Betreff
Vorgehen und Maßnahmen bei Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern
Vorlage
9/0769
Aktenzeichen
be-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt von den Maßnahmen zur Umsetzung der §§ 8 a) und 72 a) SGB VIII/KJHG Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Mit dem Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz (KICK) sind u. a. zwei neue Vorschriften in das SGB VIII/KJHG eingeführt worden. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist in

§ 8 a) SGB VIII/KJHG ein Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung normiert worden und in

§ 72 a) SGB VIII/KJHG eine Regelung zur "persönlichen Eignung von beschäftigten Personen" (Anlagen 1 und 2). In der Umsetzung dieser Vorschriften sind durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Die Verwaltung des Jugendamtes hat zur Umsetzung folgende Maßnahmen ergriffen:



1.      Maßnahmen für Mitarbeiter der Verwaltung des Jugendamtes

Die Vorgehensweise der ASD-Mitarbeiter bei Kindeswohlgefährdung, wie sie bereits in der Jugendhilfeausschusssitzung im September 2005 vorgestellt worden sind, sollten in den Rang einer Dienstanweisung oder anderweitig dienstlich verpflichtend gestellt werden.

Zur Sicherung des § 72a SGB VIII/KJHG sind und werden nur Mitarbeiter eingestellt, die ein entsprechendes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen können. Für das bestehende Personal wird eine erneute Vorlage eines Führungszeugnisses erwartet, ebenso müssen die Mitarbeiter eine entsprechende Erklärung abgeben. In dieser Erklärung bringen sie ihre strafrechtliche Unbescholtenheit zum Ausdruck, ebenfalls dass sie den Schutzauftrag gemäß § 8 a SGB VIII/KJHG zur Kenntnis genommen haben (s. Anlage 3).

Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst finden die Vorschriften der Mitteilung in Strafsachen (MiStra) ihre Anwendung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in einschlägigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren informiert wird. Auszüge aus dem Strafgesetzbuch sind als Anlage 4 beigefügt.


2.      Umgang mit freien Trägern der Jugendhilfe

Der Gesetzgeber erwartet von dem öffentlichen Träger, dass er - bezogen auf die §§ 8a und 72a SGB VIII/KJHG - auch mit den freien Trägern entsprechende Vereinbarungen schließt, die gewährleisten, dass auch der freie Träger die Schutznormen dieser Paragraphen übernimmt. Zu diesem Zwecke wird mit den freien Trägern, die im Stadtgebiet ansässig und tätig sind, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen (s. Anlage 5).

Von den anderen Träger der freien Jugendhilfe, mit denen das Jugendamt zusammenarbeitet, erwartet das Jugendamt die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, dass sie den §§ 8a und 72a SGB VIII/KJHG Folge leisten (s. Anlage 6).

Auch der freie Träger fordert von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Erklärung abzugeben (s. Anlage 7).

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 7 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Beckmann