Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Erschließungsanlage „Föhrenweg“ mit der katasteramtlichen Flurstücksbezeichnung Gemarkung Bergkamen, Flur 7, Flurstücke Nr. 216, 217 und 328, dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße nach §§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 Straßen- und Wegegesetz NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306) zu widmen.

 

Die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist auf dem als Anlage beigefügten Lageplan grau unterlegt dargestellt. Der Föhrenweg wird als Anliegerstraße klassifiziert.

 

Die Widmungsverfügung ist gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.