Betreff
Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG/SGB VIII hier: Schreberjugend Bergkamen, Gruppe "Funkelstern"
Vorlage
9/0915
Aktenzeichen
pr-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen beschließt, der Jugendgruppe der Schreberjugend Bergkamen, Gruppe “Funkelstern”, die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG/SGB VIII auszusprechen.

Sachdarstellung:

 

1.      Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG/SGB VIII wird durch den örtlichen Träger ausgesprochen. Die Voraussetzungen, die für die Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe erfüllt sein müssen, werden in § 75 KJHG/SGB VIII geregelt.

Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann anerkannt werden, wer

     a) auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist,
    
     b) gemeinnützige Ziele verfolgt,

     c) aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er
         einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
         leisten imstande ist und

     d) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den
     Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens
     drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf
     Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind
     anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Wie der Kommentar zum Sozialgesetzbuch (SGB) kommentiert, ist bei Antragstellern, die eine Dreijahresfrist nicht erfüllen können, aber die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 bis 4 KJHG/SGB VIII erfüllen, die Anerkennung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den öffentlichen Träger zu entscheiden.

Bei der Ausübung des Ermessens muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Dringlichkeit des Bedarfs, die Relation der Gesamtkosten zu der Eigenleistung, die Interessen der Betroffenen und deren Möglichkeiten zur Einflussnahme, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Finanzierungsgrundsätze der öffentlichen Jugendhilfe beachten.

Als anerkannter Träger freier Jugendhilfe verfügt der Antragsteller über folgende Rechte:

1. Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss,

2. Fördermittel der Stadt nur für anerkannte Träger,

3. Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben nur für anerkannte Träger,

4. Teilnahme anerkannter Träger an den Arbeitsgemeinschaften nach
    § 78 KJHG/SGB VIII,

5. Teilnahme an der Jugendhilfeplanung,

6. Mitgliedschaft im Stadtjugendring Bergkamen.

Ebenfalls muss bei der Entscheidung über eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe davon ausgegangen werden, dass bereits in den Vorjahren Antragsteller positiv berücksichtigt worden sind (“Fidele Narrenschar Bergkamen”, “Pfadfinderbund/Stamm Pendragon”, “Akkordeonclub Oberaden”, “Deutscher Pfadfinderbund Mosaik/Stamm Normannen” usw.), die noch nicht die Dreijahrestätigkeit vorlegen konnten, jedoch die Voraussetzung des § 75 KJHG erfüllen.

2.      Dem Jugendamt liegt der Antrag vom 14.11.2006 der Schreberjugend Bergkamen, Gruppe “Funkelstern”, vertreten durch Regina Pachel, Lothar-Erdmann-Str. 18 a, 59192 Bergkamen, vor.

Die Zielsetzungen der Schreberjugendgruppe “Funkelstern” werden wie folgt beschrieben:

- In dieser Gruppe werden die Grundlagen für Bewegung und alle Tänze gelegt, die diese
  jungen Tänzerinnen und Tänzer im Laufe ihrer Mitgliedschaft erlernen werden,

– Förderung des sozialen Miteinanders,

- Stärkung des Körperbewusstseins,

- Förderung der motorischen Fähigkeiten und der Körpersprache,

- Förderung des Selbstbewusstseins der Kinder und Jugendlichen durch Erarbeitung von
  Aufgabenbereichen,

- Förderung des “tänzerischen Gedächtnisses” durch Erarbeitung kleiner Choreografien,

- Kanalisierung und Steuerung des natürlichen Bewegungsdranges.

Der Gruppe gehören zz. 28 Mädchen im Alter von sechs bis zehn Jahren an. Die Gruppe trifft sich regelmäßig wöchentlich donnerstags von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr im Mehrzweckraum der Heideschule Bergkamen-Weddinghofen.

3.      Nach pflichtgemäßem Ermessen schlägt die Verwaltung des Jugendamtes vor, dem Antragsteller Schreberjugend Bergkamen, Gruppe “Funkelstern”, vertreten durch Regina Pachel, Lothar-Erdmann-Str. 18 a, 59192 Bergkamen, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe auf örtlicher Ebene nach § 75 KJHG/SGB VIII auszusprechen.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Preising

Sachgebietsleiter     

 

 

 

 

Kortendiek