Betreff
Friedhöfe hier: 9. Änderung zur Gebührensatzung
Vorlage
9/0814
Aktenzeichen
22.60.50 gl-bs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 9. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bergkamen so, wie sie der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

 

1. Situation der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen

Bedingt durch die Öffnung des Bestattungsgesetzes für das private Anbieten von Aufbahrungsleistungen und Verfügungstellung von Räumlichkeiten zur würdevollen Abschiednahme hat der Konkurrenzdruck auf die städtischen Leistungen für die Nutzung der Aufbahrungsmöglichkeiten und der Trauerhalle enorm zugenommen.

Eine wirtschaftliche Nutzung zu annehmbaren Gebührensätzen scheint kaum noch möglich. Daher hat die Stadt Bergkamen den Gebäudeteil der Trauerhalle mit angrenzenden Räumlichkeiten sowie den Bereich der Aufbahrungskabinen verkauft.

Die Pflege der Friedhofsflächen stellt weiterhin einen Kosten treibenden Faktor im Rahmen der Kalkulation dar.

Kosten senkende Änderungen des Pflegevolumens und der Ausführung sind angedacht. Mit positiven Ergebnissen wird 2007 gerechnet.

       

2.                       Ergebnisse der Betriebsabrechnung 2005

Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG sind Gewinne innerhalb von drei Jahren Gebühren mindernd einzusetzen, Verluste dagegen sollen Gebühren erhöhend berücksichtigt werden.

Durch diese Regelung soll eine höhere Gebührengerechtigkeit erreicht werden, indem die Gebührenpflichtigen, die durch die Unterdeckung entlastet werden, in den Folgejahren verstärkt herangezogen und die Steuerzahler, die ansonsten diesen Verlust abdecken müssen, entlastet werden. Dies entspricht in besonderem Maße der Forderung, die Kosten, soweit vertretbar und geboten, aus der Gebühr abzudecken. Dieser Rechtsgedanke lässt sich aber auf das Recht der Friedhofsgebühren nicht übertragen.

Bei der Friedhofsgebühr wird nicht eine jährlich wiederkehrende Gebühr erhoben, sondern die gesamte Leistung bei Inanspruchnahme durch eine Gebühr – für Leistungen in einem Zeitraum bis zu 30 Jahren – abgegolten. Soweit dabei eine Unterdeckung entsteht, kann derjenige, zu dessen Gunsten sich diese ausgewirkt hat, nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr müssen die Pflichtigen, die in den Folgejahren die Leistung in Anspruch nehmen, die Verluste ausgleichen. Damit würde eine Ungleichbehandlung entstehen, die sich durch die Gemeinsamkeit – Inanspruchnahme von Friedhöfen – nicht mehr rechtfertigen ließe.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Verluste aus der Betriebsabrechnung 2005 nicht Gebühren erhöhend zu berücksichtigen.



3.                       Verkürzung der Ruhezeit für Urnen in Urnenquartieren
und Gebührenfestsetzung 2007

Durch die Änderung der Friedhofssatzung (siehe Drucksache Nr. 9/0792) ist die Ruhezeit für Urnen in Urnenquartieren mit Wirkung zum 01.01.2007 von bisher 30 Jahren auf 20 Jahre verkürzt worden. Daher wird es notwendig, neue Gebührensätze für den Erwerb des Nutzungsrechtes für Grabstätten in Urnenquartieren festzusetzen, da sich die von der Stadt zu erbringende Leistung wesentlich von der zu erbringenden Leistung für Erdgrabstätten unterscheidet.

In Anbetracht der erhofften positiven Ergebnisse durch eine geänderte Pflegekonzeption schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze mit Ausnahme der Erwerbsgebühren für Urnengrabstätten unverändert zu belassen und die Erwerbsgebühren für Urnengrabstätten im gleichen Kostendeckungsverhältnis unter Berücksichtigung von Rundungen festzusetzen wie die entsprechende Kostendeckung bei den Erdgrabstätten.

