Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 6. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Standgeld an Markttagen, bei Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen der Stadt Bergkamen so, wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
1.
Öffentliche Einrichtung und Betrieb gewerblicher Art
§ 8 GO NRW eröffnet den Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die
Möglichkeit, für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer
Einwohner die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.
Die Bereitstellung und Unterhaltung von Plätzen für das Abhalten von Markt,
Kirmes und sonstigen Veranstaltungen gehört zur wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Betreuung der Einwohner.
Diese öffentliche Einrichtung dient überwiegend einzelnen Personen oder
Personengruppen (Marktbeschickern). Demzufolge sind nach § 6 KAG kostendeckende
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erheben.
Nach § 4 KStG betreibt die Stadt durch das Abhalten von Markttagen einen
Betrieb gewerblicher Art, dessen Einnahmen nach § 2 Abs. 3 UStG der
Umsatzsteuer unterliegen. Dabei geht das Umsatzsteuergesetz davon aus, dass 25
% der Einnahmen umsatzsteuerpflichtig (ab 2007 19 %) und 75 % der Einnahmen als
Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sind.
Bei der Ermittlung des Vorsteuerabzuges ist darauf zu achten, ob sich die
entstandenen Kosten auf die Unterhaltung des Grundstücks oder auf die
Unterhaltung der vermieteten Betriebseinrichtungen beziehen. Aus den Kosten für
die Grundstücksunterhaltung ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, während bei
den Kosten für die Unterhaltung der Betriebseinrichtung der volle Vorsteuerabzug
vorzunehmen ist.
Nach § 6 Abs. 2 KAG sind die Kosten einer öffentlichen Einrichtung nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Die Umsatzsteuer gehört
nicht zu den Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne, sofern sie als Vorsteuer
gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann.
Aus diesem Grunde wird die folgende Gebührenkalkulation für die
Marktstandsgelder als Nettokalkulation (Kosten abzüglich der darin enthaltenen
abzugsfähigen Vorsteuer) durchgeführt. Die auf diese Weise ermittelte Gebühr
wird um die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer erhöht.
2.
Auswirkungen des NKF nach Einführung bei der Stadt
Bergkamen
Durch die Einführung des NKF bei der Stadt Bergkamen zum 01.01.2007
wird die Kalkulation der Marktstandsgebühren nicht beeinflusst. Es bleibt
weiterhin bei der Ermittlung des periodengerechten Ressourcenverbrauchs unter
Berücksichtigung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen.
Das Neue Kommunale Finanzmanagement stellt dagegen den periodengerechten
Ressourcenverbrauch unter Berücksichtigung von bilanziellen Abschreibungen und
tatsächlichen Zinsen dar.
3.
Gewinn- und Verlustvortrag nach KAG
Mit Wirkung zum 01.01.1999 ist der § 6 KAG NRW dahingehend geändert worden,
dass Gewinne aus Gebührenkalkulationen innerhalb der nächsten drei Jahre nach
Beendigung des Kalkulationszeitraumes Gebühren mindernd, Verluste als Gebühren
erhöhend in die Kalkulation einzustellen sind.
In der Betriebsabrechnung 2006 wurde für das Abhalten von Marktveranstaltungen
ein vortragsfähiger Verlust von 26.579,00 € (Vorjahr 12.153,00 €) festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, nur 13.290,00 € in die Kalkulation 2008 zu
übernehmen, um den Gebührenanstieg nicht zu hoch ausfallen zu lassen.
Der Rest in Höhe von 13.289,00 € wird in das Jahr 2009 vorgetragen.
4.
Wesentliche Änderungen im Marktbetrieb
Um eine der tatsächlichen Inanspruchnahme der städtischen Leistungen
entsprechende Gebühr festzusetzen, wird für 2008 die Möglichkeit der
Abfallentsorgung nach Ende des Marktbetriebes abgeschafft. Es hat sich in der
Vergangenheit gezeigt, dass nur wenige Marktbeschicker die Möglichkeit der
Abfallentsorgung nutzen, über die Gebühr jedoch alle mit den Kosten belastet
werden.
Weiterhin werden Marktveranstaltungen, die auf einen Feiertag fallen, nicht
mehr verlegt, sondern fallen ersatzlos aus.
Auch die Änderung der Marktfläche in der Fußgängerzone am Samstag sowie
der Fläche in Oberaden am Freitag hat Auswirkungen auf die nachfolgende
Kalkulation.
5.
Kalkulation 2008
5.1 Kalkulationszeitraum
Der Kalkulationszeitraum für die Marktstandsgebühren beträgt ein Jahr.
5.2 Ergebnis
Aufgrund der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation ergibt
sich eine Nettogebühr von 2,5830 €.
Die Bruttogebühr inkl. 19 % MwSt. auf ein Viertel der Nettogebühr beträgt
2,7054 €. Als Gebühr sollte ein Betrag von 2,71 € je lfd. Meter festgesetzt
werden.
Die Bruttoeinnahmen belaufen sich bei einem Gebührensatz von 2,71 € auf
147.925,00 €; nach Abführung der MwSt. erreichen die Nettoeinnahmen eine Höhe
von 142.021,00 €.
Die Nettokosten einschl. Verlustvortrag werden mit 140.994,00 € erwartet. Der
Kostendeckungsgrad beträgt 100,73 %.
5.3 Ermittlung des
Gebührenbedarfes
5.3.1 Allgemeines
Im Rahmen des NKF sind viele
Ausgabehaushaltsstellen zu so genannten Konten zusammengefasst worden.
Werden in die Kalkulation Kosten übernommen, deren Höhe mit dem Betrag des
NKF-Kontos übereinstimmt, so sind diese mit der Kontonummer und der
Kontenbezeichnung in der Kalkulation kenntlich gemacht.
Bei der Zusammenfassung mehrerer NKF-Konten erscheint nur der Oberbegriff.
Die kalkulatorischen Kosten können keinen NKF-Konten zugeordnet werden.
5.3.2 Personalkosten
Bruttokosten: 57.666,00 €
Nettokosten: 57.666,00 €
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Auf- und Abbaus der Stände und des
reibungslosen Marktbetriebes sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung wird
städtisches Personal eingesetzt.
Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen Personalkosten
einschließlich der Zuführung zu Pensions- und Beihilferückstellungen für Beamte
des Jahres 2008 der für den Bereich Märkte tätigen Mitarbeiter.
5.3.3 Unterhaltung
der sonstigen unbebauten Flächen
Bruttokosten: 3.000,00 €
Nettokosten: 2.761,00 €
Bei diesem Kostenbetrag wird davon ausgegangen, dass sich 1.500,00 € auf die
Flächenunterhaltung und 1.500,00 € auf die Unterhaltung von
Betriebseinrichtungen beziehen. Lediglich aus den Kosten für die
Betriebseinrichtungen sind Vorsteuern geltend zu machen, so dass als
Nettokosten 2.761,00 € in die Kalkulation einfließen.
5.3.4 Kostenerstattungen
an Sondervermögen
Bruttokosten: 9.000,00 €
Nettokosten: 9.000,00 €
Der EBB führt die maschinelle Reinigung der Marktflächen durch. Die
entstehenden Kosten sind zu erstatten.
5.3.5 Kostenerstattungen
an Unternehmen
Bruttokosten: 1.251,00 €
Nettokosten: 1.251,00 €
Für die Toilettennutzung durch Marktbesucher sowie Marktbeschicker am Samstag
öffnet das Café an der Präsidentenstraße zu einem früheren Zeitpunkt. Der
Betreiber erhält hierfür eine Nutzungsentschädigung. Weiterhin ist die Stadt
Bergkamen an dem Gebäude auf dem Marktplatz beteiligt. Für die anteilige
bauliche Unterhaltung der an den Markttagen geöffneten Toiletten ist an die
Verwaltung des Gebäudekomplexes ein Betrag zu zahlen.
