Beschluss: Kenntnisnahme

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Tagesordnungspunkt 2:

 

Ergänzende Finanzierung stationärer Pflege durch Pflegewohngeld, Leistungen nach dem "Grundsicherungsgesetz" (GSiG) und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

 - mündl. Bericht durch Frau Cramer, Kreis Unna, Fachbereich "Arbeit und Soziales"

- Drucksache Nr.  8/1884-00 -

 

Frau Cramer erläutert die verschiedenen Hilfearten zur Pflege in Einrichtungen wie folgt:

 

a)                 Leistungen nach dem „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (GSiG) in Einrichtungen

 

Vg. Ansprüche, so Frau Cramer, sind vorrangig zu Leistungen nach dem BSHG zu prüfen. Leistungsberechtigt sind über 65jährige Personen oder jüngere, voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Leistung besteht aus dem maßgeblichen Regelsatz gemäß Bundessozialhilfegesetz zzgl. eines monatlichen 15%igen Mehrbedarfes gemessen am Regelsatz eines Haushaltsvorstandes. Entsprechend kann ein 20%iger Mehrbedarf für Schwerbehinderte in gleicher Weise ermittelt und bewilligt werden, sofern eine 100%ige Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“ oder „H“ vorliegt.

 

Anhand einer Beispielberechnung wird Letzteres erläutert. Träger der Grundsicherung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Eine Unterhaltspflicht für Angehörige besteht erst bei einem Jahresnettoeinkommen von über 100.000 €.

 

  

b)                 Pflegewohngeld

 

Das Pflegewohngeld ist ein sog. bewohnerorientierter Investitionskostenzuschuss für Dauerpflegeeinrichtungen. Es wird einkommensabhängig bewilligt und ist ebenso abhängig vom Investitionskostenanteil im Pflegesatz. Ein Vermögensfreibetrag von 10.000 € pro Hilfeempfänger ist geschützt. Die Leistung wird für den Heimbewohner von der Einrichtung beantragt und durch das Heim nach Bewilligung ausgezahlt oder verrechnet. Träger der Leistung sind ebenfalls die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

 

c)                 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gemäß Bundessozialhilfegesetz

 

Diese Leistung ist ähnlich wie Leistung des Grundsicherungsgesetzes einkommens- und vermögensabhängig. Vorrangige Ansprüche wie z. B. Pflege-  oder Wohnrechte, Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen, Pflegewohngeld und Leistungen der Pflegekasse sind zu berücksichtigen. Das Schonvermögen des Hilfeempfängers beläuft sich auf 2.301 €. Sämtliche Kinder des Pflegebedürftigen werden nach Antragstellung bezüglich ihrer Unterhaltsfähigkeit geprüft. Ehegatten außerhalb von Einrichtungen werden in gleicher Weise geprüft, leisten allerdings keinen Unterhalt sondern sog. Kostenbeiträge. Auch hier erläutert Frau Cramer die Berechnung anhand eines Beispieles.

 

 

Abschließend erläutert der Beig. Wenske, dass trotz vorhandener Leistungen nach dem Grundsicherungs-, Pflegeversicherungsgesetz und der Pflegewohngeldverordnung ca. 80 % aller Heimbewohner/innen auf ergänzende Leistungen nach dem BSHG zur Deckung der Pflegekosten angewiesen sind.

 

Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden analog der Hilfe zur Pflege i. E. gemäß BSHG ermittelt.

 

Abstimmungsergebnis:            Kenntnisnahme