Betreff
Auflösung der Schulbezirksgrenzen zum Schuljahr 2008/2009 und Festlegung der maximalen Zügigkeit der Grundschulen
Vorlage
9/0863
Aktenzeichen
hoe-pro
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen legt die maximale Aufnahmekapazität der städtischen Grundschulen entsprechend dem in der Vorlage ausgeführten Vorschlag fest.

 

Sachdarstellung:

 

 

Derzeitig werden für öffentliche Grundschulen durch Rechtsverordnung Schulbezirke gebildet. Die Schülerinnen und Schüler besuchen die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen können nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 15. Februar 2005) Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2006 fallen die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen spätestens zum 31.07.2008 weg. Durch die Übergangsvorschriften des Artikel 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 haben die Schulträger die Möglichkeit, für Grundschulen bereits ab dem 01. August 2007 die Schulbezirksgrenzen aufzulösen.

 

Die Schulleitungen der Bergkamener Grundschulen haben sich jedoch einstimmig gegen diese Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung der Schulbezirksgrenzen ausgesprochen und auch der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung hat sich bereits in seiner Sitzung am 28 November 2006 - Drucksache Nr. 9/0794 - mit den Änderungen des neuen Schulgesetzes und der Abschaffung der Schulbezirke beschäftigt.

 

§ 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NW regelt die Rechtslage zum zukünftigen Grundschul-

aufnahmeverfahren ab dem 01.08.2008 (siehe Anlage 1).  Schülerinnen und Schüler haben dann einen Anspruch darauf, die nächstgelegene Grundschule zu besuchen. Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angabe von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers. Dies geschieht im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule, die der Schulträger festlegt.

 

Von daher ist für jede einzelne Bergkamener Grundschule die Aufnahmekapazität durch Festlegung der maximalen Zügigkeit vorzugeben. Grundlage hierfür ist das Raumprogramm für allgemeinbildende Schulen und Förderschulen (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.10.1995 GABl.NW I Seite 229), das für die verschiedenen Zügigkeiten u.a. der Grundschulen Vorgaben für die Anzahl und Größe der vorhandenen Räume macht und als Grundlage für schulorganisatorische und –planerische Entscheidungen herangezogen wird.   

Das Raumprogramm sieht für 1 – 4zügige Grundschulen jeweils eine bestimmte Anzahl von Klassenräumen, Mehrzweckräumen, Lehrmittelräumen sowie den Ganztagsbereich, ein Forum und einen Sportbereich mit vorgegebenen Größen vor. Jede Schule nutzt die vorhandenen Räume jedoch individuell, so werden Mehrzweckräume oder nicht genutzte Klassenräume als PC-Räume, Lernwerkstätten, Bibliothek, Film- und Musikraum usw. eingerichtet. Um ein Kriterium zu erhalten, dass diesen Punkt berücksichtigt und gleichzeitig einen gleichbehandelnden Maßstab für alle Schulen darstellt, wurde die Gesamtanzahl der Klassen- und Mehrzweckräume ermittelt und mit der Summe der vom Raumprogramm empfohlenen Klassen- und Mehrzweckräume verglichen. Die Verwaltung, der Ganztagsbereich, die Lehrmittelräume und die Sporthallen sind unberücksichtigt geblieben.

 

Bei der Festlegung der Zügigkeit wurden, entsprechend den Empfehlungen des Schulamtsdirektors Forthaus, volle Züge festgelegt. In den Fällen, in denen mehr Räume vorgesehen sind als das Raumprogramm fordert, wurde auf die nächstgeringere Zügigkeit abgerundet. Im Hinblick auf die generell sinkenden Schülerzahlen wird jedoch auch bei dieser Handhabung gesichert sein, dass jedes Kind die seinem Wohnort nächstgelegene Schule besuchen kann. Sollten in einem Jahrgang die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem Aufnahmeanspruch die Zahl der nach festgelegter Kapazität möglichen Aufnahmen überschreiten, kann der betroffenen Schulleitung einmalig gestattet werden, von den Festlegungen abzuweichen. Dies kann jedoch nur im Rahmen der vorhandenen Raumkapazität erfolgen.

 

Der Anlage 2 ist zu entnehmen, wie sich die Schülerzahl der Bergkamener Grundschulen nach der aktuellen Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik vom 15.10.2006, die Anzahl der gebildeten Klassen, die Zügigkeit und die Anzahl der vorhandenen Klassen- und Mehrzweckräume derzeit an den Bergkamener Grundschulen darstellt.

 

Die Verwaltung schlägt nunmehr dem Rat vor, die folgende Aufnahmekapazität für die einzelnen Bergkamener Schulen zu beschließen:

 

 

Schillerschule

Bergkamen-Mitte

3-zügig

Pestalozzischule

Bergkamen-Mitte

3-zügig

Gerhart-Hauptmann-Schule

Bergkamen-Mitte

4-zügig

Jahnschule

Bergkamen-Oberaden

3-zügig

Preinschule

Bergkamen-Oberaden

2-zügig

Alisoschule

Bergkamen-Oberaden

2-zügig

Freiherr-von-Ketteler-Schule

Bergkamen-Rünthe

3-zügig

Pfalzschule

Bergkamen-Weddinghofen

3-zügig

Overberger Schule

Bergkamen-Overberge

2-zügig

 

 

Gem. § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG NW entscheidet die Schulkonferenz in Angelegenheiten der Mitwirkung beim Schulträger, hierzu gehört gemäß § 76 Nr. 2 SchulG NW die Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen. Den Leiterinnen und Leitern der Bergkamener Grundschulen wurde der Vorschlag der Verwaltung mit Schreiben vom 17.01.2007 zur Kenntnis gegeben und erläutert, mit der Bitte, bis zum 20.02.2007 einen entsprechenden Schulkonferenzbeschluss bzw. Eilbeschluss herbeizuführen.

 

Die Schulkonferenzen aller Bergkamener Grundschulen haben in Schulkonferenz- oder Eilbeschlüssen zugestimmt. Der Beschluss der Alisoschule steht noch aus, die Schulleitung hat jedoch bereits Zustimmung signalisiert.

 

Die Verwaltung muss nunmehr für jeden einzelnen Schulanfänger des Jahres 2008/09 festlegen, welche Schule die seinem Wohnort nächstgelegene ist. Auf den Besuch dieser Schule besteht dann im Rahmen der festgelegten Kapazität ein Anspruch. Sofern darüber hinaus freie Kapazitäten bestehen, können auch andere Kinder aufgenommen werden. Bei Anmeldeüberhang entscheidet die Schule durch Aufnahmeverfahren. Näheres hierzu regelt § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (siehe Anlage 3).

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Hörstrup