Mit der Entrichtung der unterschiedlichen Gebühren werden folgende Leistungen abgegolten:

a)

Bestattungsgebühren

 

-

Bodenaushub

 

-

Grabverbau

 

-

Grabausschmückung

 

-

Gestellung von Grablaufrosten, Grabmatten und Hügelgrabmatten

 

-

Verfüllen des Grabes

 

-

Ausschmückung des Grabhügels mit vorhandenen Kränzen, Gestecken und Blumengebinden

 

-

Abfuhr des überschüssigen Bodenaushubes und verwelkten Grabschmuckes zur Mülldeponie

 

-

Bei Beibelegungen Abräumung der Grabstätte, Abdecken der Einfassung und Grabmale

 

 

 

b)

Erwerbsgebühren

 

-

Nutzung der Grabstätte für eine Dauer von 30/20 Jahren bzw. Verlängerung

 

-

Pflege des als zusätzlich anzusehenden Grabflächenanteils für die Dauer der Nutzung

 

-

Benutzung der auf den Friedhöfen installierten Anlagen zur Bewässerung und zur Beseitigung von Abfällen sowie die dadurch entstehenden Kosten

 

-

Ausstellung der Erwerbsurkunde bzw. Verlängerungsurkunde bei Wahlgräbern

 

-

Ausstellung eines Grabstättennachweises bei Reihengräbern

 

-

Erstellung des Heranziehungsbescheides

 

-

Recht, die Totenasche auf speziell hierfür vorgesehenen Flächen zu verstreuen

 

-

Anlegung der Kartei und Eintragung ins Register

 

-

Anteilige Kosten für die Planung und den Ausbau von Friedhöfen

(kalkulatorische Kosten)

 

-

Bei Wahlgräbern die Möglichkeit, die Lage des Grabes zu bestimmen

 

 

 

c)

Benutzungsgebühren

 

-

Benutzung der Räumlichkeiten und Gegenstände, der Aufbahrungskabine und des Kühlraumes sowie Nutzung von Gegenständen, die nicht zur Nutzung der Räumlichkeiten gehören (Bahrwagen, Dekoration).

 


 

4.                       Festlegung von Äquivalenzziffern

Die Äquivalenzziffernrechnung ist ein Kalkulationsverfahren für eng verwandte Leistungen (hier Nutzungen von unterschiedlichen Grabarten für 30 bzw. 20 Jahre).

Die Äquivalenzziffern sollen das Kostenverhältnis zwischen den einzelnen Leistungen ausdrücken. Dieses ist nicht vollständig auf die Erwerbsgebühren zu übertragen. Mit der Bildung von Äquivalenzziffern im Friedhofsbereich (speziell bei den Erwerbsgebühren) soll ermöglicht werden, die Vorteile, die einem Nutzungsberechtigten im Vergleich zu einer anderen Nutzungsart erwachsen, darzustellen, um so eine gerechte Gebührenfestsetzung zu ermöglichen.

In die Ermittlung der bisher angewandten Äquivalenzziffern ist nach Verkürzung der Ruhezeit ein weiterer Beurteilungsfaktor einzufügen. Für eine Ruhezeit von 30 Jahren wird die Ziffer 1, für eine Ruhezeit von 20 Jahren die Ziffer 0,66 vergeben.

Durch Multiplikation dieser Ziffern mit den unterschiedlichen Grabgrößen wird eine angemessene Abwägung der Vorteile erreicht.

Die Äquivalenzziffern sind der Anlage 3 zu entnehmen.

Die Verwaltung schlägt vor, diese bei der Ermittlung der kostendeckenden Gebühr zugrunde zu legen.


5.                       Gegenüberstellung Gebühren 2006 und notwendige Gebühren 2007

In der nachfolgenden Gebührenbedarfsermittlung werden die voraussichtlichen Kosten des Jahres 2007 sowie aus der Betriebsabrechnung 2005 abgeleitete Fallzahlen für die Ermittlung der Gebührentarife mit 100%iger Kostendeckung zugrunde gelegt.