5.3.6 Geschäftsausgaben
Bruttokosten: 2.500,00 €
Nettokosten: 2.500,00 €
Die Mitarbeiter des Außendienstes des Ordnungsamtes erhalten für die Nutzung
ihres privaten Pkw Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz für Wege zu
Marktveranstaltungen, die nicht in unmittelbarer Nähe des Rathauses
stattfinden.
5.3.7 Bewirtschaftung
der Grundstücke
Bruttokosten: 3.523,00 €
Nettokosten: 3.052,00 €
Unter diesen Kosten sind Aufwendungen für folgende Leistungen zusammengefasst:
- |
Grundbesitzabgaben |
netto |
70,00 € |
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Hierbei handelt es sich um anteilige Straßenreinigungsgebühren, die vor den Marktgrundstücken anfallen. |
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- |
Reinigungsmittel |
netto |
84,00 € |
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- |
Reinigung |
netto |
2.101,00 € |
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An den Markttagen am Donnerstag ist die Toilettenanlage im Gebäude am Marktplatz für den Marktbetrieb geöffnet. Für die Reinigung dieser Toilettenanlagen sowie freitags in Oberaden wird mit Kosten in angegebener Höhe gerechnet. |
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- |
Strom, Wasser |
netto |
797,00 € |
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Hierbei handelt es sich um Wasserkosten sowie um Kosten des Allgemeinstromes. Die Stromkosten für spezielle Einrichtungen der Marktbeschicker werden nach Verbrauch in Rechnung gestellt und sind nicht Bestandteil dieser Kalkulation. |
5.3.8 Baubetriebshofleistungen
Brutto: 34.500,00 €
Netto: 34.500,00 €
Für die Absperrung und Räumung der Marktplätze vor und nach den
Marktveranstaltungen erhält der Baubetriebshof einen Pauschalpreis.
5.3.9
Sonstige interne Leistungsbeziehungen
- Verwaltungskostenbeitrag netto 5.089,00
€
Mit diesem Verwaltungskostenbeitrag sind die Kosten zu begleichen, die in
den Fachämtern für die
Beschäftigung mit den Märkten entstehen. Hierunter fallen z. B. Heizkosten,
Büromaterialien, Strom etc., ermittelt anhand von Personenschlüsseln auf Basis
der Betriebsabrechnung 2006.
5.3.10 Kalkulatorische
Kosten
Brutto: 11.886,00 €
Netto: 11.886,00 €
Die Abschreibungen in Höhe von 7.116,00 € ermitteln sich anhand des
Wiederbeschaffungswertes. Bei der Ermittlung der Zinsen wurde ein Zinssatz von
6,5 % zugrunde gelegt (Basis: Anschaffungskosten).
5.3.11 Verlustvortrag
2006
Der hälftige Verlust des Jahres 2006 wird als Gebühren erhöhend berücksichtigt.
6. Ermittlung der Frontmeter
Bei Vollauslastung der Marktflächen ergeben sich folgende Frontmeter:
Markt Mitte |
1.010 m |
47 Veranstaltungen |
Markt Fußgängerzone |
85 m |
51 Veranstaltungen |
Markt Oberaden |
20 m |
49 Veranstaltungen |
Verlegungsmarkt Mitte |
900 m |
2 Veranstaltungen |
Gesamtmeter pro Jahr |
54.585 m |
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7. Gebührenkalkulation
Nach
Division der Gesamtkosten von 140.994,00 € durch 54.585 mögliche Frontmeter
ergibt sich eine Nettogebühr von 2,5830 € je lfd. Frontmeter. Auf ¼ (0,65 €)
sind 19 % MwSt. zu erheben (0,12 €). die Gesamtgebühr je lfd. Meter beträgt
somit 2,7057 €.
Die Gebühr sollte auf 2,71 € festgesetzt werden.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Overhage |
Sachbearbeiterin Gläser |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |