Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt von den Maßnahmen zur Umsetzung der §§ 8 a) und 72 a) SGB VIII/KJHG Kenntnis.
Sachdarstellung:
Mit dem Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz (KICK) sind u. a. zwei neue Vorschriften in das SGB VIII/KJHG eingeführt worden. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist in
§ 8 a) SGB VIII/KJHG ein Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung normiert worden und in
§ 72 a) SGB VIII/KJHG eine Regelung zur "persönlichen Eignung von beschäftigten Personen" (Anlagen 1 und 2). In der Umsetzung dieser Vorschriften sind durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Die Verwaltung des Jugendamtes hat zur Umsetzung folgende Maßnahmen ergriffen:
1.
Maßnahmen für Mitarbeiter der Verwaltung des Jugendamtes
Die Vorgehensweise der ASD-Mitarbeiter bei Kindeswohlgefährdung, wie sie
bereits in der Jugendhilfeausschusssitzung im September 2005 vorgestellt worden
sind, sollten in den Rang einer Dienstanweisung oder anderweitig dienstlich
verpflichtend gestellt werden.
Zur Sicherung des § 72a SGB VIII/KJHG sind und werden nur Mitarbeiter
eingestellt, die ein entsprechendes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen
können. Für das bestehende Personal wird eine erneute Vorlage eines
Führungszeugnisses erwartet, ebenso müssen die Mitarbeiter eine entsprechende
Erklärung abgeben. In dieser Erklärung bringen sie ihre strafrechtliche
Unbescholtenheit zum Ausdruck, ebenfalls dass sie den Schutzauftrag gemäß § 8 a
SGB VIII/KJHG zur Kenntnis genommen haben (s. Anlage 3).
Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst finden die Vorschriften der Mitteilung
in Strafsachen (MiStra) ihre Anwendung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in
einschlägigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren informiert wird. Auszüge
aus dem Strafgesetzbuch sind als Anlage 4 beigefügt.
2.
Umgang mit freien Trägern der Jugendhilfe
Der Gesetzgeber erwartet von dem öffentlichen Träger, dass er - bezogen auf die
§§ 8a und 72a SGB VIII/KJHG - auch mit den freien Trägern entsprechende
Vereinbarungen schließt, die gewährleisten, dass auch der freie Träger die
Schutznormen dieser Paragraphen übernimmt. Zu diesem Zwecke wird mit den freien
Trägern, die im Stadtgebiet ansässig und tätig sind, eine entsprechende
Vereinbarung geschlossen (s. Anlage 5).
Von den anderen Träger der freien Jugendhilfe, mit denen das Jugendamt
zusammenarbeitet, erwartet das Jugendamt die Abgabe einer entsprechenden
Erklärung, dass sie den §§ 8a und 72a SGB VIII/KJHG Folge leisten (s. Anlage
6).
Auch der freie Träger fordert von seinen Mitarbeitern eine entsprechende
Erklärung abzugeben (s. Anlage 7).
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 7 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Wenske Beigeordneter |
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Amtsleiter Kriegs |
Sachbearbeiter Beckmann |
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