Betreff
Leistungen einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe ohne Deckung gem. § 82 Abs. 1 GO NRW (Hhst. 4200.000.7916 - Krankenhilfe AsylbLG)
Vorlage
9/0732
Aktenzeichen
mö-cl
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen genehmigt die Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe ohne Deckung für den Bereich der Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG in Höhe von 200.000,00 €.

Sachdarstellung:

 

Die Stadt Bergkamen ist gem. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG) örtlicher Träger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Rahmen des § 4 AsylbLG werden Leistungen der Krankenhilfe an den leistungsberechtigten Personenkreis als Pflichtaufgabe erbracht, wobei der Umfang durch die medizinische Notwendigkeit (Erforderlichkeit) bestimmt wird. Seitens der Stadt Bergkamen besteht also keinerlei Ermessensspielraum ob bzw. in welchem Umfang eine Leistung erbracht wird.

 

Derzeit befindet sich eine geduldete Person im Leistungsbezug der Stadt Bergkamen, der an einer mittelschweren Haemophilie A erkrankt ist (Verringerung des Blutgerinnungsfaktors, sog. "Bluterkrankheit"). Im Rahmen der Behandlung erfolgt eine Vergabe eines Medikaments, für das von der Stadt Bergkamen im laufenden Haushalts-/Budgetjahr bislang ca. 93.000 € erbracht werden mussten. Diese erheblichen Ausgaben waren bei Planung des Haushaltsansatzes nicht absehbar.

 

Das Sozialamt geht davon aus, dass bis zum Ende des Budget-/Haushaltsjahres 2006 zur Deckung der anfallenden Mehrbelastungen prognostisch ein Betrag i.H.v. insgesamt 200.000 € erforderlich sein wird. Bereits im Haushalts-/Budgetjahr 2005 wurde eine entsprechende überplanmäßige Ausgabe in dieser Höhe notwendig und durch den Rat genehmigt.

 

Für die Unterbringung (Leistungserbringung, Wohnraumversorgung, Betreuung etc.) des Personenkreises der ausländischen Flüchtlinge erfolgt durch das Land eine pauschale Schlüsselzuweisung, die zwar generell zur Deckung der Kosten der Kommunen gedacht ist, jedoch keine direkte Kostenerstattung im Einzelfall vorsieht.

 

Gem. § 82 Abs. 1 GO NRW ist eine überplanmäßige Ausgabe nur dann zulässig, wenn eine Deckung der Ausgaben im lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die Ausgaben - wie im vorliegenden Fall - erheblich sind, ist die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen.

 

Wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist, stellt dieses besondere Anforderungen an die Notwendigkeit zur Deckung einer überplanmäßigen Ausgabe. Eine Deckung ist im Budget des Sozialamtes und im Budgetbereich 2 nicht vorhanden. Diese besonderen Voraussetzungen zur Vermeidung eines Haushaltsverstoßes setzen aber voraus, dass die überplanmäßige Ausgabe in jeder Hinsicht unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Deckung gem. § 82 Abs. 1 GO NRW ist bei der Pflichtaufgabe nicht zu erfüllen.

 

Die vorangestellte Begründung der medizinischen Unabweisbarkeit bringt zum Ausdruck, dass der vorliegende Gesetzesverstoß unbeachtlich ist und akzeptiert werden muss.

 

 

Kostendarstellung:

Kosten:

 

 200.000,00

Haushaltsstelle:              4200.000.7916

 

 

 

 

Folgekosten pro Jahr:

                                                                                                                        0 ,00

 

Mittelverfügbarkeit:        

Deckungsvorschlag:

keiner

 

Anfrage Korruptionsregister gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz negativ

nicht erforderlich

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

1. Beigeordneter und Kämmerer

Mitunterzeichnung

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Vögeding

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann

Sichtvermerk StA 20

 

 

 

 

Marquardt