Beschluss: Kenntnisnahme

Herr Risse, Fachbereich Arbeit und Soziales des Kreises Unna, berichtet über die Novellierung des Pflegeversicherungsgesetzes und dessen zukünftige Auswirkungen. Demnach sind zum einen strukturelle als auch leistungsrechtliche Änderungen zu erwarten. Die Reform soll den Grundsatz “ambulant vor stationär” stärken, die Rehabilitations- und Präventionsanstrengungen der Pflegebedürftigen unterstützen sowie die Leistungen individuell auf die Bedürfnisse der Menschen ausrichten. Des Weiteren soll der besondere Hilfe- und Betreuungsbedarf der Demenzkranken künftig besser berücksichtigt werden.

 

Zwecks Sicherstellung der pflegerischen Versorgung werden die Pflegekassen verpflichtet, auf eine Verbesserung der regionalen und kommunalen Versorgungsstrukturen für pflegebedürftige Menschen hinzuwirken mit der Zielsetzung einer Vernetzung der auf kommunaler Ebene vorhandenen Versorgungsangebote. Um die wohnortnahen Angebote für Pflegebedürftige besser aufeinander abzustimmen und zu vernetzen sowie aus einer Hand anzubieten, werden quartiersbezogene Pflegestützpunkte gebildet.

 

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohnreinrichtungen sollen die dort erbrachten Betreuungsleistungen flexibler als bisher in Anspruch nehmen und diese Leistungen allein oder mit anderen Pflegebedürftigen gemeinsam abrufen können.

 

Damit ambulante Pflege künftig individueller und bedarfsgerechter erbracht werden kann, sollen die Pflegekassen leichter Verträge mit Einzelpflegekräften unterschiedlicher Qualifikation schließen können.