Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Mehr noch als an der privaten Nutzung der Computertechnologie lässt sich an der Entwicklung des Mobilfunks, der Zunahme der Teilnehmer und der scheinbar grenzenlosen Einsatzmöglichkeiten der Stellenwert der Telekommunikation für die Wirtschaft sowie für das alltägliche Leben ablesen. Die mobile Kommunikation prägt mittlerweile das Lebensgefühl einer ganzen Generation und ist für viele Menschen gleichbedeutend mit einem hohen Maß an Flexibilität und Sicherheit im Alltag. Nicht zuletzt scheint für viele Nutzer dieser Technologie und insbesondere die vielfältigen Ausstattungsmerkmale der Mobiltelefone ein Statussymbol und Gradmesser für die eigene Modernität zu sein.
Wurden 1988 für das Jahr 2000 etwa fünf Millionen Mobilfunkteilnehmer prognostiziert, so waren es tatsächlich fast 50 Millionen Mobilfunkkunden, die das neue Medium nutzten. 1999 überrundete die Anzahl der Mobilfunkverträge die Zahl der Festnetzanschlüsse. Mittlerweile ist davon auszugehen, das 80 % der Bevölkerung ein Mobilfunktelefon verwenden (s. Diagramm).
War der Ausbau der Mobilfunktechnologie zunächst durch die Erfordernisse des Wirtschaft geprägt und bedingten sich die mobile Kommunikationstechnologie und die Globalisierung in ihrer raschen Entwicklung gegenseitig, so sind heute die Bedürfnisse des individuellen Marktes und die dort vorhandenen Absatzmöglichkeiten gleichbedeutend für die Expansion und den technologischen Ausbau des Mobilfunknetzes.
Selbst aus Sicht der Kommunen stellt die Netzabdeckung der angebotenen Mobilfunksysteme mittlerweile einen Standortfaktor im Wettbewerb um die Gewerbe- und Industrieansiedlung dar.
Derzeit wird das Mobilfunknetz für den individuellen Funkverkehr über das GSM- (Global System for Mobile Communication) und das UMTS- (Universal Mobile Telecommunications System) Netz betrieben. Innerhalb dieser Netze stehen den Mobilfunkbetreibern verschiedene, vom Bund regulierte und im Rahmen von Lizenzverträgen vergebene Sendefrequenzen zur Verfügung. Die Vergabe der entsprechenden Frequenzen, die Regulierung der Frequenznutzung sowie die Überwachung der technischen Einrichtungen der Mobilfunknetze erfolgt durch die Bundesnetzagentur, der ehemaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Im Jahr 2000 hat der Bund zur Ergänzung des bis dahin bestehenden GSM-Netzes und dessen Frequenzen zusätzliche Lizenzen für das UMTS-Netz mit seinem erweiterten Angebots- und Übertragungssektrum versteigert. Innerhalb der Lizenzverträge wurden die Erwerber verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen eine Mindestversorgung der Öffentlichkeit mit UMTS-Standard sicher zu stellen. Bis spätestens Ende 2005 mussten die Betreiber 50 % der Bundesbevölkerung die Verwendung des UMTS-Netzes durch eine entsprechende Netzabdeckung ermöglichen. Eine bevorzugte Sicherstellung dieser Netzversorgung sollte für die 430 größten Städte des Bundesgebietes erfolgen.
Zur Erreichung dieser Zielvorgaben sind in den vergangenen Jahren, sofern technisch realisierbar, bestehende GSM-Netz-Standorte um die UMTS-Frequenzen ergänzt worden. In Abhängigkeit des geografischen Netzaufbaus waren und sind allerdings zahlreiche zusätzliche Funkstandorte für das UMTS-Netz erforderlich. Zur flächendeckenden Mobilfunkversorgung werden für Deutschland insgesamt rund 40.000 aneinander grenzende Funkzellen benötigt.
Mittlerweile weisen alle Netzanbieter für den Bereich des
Stadtgebietes Bergkamen eine generelle Verfügbarkeit der UMTS-Frequenzen aus.
In den Randbereichen der Siedlungsschwerpunkte und angrenzenden Außenbereichen
ergeben sich Lücken in der UMTS-Versorgung, die aber alle zumindest vom
GSM-Netz abgedeckt werden. Nach Darstellung des Anbieters e-plus sind dagegen
innerstädtische Bereiche in den Stadtteilen Mitte, Weddinghofen und Oberaden
z.T. nur durch das GSM-Netz abgedeckt.
Betriebserlaubnis
und Standortverfahren
Die Erlaubnis zum Betreiben einer Mobilfunkanlage erfolgt auf der Grundlage der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchV) ausschließlich durch die Bundesnetzagentur, der ehem. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Die 26. BImSchV gibt die einzuhaltenden Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärken in der Umgebung von Stromversorgungs- und Bahnanlagen und für den Betrieb von Mobilfunkanlagen vor.
Vor dem
Betrieb einer Mobilfunkanlage hat der Betreiber eine Standortbescheinigung der
Bundesnetzagentur einzuholen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden für alle
ortsfesten Sendeanlagen die Einhaltung der Personen- und der
Herzschrittmachergrenzwerte sowie die diesbezüglich einzuhaltenden Abstände
geprüft und – für jeden konkreten Einzelfall, d.h. für jeden Sendemast
individuell – festgeschrieben. Sobald eine solche Bescheinigung für einen
vorgesehen Standort erteilt und damit die Einhaltung der gesetzlichen
Immissionsgrenzwerte bestätigt ist, kann eine Kommune zur Verhinderung der
Errichtung der Mobilfunkanlage grundsätzlich nicht gegen die Verletzung von
Vorschriften zum Gesundheitsschutz ihrer Bürger klagen. Der Rechtsweg kann nur
beschritten werden, wenn der Kläger selbst, unmittelbar und in eigenen Rechten
verletzt ist. Eine Klage der Kommune z.B. kann sich daher in der Regel nur auf
die Verletzung der Planungshoheit stützen.
Die Überwachung der in Betrieb befindlichen Anlagen erfolgt ebenfalls durch die Bundesnetzagentur. Sämtliche anlagentechnischen Änderungen die Auswirkungen auf den Sicherheitsabstand der Anlagen haben sind vom Betreiber zur Bescheinigung vorzulegen. Stichprobenartig werden die in Betrieb befindlichen Anlagen auf Einhaltung der festgelegten Grenzwerte geprüft.
In Fragen des Ausbaus der Mobilfunknetze haben Städte und Gemeinden, wie in den übrigen Bereichen der Telekommunikation auch, nur beschränkte gesetzlich übertragene Einflussmöglichkeiten. Diese erstrecken sich zumeist nur auf die planungsrechtliche Hoheit der Kommunen sowie den Befugnissen der jeweiligen Baugenehmigungsbehörden. Sofern planungsrechtlich keine Versagungsgründe vorliegen und seitens der Bundesnetzagentur den Netzbetreibern entsprechende Standortbescheinungen erteilt wurden, besteht für die Betreiber ein rechtlicher Anspruch auf Genehmigung des jeweilig geplanten und bescheinigten Standortes.
Gleichzeitig sind die kommunalen Behörden und Mandatsträger aber auch die ersten und direkten Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger zur Vorbringung ihrer Sorgen, Fragen und Proteste.
Um den Kommunen eine größere Teilhabe an der Standortsuche der Netzbetreiber einzuräumen und gegebenenfalls Informationen über die technische Notwendigkeit der vorgesehenen Standorte zu geben, haben die kommunalen Spitzenverbände im Juli 2001 eine Vereinbarung mit den Betreibern der Mobilfunknetze erreicht, die den Kommunen eine Beteiligung bei der Standortfindung einräumen. Diese “Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze” ist als eine Selbstverpflichtung der Betreiber anzusehen. Vorgesehene Standorte werden der Kommune mitgeteilt und diese hat innerhalb von 8 Wochen das Abstimmungsverfahren abzuschließen. Dabei haben die Kommunen das Recht, alternative Standorte vorzuschlagen. Die Betreiber sind verpflichtet, diese Vorschläge zu prüfen und – sofern sie technisch und unter zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich sind – vorrangig zu berücksichtigen. Ist ein von der Kommune vorgeschlagener Standort nicht geeignet, sind die Mobilfunkbetreiber verpflichtet, ihre ablehnende Haltung zu begründen und gemeinsam mit der jeweiligen Kommune – ergebnisoffen – einen anderen Standort zu finden.
Als Anlage beigefügt sind Übersichtspläne der innerhalb des Stadtgebietes Bergkamen vorhandenen Mobilfunkstandorte der Betreiber D1 (T-Mobile), D2 (Vodafone), O2 und e-plus, denen die Bundesnetzagentur bzw. zuvor die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine entsprechende Standortbescheinung erteilt hat.
Da das Stadtgebiet naturgemäß nicht auf einer DIN A5 – Drucksache lesbar dargestellt werden kann, dienen die Anlagen nur als Grobübersicht. Die Originale werden daher in der Sitzung ausgehangen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Technischer Beigeordneter |
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stellv. Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Busch |
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