Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
hier: Verkaufsoffene Sonntage im Jahre 2008
Vorlage
9/1119
Aktenzeichen
32.57.06 qu-ku
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu erlassen.

Sachdarstellung:

 

Am 21.11.2006 ist das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) in Kraft getreten.

 

Durch dieses Gesetz werden die Ladenöffnungszeiten für Werktage komplett freigegeben, d.h. Ladengeschäfte dürfen fortan von montags bis samstags rund um die Uhr geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen müssen die Geschäfte - wie bisher - geschlossen bleiben. Es gibt jedoch Ausnahmen für den Verkauf bestimmter Waren (Blumen, Zeitschriften, Backwaren usw.) sowie für bestimmte Verkaufsstellen (z. B. Apotheken und Tankstellen). Weitere Ausnahmen sind möglich.

 

Darüber hinaus regelt das Gesetz die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet sein. Allerdings gibt es zu diesem Grundsatz auch eine Ausnahmeregelung, welche in § 6 LÖG NRW formuliert ist.

 

Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

§ 6 Abs. 4 stellt klar, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Öffnungszeiten auf die Hauptgottesdienstzeiten (10:00 Uhr bis 11:00 Uhr) Rücksicht nehmen müssen und regelt, dass als Verkaufsoffener Sonntag nur maximal ein Adventssonntag, sowie kein Verkaufsoffener Sonntag am 1. und 2. Weihnachtstag, am Ostersonntag , am Pfingstsonntag und an den Stillen Feiertagen gem. dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes NRW – Feiertagsgesetz NRW – vom 23. April 1989 (SGV. NRW. 113) festgesetzt werden darf.

 

Zwar müssen nicht mehr gleichzeitig Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden, jedoch ist analog zum letzten Jahr beabsichtigt, die verkaufsoffenen Sonntage für das Stadtgebiet Bergkamen bei gleichzeitigem Stattfinden von entsprechenden Veranstaltungen durchzuführen.

 

Neu ist, dass die zuständigen Behörden beim Erlass der örtlichen Verordnung nicht mehr verpflichtet sind, Kirchen oder sonstige Stellen zu beteiligen. Ein Anschreiben an die einzelnen Sozialpartner mit der Möglichkeit zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme wurde deshalb nicht veranlasst.

 

Um den Einzelhändlern sowie den Veranstaltern dieser Festivitäten innerhalb des Stadtgebietes Bergkamens und auch den Bergkamener Bürgerinnen und Bürgern sowie den Besuchern größtmögliche Planungssicherheit hinsichtlich der Termine und der Organisation geben zu können, sollen die vier zugelassenen verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2008 in einer Rechtsverordnung, gültig für das gesamte Stadtgebiet, festgesetzt werden.

 

An den nachstehend aufgeführten Terminen sollen die verkaufsoffenen Sonntage für das Stadtgebiet Bergkamen im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf der Grundlage des § 6 LÖG NRW festgelegt werden:

 

·         Sonntag, 09.03.2008 (Kinder-Theater-Festival und Ostermarkt)

 

·         Sonntag, 20.04.2008 (Blumen-Börse)

 

·         Sonntag, 12.10.2008 (Herbstkirmes)

 

·         Sonntag, 30.11.2008 (Weihnachtsmarkt)

 

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Busch

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Quabeck

Sichtvermerk StA 30     

 

 

 

 

Roreger