 

Erwerbsgebühren

Kostendeckung

bei Beibehaltung

2006

Gebührentarif

 

2006

Notwendiger

Gebührentarif

2007

Wahlgrab

79,33 %

1.400,00 €

1.765,00 €

Wahlgrab im Rasenfeld

80,26 %

1.290,00 €

1.607,00 €

Reihengrab

79,56 %

840,00 €

1.056,00 €

Urnenwahlgrab

79,33 %

*)

1.340,00 €

Urnenreihengrab

79,56 %

*)

631,00 €

Urnenwahlgrab im Rasenfeld

80,26 %

*)

1.883,00 €

Kindergrab

79,39 %

630,00 €

794,00 €

Reihenrasen und anonym

79,33 %

775,00 €

977,00 €

Urnenrasen und anonym

79,33 %

*)

553,00 €

Streufeld

79,33 %

250,00 €

315,00 €

 

*)

Für die Urnengräber im Urnenquartier mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren werden die Gebühren mit dem gleichen Kostendeckungsgrad festgesetzt wie für die entsprechenden Erdgrabstätten.

Daraus ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

 

 

Urnenwahlgrab

1.065,00 €

 

 

Urnenreihengrab

500,00 €

 

 

Urnenwahlgrab im Rasenfeld

950,00 €

 

 

Urnenrasen und anonym

440,00 €

 

 

    Bei Beibehaltung der Gebührentarife 2006 bzw. Neufestsetzung werden die voraussichtlichen Kosten zu 85,33 % durch Gebühren (inkl. öffentl. Anteil) gedeckt.



 

 

Bestattungsgebühren

Gebührentarif

 

2006

Notwendiger

Gebührentarif

2007

Wahlgrab

670,00 €

761,00 €

Reihengrab

490,00 €

576,00 €

Urnengrab

100,00 €

115,00 €

Kindergrab

215,00 €

254,00 €

 

Die Kostendeckung in diesem Bereich beträgt bei dem Gebührentarif 2006 86,98 %.


6.              Kalkulation 2007

6.1              Kalkulationszeitraum

              Der Kalkulationszeitraum für die Friedhofsgebühren beträgt ein Jahr.

6.2                   Ergebnis

Unter Berücksichtigung der Kostensituation auf den vier Kommunalfriedhöfen wären, um eine 100%ige Kostendeckung zu erreichen, Gebührenanhebungen im Bereich der Erwerbsgebühren von rd. 25 %, bei den Bestattungsgebühren von rd. 15 % notwendig.

6.3                   Ermittlung des Gebührenbedarfes

6.3.1             Allgemeines

Im Rahmen des NKF sind viele Ausgabehaushaltsstellen zu so genannten Konten zusammengefasst worden.

 

Werden in die Kalkulation Kosten übernommen, deren Höhe mit dem Betrag des NKF-Kontos übereinstimmt, so sind diese mit der Kontonummer und der Kontenbezeichnung in der Kalkulation kenntlich gemacht.

Bei der Zusammenfassung mehrerer NKF-Konten erscheint nur der Oberbegriff.


Die kalkulatorischen Kosten können keinem NKF-Konto zugeordnet werden.


6.3.2              Personalkosten               58.051,00 €

 

              Bei den Personalkosten der Verwaltung werden alle Personen berücksichtigt, die für die Friedhöfe ganz oder teilweise tätig sind.

Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen Personalkosten des Jahres 2007.

Im Einzelnen sind Mitarbeiter

- der oberen Verwaltungsorgane          zu          3 %
- des Rechnungsprüfungsamtes          zu          4 %
- des Haupt- und Personalamtes          zu          6 %
- des Rechtsamtes          zu          2 %
- des Amtes für Finanzen und Steuern          zu          27 %
- des Amtes für Planung, Tiefbau und Umwelt          zu          92 %
- des Amtes für Gebäudemanagement          zu          5 %

berücksichtigt.              

             
Jeder Mitarbeiter wird hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes (100 %, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) daraufhin überprüft, wie viele Anteile auf den Tätigkeitsbereich Friedhöfe entfallen. Diese Anteile werden dann ämterbezogen addiert.


6.3.3 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 1.150,00 €

Unter diesen Kosten sind Aufwendungen für folgende Leistungen zusammengefasst:

-

Ersatzbeschaffung Geräte

1.500,00 €

 

 

 

 

Hierbei handelt es sich um Kosten, die für die Ersatzbeschaffung von z. B. Handsägen, Heckenscheren etc. entstehen. Sie werden allein dem Kostenträger Erwerb zugeordnet.

 

 

 

-

Wartung von Fernsprech-, Uhren-, Sirenenanlagen

50,00 €

 

 

 

 

Diese Kosten werden vorerst der Verwaltung zugeordnet.

                     

 

6.3.4 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 2.000,00 €

Für die verbleibenden, dem Friedhofszweck dienenden Gebäude wird mit Instandhaltungskosten in o. g. Höhe gerechnet. Die Verteilung erfolgt anhand der zu leistenden Arbeitsstunden.


6.3.5 Unterhaltung der sonstigen unbebauten Grundstücke 70.200,00 €

Dieses Konto beinhaltet folgende Kosten:

-

Unterhaltung der Friedhofsanlagen

50.000,00 €

-

Ersatzbeschaffung Anlagen

7.700,00 €

-

Bergschadensbeseitigung

8.500,00 €

                    
Diese Kosten werden dem Erwerb zugeordnet.

-

Unterhaltung der Kriegsgräber

4.000,00 €

             

6.3.6 Bewirtschaftung der Grundstücke 17.569,00 €

Hierunter zusammengefasst sind Kosten für Steuern und Versicherungen, Heizung, Reinigung sowie für Strom und Wasser.


6.3.7 Besondere Aufwendungen für Beschäftigte 750,00 €

Die Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung werden nach den voraussichtlichen Arbeitsstunden auf die Kostenträger verteilt.


6.3.8 Geschäftsaufwendungen 1.100,00 €

Hierbei handelt es sich um Kosten für Porto, Telefon sowie Dienstreisen, die zunächst dem Kostenträger Verwaltung zugerechnet werden.


6.3.9          Erstattungen für Aufwendungen           66.248,00 €

Diese Kostenposition beinhaltet die Erstattung von Kosten für die Entsorgung von Abfällen auf den Friedhöfen. Die Erstattung erfolgt an den EBB.

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde davon ausgegangen, dass folgende Mengen zu entsorgen sein werden:

Deponierung Grünschnitt          200 t
Verbrennung          170 t
Deponierung Sonstiges          150 t

Die Aufteilung erfolgt nach den voraussichtlichen Arbeitsstunden.
         

6.3.10 Übrige sonstige Aufwendungen 250,00 €

Aus diesem Konto werden die Beiträge für die Kriegsgräberfürsorge beglichen.


6.3.11 Aufwendungen aus internen Leistungsbezügen 230.530,00 €

Hierunter sind zusammengefasst:

-

Baubetriebshofleistungen

221.926,00 €

 

 

 

 

Der Baubetriebshof übernimmt im Wesentlichen die mit der Bestattungsgebühr bzw. Erwerbsgebühr abzugeltenden Leistungen.

Für die zu erwartenden Bestattungen werden 914 Std. berücksichtigt.

Für die Pflege der Kriegsgräber wird von einem Personalaufwand von 300 Std. ausgegangen.

Die Pflegeleistungen sind zunächst auf 3.550 Std. beschränkt.

Jede Personalstunde wird seitens des Baubetriebshofes mit 36,00 € berechnet. An Fahrzeugkosten werden voraussichtlich 66.258,00 € entstehen, diese sind jedoch nicht vollständig den gebührenrelevanten Kosten zuzuordnen, da die Fahrzeuge auch für investive Maßnahmen eingesetzt werden.

 

 

 

-

Verwaltungskostenbeitrag

8.604,00 €

             


 

6.3.12  Kalkulatorische Kosten

-

Abschreibungen

20.818,00 €

-

Zinsen

89.166,00 €

 

              Bedingt durch den Verkauf der Trauerhalle und der Aufbahrungskabinen sowie die Abgabe von Kanälen an den SEB sinken die Abschreibungen und Zinsen. Basis für die Abschreibungen und Zinsen ist der Anschaffungswert; als Verzinsung wird ein Zinssatz von 5 % berücksichtigt.


6.3.13 Ermittlung der Kostenstellenumlage Verwaltung 70.588,00 €

Die Verteilung dieser Kosten erfolgt anhand der in der Verwaltung zu bearbeitenden Fallzahlen.


7.                       Gebührenkalkulation

7.1 Kriegsgräber

Kosten: 27.029,00 €

Für die Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber erhält die Stadt Bergkamen einen Zuschuss in Höhe von 9.432,00 €. Der Differenzbetrag von 17.597,00 € kann durch die Erhöhung des öffentlichen Anteils erreicht werden, da die Pflege der Kriegsgräber im öffentlichen Interesse liegt.

7.2. Erwerbsgebühren

Kosten: 437.648,00 €

Nach Abzug des öffentlichen Anteils von 28,5 % verbleiben 312.918,00 €, die durch Gebühren zu decken sind.

Die Ermittlung der Gebühr erfolgt mit Hilfe von Äquivalenzziffern (Anlage 3).

Bei der zu berücksichtigenden Anzahl an Erwerben wird von Erfahrungswerten ausgegangen.

Die Kalkulation 2007 berücksichtigt folgende Fallzahlen und führt zu folgenden kostendeckenden Gebühren:

 

Anzahl

Erwerbe

Kostendeckende

Gebühr 2007

Wahlgrab

65

1.765,00 €

Wahlgrab im Rasen

8

1.607,00 €

Reihengrab

28

1.056,00 €

Urnenwahlgrab

60

1.340,00 €

Urnenreihengrab

30

631,00 €

Urnenwahlgrab im Rasen

8

1.183,00 €

Kindergrab

2

794,00 €

Reihenrasen und anonym

15

977,00 €

Urnenrasen und anonym

55

553,00 €

Streufeld

1

315,00 €

 

7.3 Bestattungsgebühren

Kosten: 84.191,00 €

Der Stundenaufwand beträgt bei einer Bestattung im Wahlgrab 8,25 Std., im Reihengrab 6,25 Std., im Urnengrab 1,25 Std. und im Kindergrab 2,75 Std.

 Um bei der Ermittlung der Gebühr den unterschiedlichen Zeitanfall zu berücksichtigen, werden Äquivalenzziffern vergeben, die dem Zeitaufwand entsprechen.

Die Kalkulation ergibt folgende kostendeckende Gebühren:

 

Kostendeckende

Gebühr 2007

Wahlgrab

761,00 €

Reihengrab

576,00 €

Urnengrab

115,00 €

Kindergrab

254,00 €

 

7.4 Gebühren für sonstige Verwaltungsleistungen

              Kosten: 9.364,00 €

Im Durchschnitt ist von 180 Fällen von sonstigen Verwaltungsleistungen auszugehen:

Art der

Leistung

Anzahl

Äquivalenzziffer

Rechnungseinheit

Betrag

Gebühr

Grabmäler

170

4

680,00

13,3771 €

53,51 €

Gewerbe

20

1

20,00

13,3771 €

13,38 €

 

 

 

700,00

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Overhage

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Gläser

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger