Betreff
Einwohneranregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
hier: Osterfeuer
Vorlage
9/1034
Aktenzeichen
36.04.01.04
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Bergkamen stimmt der in der Einwohneranregung beantragten Reduzierung der Osterfeuer auf ein Feuer je Stadtteil sowie der gebührenfreien Grünschnittannahme am Wertstoffhof nicht zu. Zur Regelung der Durchführung von Brauchtumsfeuern im Sinne der Einwohneranregung wird eine Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.

Sachdarstellung:

 

 

Frau Gisela Plugge, Wacholderweg 4, Bergkamen, hat die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Einwohneranregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Rat der Stadt Bergkamen zur weitergehenden Reglementierung zur Durchführung von Osterfeuern gestellt.

 

Aus Gründen des Tierschutzes sowie der Vermeidung ordnungswidriger Abfallentsorgung wird beantragt, die Zahl der in Bergkamen durchgeführten Osterfeuer aus ein öffentliches Feuer je Stadtteil zu begrenzen, diese von amtlicher Seite aus zu kontrollieren und zur Erleichterung der Grünschnittentsorgung diesen am Wertstoffhof kostenfrei anliefern zu können.

 

Auf der Grundlage des Merkblattes des Umweltministeriums von 2003, im Nachgang zur Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung erlassen, sind sog. Brauchtumsfeuer grundsätzlich zulässig. Dabei hat sich der Zweck des Verbrennens an der Pflege dieses Brauchtums und der damit zusammenhängenden Schaffung einer Gemeinschaft zu orientieren. Sofern der Zweck eher einer kostengünstigeren Entsorgung pflanzlicher Abfälle dient unterliegt dieses “Verbrennen im Freien” den Vorgaben des § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, wonach Abfälle nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden dürfen.

Besteht der Zweck des Feuers aber dem gegenüber nicht in der Beseitigung von Abfällen sondern in der Brauchtumspflege, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes, wonach das Verbrennen dann zulässig ist, wenn nur kurzzeitig mit Luftverunreinigungen und keiner erheblichen Belästigung Dritter zu rechnen ist. 

 

In der Stadt Bergkamen sind in den vergangenen Jahren sowohl öffentlich als auch privat durchgeführte Osterfeuer in Anlehnung an die Vorgaben des Landesimmissionsschutzgesetzes genehmigt worden. In Zuge der Genehmigung wurden den jeweiligen Veranstaltern bzw. Verantwortlichen die zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers erforderlichen Auflagen schriftlich mitgeteilt.

Neben den Auflagen zur Vermeidung einer erheblichen Rauch- und Geruchsbelästigung sowie einer möglichen Gefährdung durch Funkenflug enthalten diese Auflagen ferner auch die Beschränkung der verwendbaren Brennmaterialien (ausschließlich pflanzliche Rückstände) und die Vorgabe, das Brennmaterial vor dem Anzünden aus Gründen des Tierschutzes umzuschichten.

Ein entsprechendes Genehmigungsschreiben ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Eine Beschränkung, wie in der Anregung beantragt, auf ein öffentliches Osterfeuer je Stadtteil ist nach Ansicht der Verwaltung nicht durchführbar, da allein schon die in den Stadtteilen durchgeführten kirchlichen Osterfeuer der Konfessionen eine solche Beschränkung nicht zulassen. Ferner entsprechen die von den verschiedenen Vereinen seit vielen Jahren durchgeführten Osterfeuer dem tatsächlichen Sinn und Zweck dieser Brauchtumsfeuer in ihrem öffentlichen und gemeinschaftlichen Charakter und gehören zu den traditionellen Veranstaltungen in den Stadtteilen.

Das Aufschütten/Umsetzen der Brennmaterialien für diese Osterfeuer erfolgt in vielen Fällen erst am Tag der Veranstaltung.

 

Bei den überwiegend im privaten und familiären Kreis durchgeführten Osterfeuern handelt es sich zumeist, auch in Abhängigkeit der jeweiligen Grundstücksgröße und des Anfalls an pflanzlichen Rückständen, um eher kleine Osterfeuer, die z.T. einem Lagerfeuer vergleichbar sind.

 

Im Vorfeld wurden, in Abhängigkeit der personellen Kapazitäten, angemeldete Osterfeuer auf die Verwendung zugelassener Brennmaterialien sowie auf die Nähe einer nachbarschaftlichen Bebauung oder nahe gelegener Gehölzbestände kontrolliert. In Einzelfällen mussten z.B. behandelte Hölzer und Sperrmüll aus den vorgesehenen Osterfeuern entfernt werden. Im Nachgang zum Abbrennen des Feuers wurde die Örtlichkeit erneut aufgesucht und das nicht verwendbare Material erneut gesichtet. Ebenso wurden einzelne Osterfeuer auf Grund einer möglichen Gefährdung entweder untersagt oder zumindest von der beabsichtigten Größe auf ein Lagerfeuer reduziert mit anschließender Kontrolle der Brandstelle.

 

Die Durchführung eines Osterfeuers stellt neben einer öffentlichen oder evtl. “familiären Tradition” auch die Möglichkeit dar, Grünschnitt auf diesem Wege kostenfrei zu entsorgen. Die Annahmegebühr für Grünabfälle am Wertstoffhof wurde seinerzeit eingeführt, um mit Blick auf die Entwicklung der allgemeinen Müllgebühren, ein Stück weit die Eigenverantwortung für die Entsorgung der auf privaten Grundstücken anfallenden Abfälle ebenso wie das Bemühen um eine Gebührengerechtigkeit der an die kommunalen Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte zu fördern. Dies gilt für den Bereich der Grünschnittentsorgung insbesondere, da ein Großteil der Bergkamener Haushalte in Mehrfamilienhaussiedlungen leben, die zwar über die allgemeine Müllgebühr die Kosten des Wertstoffhofes mittragen, die Grünschnittsammlung aber nicht in Anspruch nehmen. Daher sollte auf eine, auch zeitlich befristete, kostenfreie Annahme am Wertstoffhof verzichtet werden.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Technischer Beigeordneter

 

 

Stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch