.

Kreis Unna, Koordinierungsstelle für  Planungsaufgaben

Es wird darauf hingewiesen, dass (auch wenn kein Umweltbericht erforderlich ist) die umweltrelevanten Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu ermitteln, zu beschreiben und im Abwägungsvorgang zu berücksichtigen sind. Insofern sind die Unterlagen zu einem vollständigen Bebauungsplanentwurf weiter zu qualifizieren

Entsprechend dem Hinweis wurde die Berücksichtigung der umweltrelevanten Belange in der Begründung ausführlicher dargelegt

 

Aufgrund der hohen Grundwasserbestände wird darauf hingewiesen, dass für dauerhafte Grundwasserabsenkungen mit Einleitungen in das Kanalnetz für Gebäudedrainagen keine Erlaubnis in Aussicht gestellt werden könne. Entsprechend den Grundwasserverhältnissen sollte bei Zulassung von Unterkellerungen eine wasserdichte Ausbauweise als sog. “Weiße Wanne” als textliche Festsetzung vorgeschrieben werden.

 

Eine entsprechende Festsetzung zur wasserdichten Ausbauweise von Kellern wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Zur Minimierung von Regenwassereinleitungen in den Mischwasserkanal wird vorgeschlagen, auf den Grundstücken entsprechende Rückhaltemaßnahmen mit Regenwassernutzung z. B. in Form von Zisternen als textliche Festsetzung aufzunehmen.

Ein entsprechender Hinweis zur Regenwassernutzung wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Der Einsatz von Recyclingstoffen, industriellen Reststoffen und Bodenmaterialien im Straßen- und Erdbau bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 7 WHG. Diese ist vom Bauherrn bei der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, zu beantragen. Der Einsatz von industriellen Reststoffen ist auf Grundstücken, die der Wohnnutzung dienen, ausgeschlossen.

Es erfolgt frühzeitig eine entsprechende Mitteilung an den Erschließungs- und Bauträger.

3.

RAG Deutsche Steinkohle AG, Herne

 

Es wird auf die Lage von RAG-Kabeln hingewiesen.

Es erfolgt frühzeitig eine entsprechende Mitteilung an den Erschließungs- und Bauträger.

 

 

Hinsichtlich des Geltungsbereiches erfolgt eine Veränderung. Der Geltungsbereich soll mit dem jetzigen Beschluss geringfügig verkleinert werden. Der Grund ist, dass aufgrund des jetzigen städtebaulichen Konzeptes eine Einbeziehung von Teilen der westlichen Gebäudegrundstücke (Töddinghauser Straße Nrn. 112 bis 120 und Lentstraße Nr. 2) nicht mehr erforderlich ist. Für diese Teilbereiche besteht insofern kein Planerfordernis mehr. Der Geltungsbereich soll entsprechend verkleinert werden.

 

Der Geltungsbereich betrifft nunmehr nur noch die bisherige Grün- und Spielfläche zwischen Töddinghauser Straße, Lentstraße, Hansemannstraße und Hoeterstraße einschließlich der Erschließungsfläche zur Töddinghauser Straße.

 

In der Anlage 2 befindet sich der Bebauungsplanentwurf, in der Anlage 3 der Entwurf der dazugehörigen Begründung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 3 Anlagen

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Styrie

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Kellermann