Beschluss:
Der Vorsitzende
verpflichtet die Beisitzer des Wahlausschusses auf eine unparteiische
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.