Betreff
Vergabe öffentlicher Aufträge
Vorlage
9/1088
Aktenzeichen
hs-vie
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr nimmt den Bericht zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Drucksache Nr. 9/1088 - zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Stadt Bergkamen an die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen gebunden. Aufträge können also nicht frei, sondern nur unter Beachtung der geltenden vergaberechtlichen Vorschrift vergeben werden.

 

Insofern regelt das Vergaberecht die Auswahl des (Vertrags)Partners mit dem Ziel, das wirtschaftlichste Angebot zu finden. Besondere Beachtung ist hierbei auf die Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Nachprüfbarkeit, Wettbewerb und Nichtdiskriminierung zu legen.

 

Rechtsgrundlagen sind die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV -), die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) und die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Kommunen sind darüber hinaus auf Grund der Regelungen des § 25 Abs. 1 GemHVO zur Ausschreibung von Aufträgen verpflichtet. Weitergehend sind für die Stadt Bergkamen das Vergabehandbuch des Landes NRW sowie die Vergabeordnung der Stadt Bergkamen bindend.

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I

Die VOB besteht aus drei Teilen:

 

VOB/A beinhaltet allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Sie gliedert sich in vier Abschnitte.

 

·         Der Abschnitt 1 gilt für nationale Auftragsvergaben.

·         Der Abschnitt 2 regelt Vergaben öffentlicher Auftraggeber ab bestimmten Schwellenwerten.

·         Die Abschnitte 3 und 4 regeln Vergaben durch öffentliche und private Auftraggeber in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsentsorgung sowie Postdienste.

VOB/B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

 

VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV).

 

Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (VOF und HOAI) regeln die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, nur sofern sie nicht vorab eindeutig oder erschöpfend beschreibbar sind. Dies ist z. B. bei Ingenieurleistungen im Rahmen der Kanalsanierung etc. der Fall, woraus die hohe Anzahl dieser Vergaben im Bereich des SEB resultiert.

 

Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) regelt die Vergabe von Lieferaufträgen und gewerblichen Dienstleistungen.

 

Weiter regelt sie Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden (ab bestimmten Schwellenwerten gilt auch hier die VOF).

 

 

 

 

Die VOL besteht aus zwei Teilen:

 

In der VOL/A befinden sich Vorschriften über das Vergabeverfahren

 

Die VOL/B beinhaltet die Allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

Die zu berücksichtigenden Schwellenwerte ergeben sich aus den Regelungen des § 2 VgV (Vergabeverordnung). Sie betragen im Einzelnen für europaweite Ausschreibungen:

 

·         Bauaufträge: 5,278 Mio. €.

·         Lose von Bauaufträgen: 1 Mio. € oder bei Losen unterhalb von 1 Mio. €  deren addierter Wert ab 20 % des Gesamtwertes aller Lose.

·         Lieferaufträge: 422.000,00 €, im Bereich Trinkwasser- u. Energieversorgung und Verkehrsbereich.

·         Dienstleistungsaufträge: 422.000,00 €, im Bereich Trinkwasser- u. Energieversorgung und Verkehrsbereich.

·         Für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsverträge: 211.000,00 €

·         Lose von Dienstleistungsaufträgen: 80.000,00 € oder bei Losen unterhalb von 80.000,00 € deren addierter Wert ab 20 % des Gesamtwertes aller Lose.
Als Los werden die klar abgegrenzten Bestandteile eines Gesamtauftrages verstanden. Sie erlauben Bietern, sich auf Teile des Auftrages zu bewerben.

Bei Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte gemäß der Vergabeordnung der Stadt Bergkamen gelten insofern folgende Wertgrenzen:

 

·         Bis 5.000,00 €:             Preisermittlung

·         Bis 20.000,00 €:         Preisermittlung mit mindestens drei Bewerbern

·         Bis 60.000,00 €:         Beschränkte Ausschreibung

·         Über 60.000,00 €:         Öffentliche Ausschreibung

II

Arten der Vergabe

 

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Lieferung und Leistung (VOL) sehen im Wesentlichen drei unterschiedliche Vergabeverfahren vor. Je nachdem, ob es sich um Verfahren ab den Schwellenwerten (europaweite Verfahren) oder unterhalb der Schwellenwerte (nationale Verfahren) handelt, werden sie unterschiedlich bezeichnet. Inhaltlich stimmen sie jedoch in wesentlichen Teilen überein. Der Öffentlichen Ausschreibung in nationalen Vergabeverfahren entspricht bei europaweiten Vergaben das Offene Verfahren, die Beschränkte Ausschreibung dem Nichtoffenen Verfahren und die Freihändige Vergabe dem Verhandlungsverfahren.

 

 

 

1.                  Öffentliche (nationale) Ausschreibung:


Sie muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung erlauben. In diesem Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Bietern durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Es erfolgt also keine vorherige Einengung des Bewerberkreises, so dass alle interessierten Unternehmen die Möglichkeit haben, ein Angebot einzureichen. Dies ist das Regelverfahren.

2.            Beschränkte Ausschreibung:

Bei ihr werden Bauleistungen nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Ggf. werden Firmen öffentlich aufgefordert, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb).

Die Beschränkte Ausschreibung ist nur zulässig, wenn

·         die öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem Wert der Leistung in krassem Missverhältnis stehen würde,

·         eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis geliefert hat,

·         wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Die Beschränkte Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn

·         die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit erforderlich sein sollte,

·         wenn die Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

3.            Freihändige Vergabe:

Bei diesem nicht förmlichen Verfahren fordert der Auftraggeber in der Regel mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe auf. Bei der Freihändigen Vergabe ist in der Regel ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorangestellt, beim nationalen VOL-Verfahren kann dies zur Markterkundung zweckmäßig sein. Sie ist zulässig, wenn

·         für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz oder besondere Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt,

·         die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe des Auftrages nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,

·         nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine neuerliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht, weil die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.

4.            Europaweite Ausschreibungen:

Sind Vergaben, die ein gewisses Auftragsvolumen (s. “Schwellenwerte”) überschreiten. Bei diesen Ausschreibungen muss das national umgesetzte europäische Vergaberecht berücksichtigt werden. Auf solche Vergaben dürfen sich alle in der EU ansässigen Unternehmen bewerben.

Der Schwellenwert für EU-Ausschreibungen nach VOB liegt bei 5,278 Mio. € ohne MwSt. Eine Aufteilung der Ausschreibung in Lose, um den Schwellenwert zu unterschreiten, ist unzulässig.

III

Verfahren

 

Es ist dem öffentlichen Auftraggeber nicht gestattet, frei zu entscheiden, welches der vorgenannten Vergabeverfahren zur Anwendung kommt. Es gilt der Grundsatz der Hierarchie der Vergabeverfahren. Danach ist grundsätzlich im Offenen Verfahren bzw. öffentlich auszuschreiben. Das Nichtoffene Verfahren bzw. die Beschränkte Ausschreibung haben Vorrang vor dem Verhandlungsverfahren bzw. der Freihändigen Vergabe. Die Rangfolge dient dazu, einen möglichst breiten Wettbewerb zu fördern und ein transparentes Verfahren zu schaffen.

 

Die durch die Firmen in deutlich kenntlich gemachten und verschlossenen Umschlägen abgegebenen Angebote werden bis zum in der Ausschreibung angegebenen Submissionstermin von der Vergabestelle des Amtes für Bauberatung und Bauordnung sicher verwahrt.

 

Die Submission beschreibt den Moment im Vergabeprozess, an dem die bis dahin verschlossenen Angebote der Bieter vom Verhandlungsleiter geöffnet werden. Neben dem Verhandlungsleiter muss ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.

 

Bei Ausschreibungen gemäß der VOB werden Angebotssummen, Adressen der Bieter und Anzahl der Änderungsvorschläge/Nebenangebote im Beisein der Bieter verlesen und protokolliert. Auch werden die Angebote auf inhaltliche und formale Mängel hin überprüft (z. B. Vollständigkeit, Unterschrift, geforderte Erklärungen).

 

Im Anschluss an die Submission/Angebotsöffnung erfolgt die Wertung der abgegebenen Angebote. Nach Vorgabe der Vergabeordnung der Stadt Bergkamen sind Vergaben vor Auftragserteilung dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen, sofern der Auftragswert die Summe von 5.000,00 € übersteigt. Die Wertung, der entscheidende Teil des Vergabeverfahrens, ist in mehrere wesentliche Schritte gegliedert:

 

·         Prüfung der Eignung der Bieter. Diese müssen auf den Auftrag bezogen die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

·         Prüfung der Angemessenheit der Preise. Der Zuschlag darf nicht auf Angebote erteilt werden, die im offenbaren preislichen Missverhältnis (zu hoch bzw. zu niedrig) zur Leistung stehen. Die Überprüfung ungewöhnlich bzw. unangemessen niedriger Angebote sowie der §§ 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A und 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ist obligatorisch. In die engere Wahl kommen nur Angebote, die eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen. Unter diesen soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden.

·         Auswahlentscheidung anhand der Ausschreibungskriterien. Ein Ausschreibungsverfahren ist mit einer Beauftragung oder ausnahmsweise einer Aufhebung der Ausschreibung zu beenden. Ein Aufhebungsgrund kann z. B. sein, wenn kein geeigneter Bieter ein Angebot abgibt. Liegt kein Aufhebungsgrund nach der VOL bzw. VOB vor und hebt die Stadt Bergkamen trotzdem die Ausschreibung auf, so kann sie schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Im Anschluss an die Wertung erfolgt im Regelfall der Zuschlag. Bei Auftragssummen über 50.000,00 € ist vor Auftragserteilung eine Anfrage an das Korruptionsregister bei dem NRW Finanzministerium zu stellen. In diesem Korruptionsregister werden Unternehmen und/oder Personen, welche durch Bestechungen (Korruption), illegale Beschäftigung, Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, Verstoß gegen Wettbewerbsbestimmungen oder Schwarzarbeit in einem besonderen Maße straffällig wurden. Ab 200.000,00 € hat eine Mitteilung über sämtliche Bewerber und deren Angebotspreis an die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (§ 16 S. 1 KorruptionsbG NRW) zu erfolgen.

 

Zuständig für die Vergabeentscheidung ist bis:

 

1.      30.000,00 €: Die Verwaltung

2.      250.000,00 €: Der Ausschuss für Bauen und Verkehr

3.      550.000,00 €: Der Haupt- und Finanzausschuss

4.      > 550.000,00 €: Der Rat

Im Bereich des SEB entscheidet der Betriebsausschuss über sämtliche Vergaben ab 90.00,00 €, darunter der technische und der kaufmännische Betriebsleiter gemeinsam.

 

Mit der Zuschlagsentscheidung sind auch alle wesentlichen Vertragsinhalte klar und eindeutig zu bestimmen. Dies bedeutet insbesondere eine eindeutige Leistungsbeschreibung, klare Absprachen zur Vertragsdurchführung, die Festlegung der Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer und eine Bestimmung des Preises. Nachträgliche (d. h. nach Öffnung der Angebote und vor Zuschlagserteilung stattfindende) Verhandlungen über wesentliche Leistungsmerkmale und über den Preis sind nicht gestattet; es dürfen lediglich Zweifel und Unklarheiten über die Angebote oder über die Bieter erhoben werden.

 

Bei europaweiten Ausschreibungen (GWB-Verfahren) sind gem. § 13 VgV die nicht berücksichtigten Bieter 14 Tage vor Zuschlagserteilung unter Angabe von Gründen schriftlich zu benachrichtigen.

 

Danach erfolgt die Auftragserteilung, womit der Vertrag zu Stande kommt.

 

IV

Auftragsvolumen

 

·         Bereich SEB:
Im Zeitraum vom 01.01.2006 – 31.12.2006 wurden insgesamt 31 Aufträge im Gesamtwert von 3.145.210,83 € vergeben.

Auf die Freihändige Vergabe entfielen 22 Einzelaufträge über 905.763,83 €
Auf die Beschränkte Ausschreibung entfielen 5 Aufträge (185.675,18 €
Auf die Öffentliche Ausschreibung entfielen 6 Aufträge (2.053.771,82 €)

·         Bereich Baudezernat:
Im Zeitraum vom 01.01.2006 – 31.12.2006 wurden insgesamt 46 Aufträge im Gesamtwert von 1.727.351,59 € vergeben.

Auf die Freihändige Vergabe entfielen 11 Einzelaufträge (272.988,94 €)
Auf die Beschränkte Ausschreibung entfielen 20 Aufträge (719.339,57 €)
Auf die Öffentliche Ausschreibung entfielen 4 Aufträge (440.054,60 €)
Auf die Angebotseinziehung entfielen 11 Aufträge (294.968,48 €)

·         Bereich SEB:
Im Zeitraum vom 01.01.2007 – 31.08.2007 wurden insgesamt 25 Aufträge im Wert von 770.773,08 € vergeben.

Auf die Freihändige Vergabe entfielen 23 Einzelaufträge über 538.976,93 €.
Auf die Beschränkte Ausschreibung entfiel ein Auftrag (24.554,22 €).
Auf die Öffentliche Ausschreibung entfiel ein Auftrag (180.415,90 €)

·         Bereich Baudezernat:
Im Zeitraum vom 01.01.2007 – 31.08.2007 wurden insgesamt 39 Aufträge im Wert von 1.832.295,84 € vergeben.

Auf die Freihändige Vergabe entfielen 15 Einzelaufträge über 591.009,73 €.
Auf die Beschränkte Ausschreibung entfielen 18 Aufträge über 464.088,53 €.
Auf die Öffentliche Ausschreibung entfielen 6 Aufträge über 777.197,58 €.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Buhl

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Heiles