Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis
Sachdarstellung:
1.
Einleitung
Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung hat sich in seiner
Sitzung am 08.03.2005 mit dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
15.02.2005 befasst. Vorgestellt worden sind seinerzeit die schulträgerrelevanten
Änderungen für das Gesetz, das am 01.08.2005 in Kraft getreten ist.
Die neue Landesregierung Nordrhein-Westfalens hat an diesem einheitlichen
Schulgesetz festgehalten, es jedoch grundlegend geändert. Gültig ist es seit
diesem Schuljahr in der Fassung vom 27.06.2006.
Im Folgenden sollen die wesentlichen kommunalrelevanten Neuregelungen erläutert
werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass zu dem Schulgesetz noch
Verwaltungsvorschriften erlassen werden bzw. nachgeordnete Rechtsvorschriften
überarbeitet werden sollen. Wann dies genau der Fall sein wird und was geändert
wird, ist derzeit noch offen.
2.
Vorziehen der Einschulung
Bisher waren Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt
wurden, zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Dieser Stichtag für
das Einschulungsalter wird, beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008, schrittweise
vom 30. Juni auf den 31. Dezember verschoben. Nach § 35 Schulgesetz sehen die
Schritte wie folgt aus:
Zum Schuljahr 2007/2008 auf den 31. Juli,
zum Schuljahr 2009/2010 auf den 31. August,
zum Schuljahr 2011/2012 auf den 30. September,
zum Schuljahr 2012/2013 auf den 31. Oktober,
zum Schuljahr 2013/2014 auf den 30. November,
zum Schuljahr 2014/2015 auf den 31. Dezember.
Ziel des Vorziehens des Einschulungsalters ist es, die Zeit, in der die Kinder
nach heutigem Erkenntnisstand besonders lern- und aufnahmebereit sind,
effektiver zu nutzen. Das Vorziehen des Einschulungsalters ist bewusst über
mehrere Jahre gestreckt worden. Zum einen werden dadurch die Raumkapazitäten in
den Grundschulen nicht besonders beansprucht. Aufgrund der demografischen
Entwicklung, hier: Zurückgehen der Schülerzahlen, wird es zu einem
entsprechenden Ausgleich kommen. Zum anderen ergibt sich ein schulinterner Vorteil.
Positiv an dem gestaffelten Vorziehen des Einschulungsalters ist, dass die
Grundschulpädagogik den Bedürfnissen jüngerer Schülerinnen und Schüler
entsprechend schrittweise weiterentwickelt werden kann.
Für die neun Bergkamener Grundschulen wird es zu keinen Auswirkungen
kommen. Der Rückgang der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die eingeschult
werden, wird größer sein als die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die
aufgrund des vorgezogenen Einschulungsstichtages eher eingeschult werden.
3.
Abschaffung der Schulbezirksgrenzen
Nach dem derzeit gültigen Schulrecht bestehen in der Stadt Bergkamen
Schulbezirke für die neun Bergkamener Grundschulen. In der Rechtsverordnung
über die Abgrenzung der Schulbezirke der Grundschulen in der Stadt Bergkamen vom
09.04.1998 ist jede Straße in Bergkamen einer bestimmten Schule zugeordnet.
Ziel dieser Rechtsverordnung ist es, eine möglichst gleichmäßige Auslastung der
Schulen zu erreichen.
Mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 werden die Schulbezirke für die öffentlichen
Grundschulen abgeschafft. Der Schulträger kann sie bereits zum Schuljahr
2007/2008 auflösen. Jedes Kind hat nach dem neuen Schulrecht einen gesetzlichen
Anspruch auf Besuch der wohnortnächsten Grundschule in seiner Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazitäten. Es wird den
Eltern künftig jedoch freistehen, ihr Kind an einer anderen als der
wohnortnächsten Grundschule anzumelden und zwar ohne dafür gegenüber der
Schulaufsichtsbehörde Gründe angeben zu müssen. Die Schulwahl kann damit den
vielfältigen individuellen Bedürfnissen der Eltern und Kinder Rechnung tragen,
die sich insbesondere aus der Notwendigkeit ergeben, Familie und Beruf zu
vereinbaren. Außerdem soll die Profilbildung und die Qualitätsentwicklung in
den Schulen unterstützt werden.
Mit der im Gesetzgebungsverfahren sehr kontrovers diskutierten Abschaffung
der Grundschulbezirke betritt das Land Nordrhein-Westfalen Neuland. Für die
Schulen, die bereits zum Schuljahr 2007/2008 die Grundschulbezirke auflösen,
hat das Ministerium einen entsprechenden vorläufigen Erlass, der den Ablauf
festlegt, herausgegeben. Nach einer Auskunft des Ministeriums wird diese
Verordnung zusammen mit den etwa 20 Kommunen, die die Änderung bereits
umgesetzt haben, überarbeitet, so dass alle anderen Schulträger eine
entsprechende Verfahrensanleitung erhalten.
Grundlage wird auf alle Fälle sein, dass der Schulträger die
Aufnahmekapazitäten der Grundschulen festsetzt.
Es ist geplant, in den nächsten Wochen zusammen mit den Schulleitern die
Zügigkeit jeder einzelnen Schule zu klären. In einer der nächsten Sitzungen des
Ausschusses soll dann die Zügigkeit vom Ausschuss festgelegt werden.
4.
Sprachstandsfeststellung
Eine altersgemäße Sprachentwicklung und die Beherrschung der deutschen Sprache
sind Voraussetzung für ein erfolgreiches Lernen. Daher soll künftig früher und
umfassender als bisher mit einer gezielten vorschulischen Sprachförderung
begonnen werden. Bei allen Kindern wird bereits zwei Jahre vor der Einschulung
festgestellt, ob ihr Sprachvermögen altersgemäß entwickelt ist und ob sie die
deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Dies geschieht grundsätzlich in der
Verantwortung der Schulämter. Vorgesehen ist ein zweistufiges Verfahren in den
Kindertageseinrichtungen und in den Grundschulen.
In der Vergangenheit sind über den Schulträger beantragte Sprachförderkurse in
den Grundschulen durchgeführt worden, jedoch erst ca. ein halbes Jahr vor
Einschulungsbeginn. Parallel dazu hat es eine Sprachförderung in den
Kindertagesstätten gegeben. Diese Angebote waren zum einen nicht
flächendeckend, zum anderen konnten nicht alle Kinder erreicht werden.
Zukünftig sollen diese Kurse
sowohl in den Kindertagesstätten als auch in den Schulen verbindlich
vorgeschrieben und erheblich vorgezogen werden.
Aufgabe des Schulträgers in dem
Verfahren wird sein, entsprechendes Datenmaterial dem Schulamt zur Verfügung zu
stellen, damit von dort nach einem Abgleich mit den Kindern in den
Tageseinrichtungen die entsprechenden Tests durchgeführt werden können usw. Zu
dem Datenmaterial, das zur Verfügung gestellt werden muss, gehört auch die
Information, ob ein Kind bereits eine Kindertageseinrichtung besucht. Wenn dies
der Fall ist, können die entsprechenden Tests und auch die sich eventuell
anschließende Sprachförderung in der Kindertagesstätte durchgeführt werden. Das
Verfahren soll erstmals im Frühjahr 2007 durchgeführt werden.
5.
Sonderpädagogische Förderung
Für Bergkamen als Schulträger wichtig ist der § 20 Abs. 8 Schulgesetz, nach
dem integrative Lerngruppen durch die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des
Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I eingerichtet werden können,
wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. Relevant wird
dies schon für das kommende Schuljahr, denn nach Auskunft des Schulamtes für
den Kreis Unna gibt es eine Gruppe von ca. 10 bis 12 Schülerinnen und Schülern
in der Primarstufe, die am gemeinsamen Unterricht - zieldifferent - teilnehmen.
Dies stellt keine Veränderung zum letzten Schulgesetz dar, aber sehr wohl zu dem davor geltenden Schulrecht. Noch zum Schuljahr 2005/06 ist der gemeinsame Unterricht – zieldifferent – an der Heide-Hauptschule in Bergkamen-Weddinghofen aufgrund eines Schulversuches eingerichtet worden.
6.
Wahl der Schulleitung
Grundlegend geändert worden ist das Verfahren zur Wahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. Zukünftig werden Schulleiterinnen und Schulleiter nicht mehr von dem kommunalen Schulträger vorgeschlagen, sondern von der Schulkonferenz gewählt. Die Wahl erfolgt wie bisher unter Gleichqualifizierten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen bleibt das Ernennungsrecht beim Land, erfolgt jedoch gem. § 25 b Landesbeamtengesetz zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit für zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren. Erst danach erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit. Diese Regelung gilt für alle Schulformen unabhängig von der Besoldungsgruppe. Die Bestimmung des § 61 Schulgesetz ist als Anlage 1 beigefügt.
Für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter gilt dies nicht. Das Vorschlagsrecht des kommunalen Schulträgers für Stellvertreterstellen ist ersatzlos weggefallen.
Für den Schulträger sind jedoch bei der Besetzung
von Schulleiterstellen zwei Aspekte relevant. Zum einen hat das zuständige
parlamentarische Gremium die Möglichkeit, gegen die Wahl des Schulleiters bzw.
der Schulleiterin ein Veto einzulegen. Dieses Veto muss mit einer 2/3 Mehrheit
gefasst werden.
Zum anderen wird die Schulkonferenz zukünftig um ein stimmberechtigtes Mitglied
des Schulträgers erweitert. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter
des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, dass eine denkbare Lösung darin bestehen kann, ein Mitglied der Verwaltung als stimmberechtigtes Mitglied zu benennen und bis zu drei weitere Vertreter aus den Fraktionen in die Schulkonferenz zu entsenden.
Es wird vorgeschlagen, zurzeit keine Festlegung zu treffen, sondern sich mit diesem Thema in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Weiterbildung zu befassen. Es würde dann eine gesonderte Vorlage erstellt werden.
Unmittelbar besteht kein Handlungsbedarf, weil an den Bergkamener Schulen im
Moment keine Schulleitungsstelle vakant ist.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Kray |
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