Beschluss:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt, die Erschließungsanlage „Föhrenweg“ mit der
katasteramtlichen Flurstücksbezeichnung Gemarkung Bergkamen, Flur 7, Flurstücke
Nr. 216, 217 und 328, dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße
(Anliegerstraße nach §§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 Straßen- und Wegegesetz NRW) gem. § 6
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW 1995 S.
1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel
182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306) zu widmen.
Die dem
öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist auf dem als Anlage
beigefügten Lageplan grau unterlegt dargestellt. Der Föhrenweg wird als
Anliegerstraße klassifiziert.
Die
Widmungsverfügung ist gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt
zu machen.