Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen genehmigt die Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Ausgabe ohne Deckung für den Bereich der Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG in Höhe von 200.000,00 €.
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen ist
gem. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG)
örtlicher Träger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Im Rahmen des § 4 AsylbLG werden Leistungen der Krankenhilfe an den leistungsberechtigten
Personenkreis als Pflichtaufgabe erbracht, wobei der Umfang durch die
medizinische Notwendigkeit (Erforderlichkeit) bestimmt wird. Seitens der Stadt
Bergkamen besteht also keinerlei Ermessensspielraum ob bzw. in welchem Umfang
eine Leistung erbracht wird.
Derzeit befindet sich
eine geduldete Person im Leistungsbezug der Stadt Bergkamen, der an einer
mittelschweren Haemophilie A erkrankt ist (Verringerung des
Blutgerinnungsfaktors, sog. "Bluterkrankheit"). Im Rahmen der
Behandlung erfolgt eine Vergabe eines Medikaments, für das von der Stadt
Bergkamen im laufenden Haushalts-/Budgetjahr bislang ca. 93.000 € erbracht
werden mussten. Diese erheblichen Ausgaben waren bei Planung des
Haushaltsansatzes nicht absehbar.
Das Sozialamt geht
davon aus, dass bis zum Ende des Budget-/Haushaltsjahres 2006 zur Deckung der
anfallenden Mehrbelastungen prognostisch ein Betrag i.H.v. insgesamt 200.000 €
erforderlich sein wird. Bereits im Haushalts-/Budgetjahr 2005 wurde eine
entsprechende überplanmäßige Ausgabe in dieser Höhe notwendig und durch den Rat
genehmigt.
Für die Unterbringung
(Leistungserbringung, Wohnraumversorgung, Betreuung etc.) des Personenkreises
der ausländischen Flüchtlinge erfolgt durch das Land eine pauschale
Schlüsselzuweisung, die zwar generell zur Deckung der Kosten der Kommunen
gedacht ist, jedoch keine direkte Kostenerstattung im Einzelfall vorsieht.
Gem. § 82 Abs. 1 GO NRW ist eine
überplanmäßige Ausgabe nur dann zulässig, wenn eine Deckung der Ausgaben im
lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die Ausgaben - wie im vorliegenden Fall -
erheblich sind, ist die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen.
Wenn der Haushaltsplan nicht
ausgeglichen ist, stellt dieses besondere Anforderungen an die Notwendigkeit
zur Deckung einer überplanmäßigen Ausgabe. Eine Deckung ist im Budget des
Sozialamtes und im Budgetbereich 2 nicht vorhanden. Diese besonderen
Voraussetzungen zur Vermeidung eines Haushaltsverstoßes setzen aber voraus,
dass die überplanmäßige Ausgabe in jeder Hinsicht unumgänglich ist. Die
Notwendigkeit einer Deckung gem. § 82 Abs. 1 GO NRW ist bei der Pflichtaufgabe
nicht zu erfüllen.
Die vorangestellte Begründung der
medizinischen Unabweisbarkeit bringt zum Ausdruck, dass der vorliegende
Gesetzesverstoß unbeachtlich ist und akzeptiert werden muss.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck 1. Beigeordneter und Kämmerer |
Mitunterzeichnung In Vertretung Wenske Beigeordneter |
Amtsleiter Vögeding |
Sachbearbeiter Möllmann |
Sichtvermerk StA 20 Marquardt |