Betreff
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren hier: 12. Änderung
Vorlage
9/0796
Aktenzeichen
22.60.30 gl-bs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 12. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 Sachdarstellung:

 

 

1.             Änderung des Straßenverzeichnisses

 

1.1             Pestalozzistraße

 

Durch Umbenennung eines Teiles der Straße "Am Wiehagen" in Pestalozzistraße ist es notwendig, das bestehende Straßenverzeichnis zu ergänzen. Da die Straße "Am Wiehagen" durch den EBB gereinigt wird und im Bereich des Winterdienstes der Priorität 2 zugeordnet ist, sollte diese Regelung für die Pestalozzistraße übernommen werden.

 

1.2             Hüchtstraße von Landwehrstraße bis Bahntrasse

 

Die Reinigung und der Winterdienst waren bisher auf die Anlieger übertragen. Der Bereich von der Landwehrstraße bis Bahntrasse weist eine zunehmende Verkehrsbelastung als Durchfahrt zum Haferkamp und zum Hahnenpatt aus. Die Zumutbarkeit für die Anlieger für die Reinigung und die Winterwartung ist daher nicht mehr gegeben.

 

Für den Bereich von der Bahntrasse bis Friedhofstraße bleibt die Reinigung und die Winterwartung bei den Anliegern.

 

 

2.             Gebührenkalkulation

 

2.1             Kalkulationszeitraum

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.

 

2.2             Gewinn und Verlustvortrag gemäß KAG NRW

 

Die Betriebsabrechnung 2005 schließt für den Bereich

 

- der Straßenreinigung mit einem Gewinn von 1.239,00 € (Vorjahr: 10.371,00 €),

 

- des Winterdienstes mit einem Verlust von 46.018,00 € (Vorjahr: 26.702,00 €)

 

ab.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Gewinn bzw. den Verlust in vollem Umfang als Gebühren mindernd bzw. Gebühren erhöhend in die Kalkulation einzustellen.

 

2.3            Ergebnis

 

2.3.1             Gebühren für die Straßenreinigung

 

Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt zu einem Gebührensatz von 0,99 € je Meter.

 

Dieses entspricht einer Steigerung gegenüber dem Gebührensatz von 2006 von 11,24 % (= 0,10 €).

Verursacht wird die Steigerung einerseits durch die geringere Gewinnverrechnung, andererseits durch den Anstieg der kalkulatorischen Kosten, bedingt durch den Kauf einer neuen Kehrmaschine.

2.3.2            Gebühren für den Winterdienst

           
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

2007

2006

Steigerung

Priorität 1

1,14 €

0,96 €

18,75 %

Priorität 2

1,14 €

0,96 €

18,75 %

Priorität 3

0,86 €

0,72 €

19,44 %

 

            Diese Steigerung resultiert allein aus der erheblich erhöhten Verlustverrechnung.

 

 

3.                  Gebührenbedarfsermittlung

3.1            Personalkosten

3.1.1            Personalkosten Einsatzleitung            9.664,00 €


            Die Einsatzplanung von Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des 

            Baubetriebshofes wahrgenommen.

3.1.2  Kosten des Büroarbeitsplatzes 3.120,00 €

    
Wie schon in der Kalkulation für die Abfallbeseitigung kommen die Pauschalansätze lt. KGSt-Bericht 6/2005 zu Anwendung.

3.1.3  Personalkosten Fahrer 78.673,00 €

Für die beiden Kehrmaschinen sind zwei Fahrer vom Baubetriebshof an den EBB übergeleitet worden.

3.1.4  Kosten des Arbeitsplatzes 7.867,00 €

Nach KGSt können für Nicht-Büroarbeitsplätze 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.


3.2        Kalkulatorische Abschreibungen

3.2.1 Kehrmaschinen 37.887,00 €

            Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zuzüglich Indizes zugrunde gelegt.

3.2.2 Zusatzgeräte im Winterdienst 3.087,00 €

Gleiches gilt für die Zusatzgeräte im Winterdienst.

 

 

3.3 Kalkulatorische Zinsen 5.521,00 €

Für die Ermittlung der Zinsen der Wirtschaftsgüter unter 2. werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Basis berücksichtigt. Der Zinssatz beträgt 6,5 %.


3.4       Sonstige Kosten

 

3.4.1 Unterhaltung Kehrmaschinen 56.000,00 €

            Es werden berücksichtigt fixe Kosten wie TÜV-Gebühren, Versicherungen, Reparaturen anhand von Erfahrungswerten der Vorjahre sowie der Kraftstoffverbrauch.

3.4.2 Unterhaltung Zusatzgeräte Winterdienst 2.000,00 €

Auch hier handelt es sich um Erfahrungswerte.

3.4.3  Kosten des Winterdienstes 32.710,00 €

Für die Fahrzeuge sind im Winter besondere Aufsätze notwendig. Für Wirtschaftsgüter, die sich nicht im Eigentum des EBB befinden, sind Leasinggebühren zu zahlen, für die Einsatzplanung werden Angaben des Wetterdienstes benötigt.

Des Weiteren wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.

3.4.4 Deponierung von Straßenkehricht 21.800,00 €

Für die Entsorgung von Straßenkehricht nicht nur von den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sondern auch von Schulhöfen und sonstigen nicht gewidmeten Flächen werden rund 550 t einer Entsorgung zugeführt.

3.4.5    Erlöse Personalgestellung 12.600,00 €

Die Fahrer der Kehrmaschinen werden nicht nur für die Straßenreinigung eingesetzt, sondern vom Baubetriebshof auch bei Sonderveranstaltungen. Die entsprechenden Stunden werden vom Baubetriebshof erstattet.

 

3.5 Leitungskosten EBB 27.840,00 €

Für die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.

Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.

Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.

Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.


3.6 Aufteilung der Kosten der Straßenreinigung

Die hier ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.

Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze entstehen.

Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die unterschiedlichen Bereiche.


3.7 Leistungen des Baubetriebshofes 73.844,00 €

Die Reinigung der Fußgängerzone und des Bereichs des Busbahnhofes sind überwiegend manuell vorzunehmen. Das notwendige Personal (600 Std.) sowie die benötigte Ausrüstung wird vom Baubetriebshof in Anspruch genommen.

Für die Winterwartung werden ebenfalls weiterhin das Personal (1.100 Std.) des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.


3.8 Öffentlicher Anteil

Die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der Verwaltung auf

- Straßenreinigung 139.884,00 €
- Winterdienst 91.399,00 €

Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.

Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen gemessen; der Anteil beträgt 18,13 %.

Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung hinzuzurechnen.


 

3.9              Kosten der Verwaltung

3.9.1  Kosten der Verwaltung - Personal - 30.603,00 €

            Der EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des Umweltamtes.

Im Einzelnen werden Leistungen von folgenden Ämtern bezogen:

- Oberste Verwaltungsorgane 1 %
- Rechnungsprüfungsamt   3 %
- Hauptamt 1 %
- Rechtsamt   1 %
- Amt für Finanzen und Steuern 49 %
- Amt für Planung, Umwelt und Bauordnung 5 %

3.9.2        Kosten der Verwaltung - sächlich -     4.774,00 €

Mit diesem Betrag sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.

Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt anhand von Personenschlüsseln.

Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.


3.10          Gewinn- bzw. Verlustvortrag 2005

Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW werden die Überschüsse 2005 aus dem Bereich der Straßenreinigung (1.239,00 €) Gebühren mindernd und der Verlust im Bereich des Winterdienstes (46.018,00 €) Gebühren erhöhend berücksichtigt.

Es ergeben sich somit durch Gebühren zu deckende Kosten für

- die Straßenreinigung 130.973,00 €
- den Winterdienst 138.535,00 €

 

4.                  Kalkulation

4.1              Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren

Insgesamt sind 131.738 Meter zu veranlagen. Bei Division der Kosten (130.974,00 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein Gebührensatz von 0,9942 €.

Der Gebührensatz sollte auf 0,99 € gerundet und festgesetzt werden.

4.2              Kalkulation der Winterdienstgebühren

      Um den unterschiedlichen Vorteil der erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der Äquivalenzziffernrechnung.

Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.

Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, Leasinggebühren etc.), die unabhängig von einem tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.

Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter Gebührensatz von 1,1417 €.

Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt festgesetzt werden:

Priorität 1 1,14 €
Priorität 2 1,14 €
Priorität 3 0,86 €




Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Overhage

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Gläser

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger