Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 9. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bergkamen so, wie sie der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
1. Situation
der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen
Bedingt durch die Öffnung des Bestattungsgesetzes für das private
Anbieten von Aufbahrungsleistungen und Verfügungstellung von Räumlichkeiten zur
würdevollen Abschiednahme hat der Konkurrenzdruck auf die städtischen
Leistungen für die Nutzung der Aufbahrungsmöglichkeiten und der Trauerhalle
enorm zugenommen.
Eine wirtschaftliche Nutzung zu annehmbaren Gebührensätzen scheint kaum noch
möglich. Daher hat die Stadt Bergkamen den Gebäudeteil der Trauerhalle mit
angrenzenden Räumlichkeiten sowie den Bereich der Aufbahrungskabinen verkauft.
Die Pflege der Friedhofsflächen stellt weiterhin einen Kosten treibenden Faktor
im Rahmen der Kalkulation dar.
Kosten senkende Änderungen des Pflegevolumens und der Ausführung sind
angedacht. Mit positiven Ergebnissen wird 2007 gerechnet.
2.
Ergebnisse der Betriebsabrechnung 2005
Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG sind Gewinne innerhalb von drei
Jahren Gebühren mindernd einzusetzen, Verluste dagegen sollen Gebühren erhöhend
berücksichtigt werden.
Durch diese Regelung soll eine höhere Gebührengerechtigkeit erreicht werden,
indem die Gebührenpflichtigen, die durch die Unterdeckung entlastet werden, in
den Folgejahren verstärkt herangezogen und die Steuerzahler, die ansonsten
diesen Verlust abdecken müssen, entlastet werden. Dies entspricht in besonderem
Maße der Forderung, die Kosten, soweit vertretbar und geboten, aus der Gebühr
abzudecken. Dieser Rechtsgedanke lässt sich aber auf das Recht der
Friedhofsgebühren nicht übertragen.
Bei der Friedhofsgebühr wird nicht eine jährlich wiederkehrende Gebühr erhoben,
sondern die gesamte Leistung bei Inanspruchnahme durch eine Gebühr – für
Leistungen in einem Zeitraum bis zu 30 Jahren – abgegolten. Soweit dabei eine
Unterdeckung entsteht, kann derjenige, zu dessen Gunsten sich diese ausgewirkt
hat, nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr müssen die Pflichtigen, die in
den Folgejahren die Leistung in Anspruch nehmen, die Verluste ausgleichen.
Damit würde eine Ungleichbehandlung entstehen, die sich durch die Gemeinsamkeit
– Inanspruchnahme von Friedhöfen – nicht mehr rechtfertigen ließe.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Verluste aus der Betriebsabrechnung 2005
nicht Gebühren erhöhend zu berücksichtigen.
3.
Verkürzung der Ruhezeit für Urnen in Urnenquartieren
und Gebührenfestsetzung 2007
Durch die Änderung der Friedhofssatzung (siehe Drucksache Nr. 9/0792) ist die
Ruhezeit für Urnen in Urnenquartieren mit Wirkung zum 01.01.2007 von bisher 30
Jahren auf 20 Jahre verkürzt worden. Daher wird es notwendig, neue
Gebührensätze für den Erwerb des Nutzungsrechtes für Grabstätten in
Urnenquartieren festzusetzen, da sich die von der Stadt zu erbringende Leistung
wesentlich von der zu erbringenden Leistung für Erdgrabstätten unterscheidet.
In Anbetracht der erhofften positiven Ergebnisse durch eine geänderte
Pflegekonzeption schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze mit Ausnahme der
Erwerbsgebühren für Urnengrabstätten unverändert zu belassen und die
Erwerbsgebühren für Urnengrabstätten im gleichen Kostendeckungsverhältnis unter
Berücksichtigung von Rundungen festzusetzen wie die entsprechende Kostendeckung
bei den Erdgrabstätten.
Mit der Entrichtung der unterschiedlichen Gebühren werden folgende Leistungen
abgegolten:
a) |
Bestattungsgebühren |
|
|
- |
Bodenaushub |
|
- |
Grabverbau |
|
- |
Grabausschmückung |
|
- |
Gestellung von Grablaufrosten, Grabmatten und Hügelgrabmatten |
|
- |
Verfüllen des Grabes |
|
- |
Ausschmückung des Grabhügels mit vorhandenen Kränzen, Gestecken und Blumengebinden |
|
- |
Abfuhr des überschüssigen Bodenaushubes und verwelkten Grabschmuckes zur Mülldeponie |
|
- |
Bei Beibelegungen Abräumung der Grabstätte, Abdecken der Einfassung und Grabmale |
|
|
|
b) |
Erwerbsgebühren |
|
|
- |
Nutzung der Grabstätte für eine Dauer von 30/20 Jahren bzw. Verlängerung |
|
- |
Pflege des als zusätzlich anzusehenden Grabflächenanteils für die Dauer der Nutzung |
|
- |
Benutzung der auf den Friedhöfen installierten Anlagen zur Bewässerung und zur Beseitigung von Abfällen sowie die dadurch entstehenden Kosten |
|
- |
Ausstellung der Erwerbsurkunde bzw. Verlängerungsurkunde bei Wahlgräbern |
|
- |
Ausstellung eines Grabstättennachweises bei Reihengräbern |
|
- |
Erstellung des Heranziehungsbescheides |
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- |
Recht, die Totenasche auf speziell hierfür vorgesehenen Flächen zu verstreuen |
|
- |
Anlegung der Kartei und Eintragung ins Register |
|
- |
Anteilige Kosten für die Planung und den Ausbau von Friedhöfen (kalkulatorische Kosten) |
|
- |
Bei Wahlgräbern die Möglichkeit, die Lage des Grabes zu bestimmen |
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|
c) |
Benutzungsgebühren |
|
|
- |
Benutzung der Räumlichkeiten und Gegenstände, der Aufbahrungskabine und des Kühlraumes sowie Nutzung von Gegenständen, die nicht zur Nutzung der Räumlichkeiten gehören (Bahrwagen, Dekoration). |
4.
Festlegung von Äquivalenzziffern
Die Äquivalenzziffernrechnung ist ein Kalkulationsverfahren für eng
verwandte Leistungen (hier Nutzungen von unterschiedlichen Grabarten für 30
bzw. 20 Jahre).
Die Äquivalenzziffern sollen das Kostenverhältnis zwischen den einzelnen
Leistungen ausdrücken. Dieses ist nicht vollständig auf die Erwerbsgebühren zu
übertragen. Mit der Bildung von Äquivalenzziffern im Friedhofsbereich (speziell
bei den Erwerbsgebühren) soll ermöglicht werden, die Vorteile, die einem
Nutzungsberechtigten im Vergleich zu einer anderen Nutzungsart erwachsen,
darzustellen, um so eine gerechte Gebührenfestsetzung zu ermöglichen.
In die Ermittlung der bisher angewandten Äquivalenzziffern ist nach Verkürzung
der Ruhezeit ein weiterer Beurteilungsfaktor einzufügen. Für eine Ruhezeit von
30 Jahren wird die Ziffer 1, für eine Ruhezeit von 20 Jahren die Ziffer 0,66
vergeben.
Durch Multiplikation dieser Ziffern mit den unterschiedlichen Grabgrößen wird
eine angemessene Abwägung der Vorteile erreicht.
Die Äquivalenzziffern sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Die Verwaltung schlägt vor, diese bei der Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
zugrunde zu legen.
5.
Gegenüberstellung Gebühren 2006 und notwendige
Gebühren 2007
In der nachfolgenden Gebührenbedarfsermittlung werden die voraussichtlichen
Kosten des Jahres 2007 sowie aus der Betriebsabrechnung 2005 abgeleitete
Fallzahlen für die Ermittlung der Gebührentarife mit 100%iger Kostendeckung
zugrunde gelegt.
Erwerbsgebühren |
Kostendeckung bei
Beibehaltung 2006 |
Gebührentarif 2006 |
Notwendiger Gebührentarif 2007 |
Wahlgrab |
79,33 % |
1.400,00 € |
1.765,00 € |
Wahlgrab im Rasenfeld |
80,26 % |
1.290,00 € |
1.607,00 € |
Reihengrab |
79,56 % |
840,00 € |
1.056,00 € |
Urnenwahlgrab |
79,33 % |
*) |
1.340,00 € |
Urnenreihengrab |
79,56 % |
*) |
631,00 € |
Urnenwahlgrab im Rasenfeld |
80,26 % |
*) |
1.883,00 € |
Kindergrab |
79,39 % |
630,00 € |
794,00 € |
Reihenrasen und anonym |
79,33 % |
775,00 € |
977,00 € |
Urnenrasen und anonym |
79,33 % |
*) |
553,00 € |
Streufeld |
79,33 % |
250,00 € |
315,00 € |
*) |
Für die
Urnengräber im Urnenquartier mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren werden die
Gebühren mit dem gleichen Kostendeckungsgrad festgesetzt wie für die
entsprechenden Erdgrabstätten. |
||
|
|
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|
Urnenwahlgrab |
1.065,00 € |
|
|
Urnenreihengrab |
500,00 € |
|
|
Urnenwahlgrab im Rasenfeld |
950,00 € |
|
|
Urnenrasen und anonym |
440,00 € |
|
Bei Beibehaltung der Gebührentarife 2006
bzw. Neufestsetzung werden die voraussichtlichen Kosten zu 85,33 % durch Gebühren
(inkl. öffentl. Anteil) gedeckt.
Bestattungsgebühren |
Gebührentarif 2006 |
Notwendiger Gebührentarif 2007 |
Wahlgrab |
670,00 € |
761,00 € |
Reihengrab |
490,00 € |
576,00 € |
Urnengrab |
100,00 € |
115,00 € |
Kindergrab |
215,00 € |
254,00 € |
Die
Kostendeckung in diesem Bereich beträgt bei dem Gebührentarif 2006 86,98 %.
6. Kalkulation 2007
6.1 Kalkulationszeitraum
Der Kalkulationszeitraum für
die Friedhofsgebühren beträgt ein Jahr.
6.2
Ergebnis
Unter Berücksichtigung der Kostensituation auf den vier Kommunalfriedhöfen
wären, um eine 100%ige Kostendeckung zu erreichen, Gebührenanhebungen im
Bereich der Erwerbsgebühren von rd. 25 %, bei den Bestattungsgebühren von rd.
15 % notwendig.
6.3
Ermittlung des Gebührenbedarfes
6.3.1
Allgemeines
Im Rahmen des NKF sind viele Ausgabehaushaltsstellen zu so genannten Konten zusammengefasst worden.
Werden
in die Kalkulation Kosten übernommen, deren Höhe mit dem Betrag des NKF-Kontos
übereinstimmt, so sind diese mit der Kontonummer und der Kontenbezeichnung in
der Kalkulation kenntlich gemacht.
Bei der Zusammenfassung mehrerer NKF-Konten erscheint nur der Oberbegriff.
Die kalkulatorischen Kosten können keinem NKF-Konto zugeordnet werden.
6.3.2 Personalkosten 58.051,00 €
Bei
den Personalkosten der Verwaltung werden alle Personen berücksichtigt, die für
die Friedhöfe ganz oder teilweise tätig sind.
Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen Personalkosten des Jahres
2007.
Im Einzelnen sind Mitarbeiter
- der oberen Verwaltungsorgane zu 3 %
- des Rechnungsprüfungsamtes zu 4 %
- des Haupt- und Personalamtes zu 6 %
- des Rechtsamtes zu 2 %
- des Amtes für Finanzen und Steuern zu 27 %
- des Amtes für Planung, Tiefbau und Umwelt zu 92 %
- des Amtes für Gebäudemanagement zu 5 %
berücksichtigt.
Jeder Mitarbeiter wird hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes (100 %, unabhängig
von Voll- oder Teilzeit) daraufhin überprüft, wie viele Anteile auf den
Tätigkeitsbereich Friedhöfe entfallen. Diese Anteile werden dann ämterbezogen
addiert.
6.3.3 Aufwendungen
für Sach- und Dienstleistungen 1.150,00 €
Unter diesen Kosten sind Aufwendungen für folgende Leistungen
zusammengefasst:
- |
Ersatzbeschaffung Geräte |
1.500,00 € |
|
|
|
|
Hierbei handelt es sich um Kosten, die für die Ersatzbeschaffung von z. B. Handsägen, Heckenscheren etc. entstehen. Sie werden allein dem Kostenträger Erwerb zugeordnet. |
|
|
|
|
- |
Wartung von Fernsprech-, Uhren-, Sirenenanlagen |
50,00 € |
|
|
|
|
Diese Kosten werden vorerst der Verwaltung zugeordnet. |
6.3.4 Unterhaltung
der Grundstücke und baulichen Anlagen 2.000,00
€
Für die verbleibenden, dem Friedhofszweck dienenden Gebäude wird mit
Instandhaltungskosten in o. g. Höhe gerechnet. Die Verteilung erfolgt anhand
der zu leistenden Arbeitsstunden.
6.3.5 Unterhaltung
der sonstigen unbebauten Grundstücke 70.200,00
€
Dieses Konto beinhaltet folgende Kosten:
- |
Unterhaltung der Friedhofsanlagen |
50.000,00 € |
- |
Ersatzbeschaffung Anlagen |
7.700,00 € |
- |
Bergschadensbeseitigung |
8.500,00 € |
Diese Kosten werden dem Erwerb zugeordnet.
- |
Unterhaltung der Kriegsgräber |
4.000,00 € |
6.3.6 Bewirtschaftung
der Grundstücke 17.569,00 €
Hierunter zusammengefasst sind Kosten für Steuern und Versicherungen,
Heizung, Reinigung sowie für Strom und Wasser.
6.3.7 Besondere
Aufwendungen für Beschäftigte 750,00 €
Die Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung werden nach den
voraussichtlichen Arbeitsstunden auf die Kostenträger verteilt.
6.3.8 Geschäftsaufwendungen 1.100,00 €
Hierbei handelt es sich um Kosten für Porto, Telefon sowie Dienstreisen,
die zunächst dem Kostenträger Verwaltung zugerechnet werden.
6.3.9 Erstattungen
für Aufwendungen 66.248,00 €
Diese Kostenposition beinhaltet die Erstattung von Kosten für die
Entsorgung von Abfällen auf den Friedhöfen. Die Erstattung erfolgt an den EBB.
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde davon ausgegangen, dass
folgende Mengen zu entsorgen sein werden:
Deponierung Grünschnitt 200 t
Verbrennung 170 t
Deponierung Sonstiges 150 t
Die Aufteilung erfolgt nach den voraussichtlichen Arbeitsstunden.
6.3.10 Übrige
sonstige Aufwendungen 250,00 €
Aus diesem Konto werden die Beiträge für die Kriegsgräberfürsorge
beglichen.
6.3.11 Aufwendungen
aus internen Leistungsbezügen 230.530,00 €
Hierunter sind zusammengefasst:
- |
Baubetriebshofleistungen |
221.926,00 € |
|
|
|
|
Der
Baubetriebshof übernimmt im Wesentlichen die mit der Bestattungsgebühr bzw.
