Betreff
Errichtung eines Lärmschutzwalls entlang der BAB 1/Kamener Kreuz
hier: Beteiligungsverfahren zum wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Stellungnahme der Stadt Bergkamen
Vorlage
9/1043
Aktenzeichen
36.05.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umweltfragen des Rates der Stadt Bergkamen beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Stellungnahme als Stellungnahme der Stadt Bergkamen.

Sachdarstellung:

 

Im nordwestlichen Quadranten des Kamener Kreuz ist die Errichtung eines Lärmschutzwalles sowohl auf Kamener als auch, zum kleineren Teil, auf Bergkamener Stadtgebiet beabsichtigt..

Die Lage und Größe des geplanten Walles ist dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen.

 

Die bauaufsichtliche Prüfung obliegt aufgrund einer einvernehmlichen Absprache zwischen beiden Städten der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Kamen, auch die privatrechtliche Klärung (Grunderwerb) hat wie üblich durch den Bauherren, also die Stadt Kamen, zu erfolgen.

Für die Errichtung des Lärmschutzwalles ist vorgesehen, sowohl Recyclingbaustoffe der LAGA-Kategorie Z 2 als auch Hausmüllverbrennungsaschen zu verwenden.

Zur Verwendung dieser Materialien ist eine wasserrechtliche Erlaubnis seitens der Unteren Boden- und Wasserschutzbehörde des Kreises Unna erforderlich. Neben der Prüfung des vorgesehenen Materials ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zum Einbau des Materials Gegenstand der wasserrechtlichen Prüfung.  

 

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren gem. § 7 WHG hat der Kreis Unna die Stadt Bergkamen zur Stellungnahme zum Bauvorhaben mit Fristsetzung bis zum 07.09.07 aufgefordert. Dieses Schreiben ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Seitens der Stadt Bergkamen wird folgende Stellungnahme dem Umweltausschuss vorgeschlagen:

 

1.      Die Stadt Bergkamen begrüßt vom Grundsatz her alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen – hier Verkehrslärm – zu schützen.

 

2.      Die Stadt Bergkamen ist von der Stadt Kamen über deren Interesse an der Errichtung eines Lärmschutzwalles im Bereich des nordwestlichen Quadranten des Kamener Kreuz informiert worden. Danach besteht für die in diesem Umfeld zum Kamener Kreuz gelegene Wohnbebauung nach dem Ergebnis eines Lärmschutzgutachtens ein entsprechender Lärmschutzbedarf.

Da der weitaus größte Teil des zu errichtenden Walls auf Kamener Seite liegt, haben die beiden Städte Kamen und Bergkamen vereinbart, dass sowohl die bauaufsichtliche Prüfung des Bauantrages zum Lärmschutzwall als auch die Antragstellung zur wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Stadt Kamen erfolgt. Die Stadt Bergkamen tritt hier nicht als Mitantragsteller auf, so dass keine gemeinsame Beantragung, wie im Schreiben des Kreises Unna vom 21.08.2007 dargestellt, vorliegt.

 

3.      Für die Errichtung des Lärmschutzwalles ist der Einbau von Recyclingbaustoffen der LAGA-Kategorie Z 2 und Hausmüllverbrennungsaschen  vorgesehen.

Daher werden seitens der Stadt Bergkamen aufgrund dieser Problemstoffe vorsorglich Bedenken gegen deren Verwendung angemeldet.

Inwieweit diese, basierend auf der rechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von Hausmüllverbrennungsaschen gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der technischen Regeln zum Einbau von Recyclingbaustoffen nach der LAGA-Mitteilung Nr. 20 in der Fassung vom 05.11.2004, zurückgestellt werden können, ist von der Unteren Boden- und Wasserschutzbehörde im Fachbereich Natur und Umwelt des Kreises Unna in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu prüfen.

Die Stadt Bergkamen geht davon aus, dass die Belange der Landwirtschaft, des Boden-, Grundwasser- und Artenschutzes sowie sich aus der Verwendung des o.g. Materials ergebende Altlastenbelange voll berücksichtigt werden.

 

4.      Für die Beschickung des Walls ist mit erheblichen Lkw-Verkehren zu rechnen, daher ist im Rahmen der Baugenehmigung sicherzustellen, dass von diesen Verkehren keine unnötigen Staub- und Schmutzbelästigungen für die Umgebung ausgehen. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass Schäden an den Erschließungsstraßen bzw. –wegen, die durch den Lkw-Verkehr ggf. verursacht werden, auf Kosten des Bauherrn direkt nach Abschluss der Baumaßnahme beseitigt werden.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Technischer Beigeordneter

 

 

Stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch