Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 9/0872 zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.05
wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich
zu berichten.
Das gesellschaftliche System spiegelt sich auch im Handeln der Verwaltung
wider. Hier bilden sich die Bürger ein Bild von einem funktionierenden,
demokratischen System und machen evtl. Erfahrungen mit „Vetternwirtschaft“,
Machtmissbrauch und Verschwendung, den schädlichen Folgen der Korruption.
Korruptionsvorwürfe auf kommunaler Ebene haben in den letzten Jahre in einigen
großen Ruhrgebietsstädten (Müll-, Wohnungsbauskandale) öffentliche
Aufmerksamkeit erregt. Korruptionsdelikte finden fast ausschließlich im Rahmen
intransparenter Vergabeverfahren wie der so genannten „freihändigen Vergabe“
und bei „beschränkten Verfahren“ ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb statt.
In Bergkamen hat es im letzten Jahr keinen Fall eines
Korruptionsverdachtes gegeben.
Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen und die darüber
hinausgehenden freiwilligen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:
1.
Anfragen nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz
(„Vergaberegister“)
Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister
eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise
auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei
Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro
eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die
Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig geworden sind.
Im Jahre 2006 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:
Stadtamt |
Anzahl der
Anfragen |
Bürgerbüro (Feuerwehr) |
12 |
Gebäudeamt |
9 |
Fachdezernat Innere Verwaltung |
9 |
Schulverwaltungsamt |
8 |
Bauverwaltungsamt einschl. Stadtbetrieb Entwässerung |
20 |
Planungsamt |
2 |
Baubetriebshof |
7 |
EntsorgungsBetrieb Bergkamen |
6 |
Anfragen insgesamt Einträge ergaben sich bei den abgefragten Firmen nicht. |
73 |
2.
Anzeigen nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz
(Vergabeanzeigen und Veräußerungsregister)
Gemäß § 16 Abs. 1 müssen die Vergabe von Aufträgen, die einen Wert von 200.000
Euro übersteigen und gem. Abs. 2 die Vermögensveräußerungen über 200.000 Euro
der Gemeindeprüfungsanstalt NRW angezeigt werden. Im Jahre 2006 wurden 9
Vergaben über 200.000 Euro angezeigt und 2 Grundstücksveräußerungen. Hier
handelte es sich im Einzelnen um folgende Projekte/Objekte:
Stadtamt |
Projekt/Objekt |
Vergabeanzeigen |
|
EntsorgungsBetrieb |
Lieferung von Lkw-Fahrgestellen für Abfallsammelfahrzeuge im März 2006 |
Gebäudeamt |
2 Aufträge zur Unterhaltsreinigung öffentlicher Gebäude im April 2006 |
Stadtbetrieb Entwässerung |
Kanalsanierung Landwehrstraße im Mai 2006 |
Stadtbetrieb Entwässerung |
Straßen- und Kanalbauarbeiten Heinrichstraße – Augustweg bis Werner Straße im Mai 2006 |
Stadtbetrieb Entwässerung |
Kanalsanierung Auf den Sieben Stücken im Mai 2006 |
EntsorgungsBetrieb |
Lieferung von Seitenlader- und Hecklader-Abfallsammelaufbauten im Juli 2006 |
Stadtbetrieb Entwässerung |
Kanalsanierung Auf den Sieben Stücken im August 2006 |
Amt für Bauverwaltung/Bauordnung |
Abbruch der City-Brücke im November 2006 |
Veräußerungsregister |
|
Gebäudeamt |
Grundstücksverkauf ehem. Sportübungsplatz zwischen Hochstraße und der Straße „Am Friedrichsberg“ zur Errichtung von Eigenheimen |
Gebäudeamt |
Grundstücksverkauf eines unbebauten Geländes an der Erich-Ollenhauer-Straße zur Errichtung einer gerontopsychiatrischen Tagesklinik |
3.
Veröffentlichungspflicht gem. § 17
Korruptionsbekämpfungsgesetz
§ 17 sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten,
Beratungsverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie
Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und
sachkundiger Bürger) vor.
Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigung, andere Mandate und
Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit
deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der
ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss geben über die den Entscheidungen der
Mandatsträger zugrunde liegenden Motivationen.
Die Angaben hierzu werden zum 01.03.2007 auf der städtischen Homepage
aktualisiert.
4.
Ehrenordnung der Stadt Bergkamen
Mit der überarbeiteten Ehrenordnung vom 29.03.06 und hiermit verbundenem Ehren-
bzw. Verhaltenskodex haben sich die Mandatsträger der Stadt Bergkamen über die
Regelungen zur Offenbarung hinaus verpflichtet, keine materiellen und
immateriellen Vorteile, die ihnen aufgrund ihrer Mandatstätigkeit angeboten
werden, anzunehmen.
5.
Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 18
Korruptionsbekämpfungsgesetz
Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigepflicht gem. § 18
Korruptionsbekämpfungsgesetz gegenüber dem Rat nach. Im Übrigen veröffentlicht
der Bürgermeister alle Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen,
Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.
6.
Dienstanweisung zur Vorbeugung von Korruption bei der
Stadtverwaltung Bergkamen
Mit Datum vom 28.03.2006 hat der Bürgermeister für alle Beschäftigten in den
städtischen Dienststellen einschließlich des Stadtbetriebs Entwässerung und des
EntsorgungsBetriebs Bergkamen eine Dienstanweisung erlassen, um die
Bestimmungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW, außerdem die einschlägigen
strafrechtlichen, landesbeamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Regelungen zu
vertiefen und zu ergänzen.
In dieser Dienstanweisung wird deutlich gemacht, dass Korruption viele
Erscheinungsformen hat, deren gemeinsames Kennzeichen die Erlangung eines
persönlichen Vorteils ist. Die Beschäftigten werden angewiesen, ihre Aufgaben
korrekt und unparteiisch zu erfüllen.
7.
Verwaltungsstelle für Korruptionsprävention
Der Bürgermeister hat eine Beschäftigte der Verwaltung (die gleichzeitig die
Datenschutzbeauftragte ist) zur Ansprechpartnerin für Korruptionsprävention
bestellt, um zentrale gesetzliche Aufgaben wahrzunehmen, die Entwicklung und
neuere Erkenntnisse auf dem Gebiet der Korruptionsprävention zu verfolgen und
ggf. Hinweise auf Korruptionsfälle entgegenzunehmen.
8.
Einsatz des Rechnungsprüfungsamtes
Im Fall eines Korruptionsverdachtes kann der Bürgermeister gem. § 103 Abs. 3 GO
NRW dem Rechnungsprüfungsamt einen gesonderten Prüfungsauftrag erteilen. Dies
war in Bergkamen im letzten Jahr nicht erforderlich.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiterin Lambertz-Boden |
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