Erwerbsgebühr abzugeltenden Leistungen. |
|
|
|
|
- |
Verwaltungskostenbeitrag |
8.604,00 € |
6.3.12 Kalkulatorische
Kosten
- |
Abschreibungen |
20.818,00 € |
- |
Zinsen |
89.166,00 € |
Bedingt
durch den Verkauf der Trauerhalle und der Aufbahrungskabinen sowie die Abgabe
von Kanälen an den SEB sinken die Abschreibungen und Zinsen. Basis für die
Abschreibungen und Zinsen ist der Anschaffungswert; als Verzinsung wird ein
Zinssatz von 5 % berücksichtigt.
6.3.13 Ermittlung
der Kostenstellenumlage Verwaltung 70.588,00
€
Die Verteilung dieser Kosten erfolgt anhand der in der Verwaltung zu
bearbeitenden Fallzahlen.
7.
Gebührenkalkulation
7.1 Kriegsgräber
Kosten: 27.029,00 €
Für die Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber erhält die Stadt Bergkamen
einen Zuschuss in Höhe von 9.432,00 €. Der Differenzbetrag von 17.597,00 € kann
durch die Erhöhung des öffentlichen Anteils erreicht werden, da die Pflege der
Kriegsgräber im öffentlichen Interesse liegt.
7.2. Erwerbsgebühren
Kosten: 437.648,00 €
Nach Abzug des öffentlichen Anteils von 28,5 % verbleiben 312.918,00 €, die
durch Gebühren zu decken sind.
Die Ermittlung der Gebühr erfolgt mit Hilfe von Äquivalenzziffern (Anlage
3).
Bei der zu berücksichtigenden Anzahl an Erwerben wird von Erfahrungswerten
ausgegangen.
Die Kalkulation 2007 berücksichtigt folgende Fallzahlen und führt zu folgenden
kostendeckenden Gebühren:
|
Anzahl Erwerbe |
Kostendeckende Gebühr
2007 |
Wahlgrab |
65 |
1.765,00 € |
Wahlgrab im Rasen |
8 |
1.607,00 € |
Reihengrab |
28 |
1.056,00 € |
Urnenwahlgrab |
60 |
1.340,00 € |
Urnenreihengrab |
30 |
631,00 € |
Urnenwahlgrab im Rasen |
8 |
1.183,00 € |
Kindergrab |
2 |
794,00 € |
Reihenrasen und anonym |
15 |
977,00 € |
Urnenrasen und anonym |
55 |
553,00 € |
Streufeld |
1 |
315,00 € |
7.3 Bestattungsgebühren
Kosten: 84.191,00 €
Der Stundenaufwand beträgt bei einer Bestattung im Wahlgrab 8,25 Std., im
Reihengrab 6,25 Std., im Urnengrab 1,25 Std. und im Kindergrab 2,75 Std.
Um bei der Ermittlung der Gebühr den
unterschiedlichen Zeitanfall zu berücksichtigen, werden Äquivalenzziffern
vergeben, die dem Zeitaufwand entsprechen.
Die Kalkulation ergibt folgende kostendeckende Gebühren:
|
Kostendeckende Gebühr
2007 |
Wahlgrab |
761,00 € |
Reihengrab |
576,00 € |
Urnengrab |
115,00 € |
Kindergrab |
254,00 € |
7.4 Gebühren
für sonstige Verwaltungsleistungen
Kosten: 9.364,00 €
Im Durchschnitt ist von 180 Fällen von sonstigen Verwaltungsleistungen
auszugehen:
Art der Leistung |
Anzahl |
Äquivalenzziffer |
Rechnungseinheit |
Betrag |
Gebühr |
Grabmäler |
170 |
4 |
680,00 |
13,3771 € |
53,51 € |
Gewerbe |
20 |
1 |
20,00 |
13,3771 € |
13,38 € |
|
|
|
700,00 |
|
|
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Overhage |
Sachbearbeiterin Gläser |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |