Betreff
Vorstellung des Schulgesetzes NRW vom 27.06.2006 hier: Wichtige schulträgerrelevante Änderungen
Vorlage
9/0794
Aktenzeichen
40.00.01 kry-bs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis

Sachdarstellung:

 

 

1.      Einleitung

Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung hat sich in seiner Sitzung am 08.03.2005 mit dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 befasst. Vorgestellt worden sind seinerzeit die schulträgerrelevanten Änderungen für das Gesetz, das am 01.08.2005 in Kraft getreten ist.

Die neue Landesregierung Nordrhein-Westfalens hat an diesem einheitlichen Schulgesetz festgehalten, es jedoch grundlegend geändert. Gültig ist es seit diesem Schuljahr in der Fassung vom 27.06.2006.

Im Folgenden sollen die wesentlichen kommunalrelevanten Neuregelungen erläutert werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass zu dem Schulgesetz noch Verwaltungsvorschriften erlassen werden bzw. nachgeordnete Rechtsvorschriften überarbeitet werden sollen. Wann dies genau der Fall sein wird und was geändert wird, ist derzeit noch offen.

 

2.      Vorziehen der Einschulung

Bisher waren Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt wurden, zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Dieser Stichtag für das Einschulungsalter wird, beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008, schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verschoben. Nach § 35 Schulgesetz sehen die Schritte wie folgt aus:

Zum Schuljahr 2007/2008 auf den 31. Juli,
zum Schuljahr 2009/2010 auf den 31. August,
zum Schuljahr 2011/2012 auf den 30. September,
zum Schuljahr 2012/2013 auf den 31. Oktober,
zum Schuljahr 2013/2014 auf den 30. November,
zum Schuljahr 2014/2015 auf den 31. Dezember.

Ziel des Vorziehens des Einschulungsalters ist es, die Zeit, in der die Kinder nach heutigem Erkenntnisstand besonders lern- und aufnahmebereit sind, effektiver zu nutzen. Das Vorziehen des Einschulungsalters ist bewusst über mehrere Jahre gestreckt worden. Zum einen werden dadurch die Raumkapazitäten in den Grundschulen nicht besonders beansprucht. Aufgrund der demografischen Entwicklung, hier: Zurückgehen der Schülerzahlen, wird es zu einem entsprechenden Ausgleich kommen. Zum anderen ergibt sich ein schulinterner Vorteil. Positiv an dem gestaffelten Vorziehen des Einschulungsalters ist, dass die Grundschulpädagogik den Bedürfnissen jüngerer Schülerinnen und Schüler entsprechend schrittweise weiterentwickelt werden kann.

Für die neun Bergkamener Grundschulen wird es zu keinen Auswirkungen kommen. Der Rückgang der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die eingeschult werden, wird größer sein als die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des vorgezogenen Einschulungsstichtages eher eingeschult werden.


 

3.      Abschaffung der Schulbezirksgrenzen

Nach dem derzeit gültigen Schulrecht bestehen in der Stadt Bergkamen Schulbezirke für die neun Bergkamener Grundschulen. In der Rechtsverordnung über die Abgrenzung der Schulbezirke der Grundschulen in der Stadt Bergkamen vom 09.04.1998 ist jede Straße in Bergkamen einer bestimmten Schule zugeordnet. Ziel dieser Rechtsverordnung ist es, eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen zu erreichen.

Mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 werden die Schulbezirke für die öffentlichen Grundschulen abgeschafft. Der Schulträger kann sie bereits zum Schuljahr 2007/2008 auflösen. Jedes Kind hat nach dem neuen Schulrecht einen gesetzlichen Anspruch auf Besuch der wohnortnächsten Grundschule in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazitäten. Es wird den Eltern künftig jedoch freistehen, ihr Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden und zwar ohne dafür gegenüber der Schulaufsichtsbehörde Gründe angeben zu müssen. Die Schulwahl kann damit den vielfältigen individuellen Bedürfnissen der Eltern und Kinder Rechnung tragen, die sich insbesondere aus der Notwendigkeit ergeben, Familie und Beruf zu vereinbaren. Außerdem soll die Profilbildung und die Qualitätsentwicklung in den Schulen unterstützt werden.

Mit der im Gesetzgebungsverfahren sehr kontrovers diskutierten Abschaffung der Grundschulbezirke betritt das Land Nordrhein-Westfalen Neuland. Für die Schulen, die bereits zum Schuljahr 2007/2008 die Grundschulbezirke auflösen, hat das Ministerium einen entsprechenden vorläufigen Erlass, der den Ablauf festlegt, herausgegeben. Nach einer Auskunft des Ministeriums wird diese Verordnung zusammen mit den etwa 20 Kommunen, die die Änderung bereits umgesetzt haben, überarbeitet, so dass alle anderen Schulträger eine entsprechende Verfahrensanleitung erhalten.

Grundlage wird auf alle Fälle sein, dass der Schulträger die Aufnahmekapazitäten der Grundschulen festsetzt.

Es ist geplant, in den nächsten Wochen zusammen mit den Schulleitern die Zügigkeit jeder einzelnen Schule zu klären. In einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses soll dann die Zügigkeit vom Ausschuss festgelegt werden.

 

4.      Sprachstandsfeststellung

Eine altersgemäße Sprachentwicklung und die Beherrschung der deutschen Sprache sind Voraussetzung für ein erfolgreiches Lernen. Daher soll künftig früher und umfassender als bisher mit einer gezielten vorschulischen Sprachförderung begonnen werden. Bei allen Kindern wird bereits zwei Jahre vor der Einschulung festgestellt, ob ihr Sprachvermögen altersgemäß entwickelt ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Dies geschieht grundsätzlich in der Verantwortung der Schulämter. Vorgesehen ist ein zweistufiges Verfahren in den Kindertageseinrichtungen und in den Grundschulen.

In der Vergangenheit sind über den Schulträger beantragte Sprachförderkurse in den Grundschulen durchgeführt worden, jedoch erst ca. ein halbes Jahr vor Einschulungsbeginn. Parallel dazu hat es eine Sprachförderung in den Kindertagesstätten gegeben. Diese Angebote waren zum einen nicht flächendeckend, zum anderen konnten nicht alle Kinder erreicht werden.


 

Zukünftig sollen diese Kurse sowohl in den Kindertagesstätten als auch in den Schulen verbindlich vorgeschrieben und erheblich vorgezogen werden.

Aufgabe des Schulträgers in dem Verfahren wird sein, entsprechendes Datenmaterial dem Schulamt zur Verfügung zu stellen, damit von dort nach einem Abgleich mit den Kindern in den Tageseinrichtungen die entsprechenden Tests durchgeführt werden können usw. Zu dem Datenmaterial, das zur Verfügung gestellt werden muss, gehört auch die Information, ob ein Kind bereits eine Kindertageseinrichtung besucht. Wenn dies der Fall ist, können die entsprechenden Tests und auch die sich eventuell anschließende Sprachförderung in der Kindertagesstätte durchgeführt werden. Das Verfahren soll erstmals im Frühjahr 2007 durchgeführt werden.

 

5.      Sonderpädagogische Förderung

Für Bergkamen als Schulträger wichtig ist der § 20 Abs. 8 Schulgesetz, nach dem integrative Lerngruppen durch die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I eingerichtet werden können, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. Relevant wird dies schon für das kommende Schuljahr, denn nach Auskunft des Schulamtes für den Kreis Unna gibt es eine Gruppe von ca. 10 bis 12 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe, die am gemeinsamen Unterricht - zieldifferent - teilnehmen.

Dies stellt keine Veränderung zum letzten Schulgesetz dar, aber sehr wohl zu dem davor geltenden Schulrecht. Noch zum Schuljahr 2005/06 ist der gemeinsame Unterricht – zieldifferent – an der Heide-Hauptschule in Bergkamen-Weddinghofen aufgrund eines Schulversuches eingerichtet worden.

 

 

6.      Wahl der Schulleitung

 

Grundlegend geändert worden ist das Verfahren zur Wahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. Zukünftig werden Schulleiterinnen und Schulleiter nicht mehr von dem kommunalen Schulträger vorgeschlagen, sondern von der Schulkonferenz gewählt. Die Wahl erfolgt wie bisher unter Gleichqualifizierten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen bleibt das Ernennungsrecht beim Land, erfolgt jedoch gem. § 25 b Landesbeamtengesetz zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit für zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren. Erst danach erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit. Diese Regelung gilt für alle Schulformen unabhängig von der Besoldungsgruppe. Die Bestimmung des § 61 Schulgesetz ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter gilt dies nicht. Das Vorschlagsrecht des kommunalen Schulträgers für Stellvertreterstellen ist ersatzlos weggefallen.

 

Für den Schulträger sind jedoch bei der Besetzung von Schulleiterstellen zwei Aspekte relevant. Zum einen hat das zuständige parlamentarische Gremium die Möglichkeit, gegen die Wahl des Schulleiters bzw. der Schulleiterin ein Veto einzulegen. Dieses Veto muss mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden.
Zum anderen wird die Schulkonferenz zukünftig um ein stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers erweitert. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, dass eine denkbare Lösung darin bestehen kann, ein Mitglied der Verwaltung als stimmberechtigtes Mitglied zu benennen und bis zu drei weitere Vertreter aus den Fraktionen in die Schulkonferenz zu entsenden.

 

Es wird vorgeschlagen, zurzeit keine Festlegung zu treffen, sondern sich mit diesem Thema in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Weiterbildung zu befassen. Es würde dann eine gesonderte Vorlage erstellt werden.


Unmittelbar besteht kein Handlungsbedarf, weil an den Bergkamener Schulen im Moment keine Schulleitungsstelle vakant ist.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray