Beschluss: Mit Stimmenmehrheit zugestimmt

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 2

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bergkamen folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 24. Änderungssatzung vom ………. zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 18.12.1991, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist.

 


DIE LINKE.-Fraktionsvorsitzender Schröder spricht die vom Land NRW im Jahr 2021 aufgehobene allgemeine Sargpflicht an. Er fragt nach, ob dies auch bereits Anwendung in Bergkamen findet und ob hierdurch auch eine Ersparnis der Gebühren möglich sei.

Bürgermeister Schäfer sichert die Antwort im Protokoll zu.

 

Antwort der Verwaltung:

 

Sarglose Bestattungen sind auf dem Parkfriedhof in Bergkamen auf Antrag möglich. § 8 der Friedhofssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016 enthält folgende Regelungen:

 

„Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.“

 

Bis heute wurden keine Anträge auf sarglose Bestattungen bzw. Tuchbestattungen gestellt.

 

Eine sarglose Bestattung begründet keine Verringerung der Bestattungsgebühr. Die Bestattungsgebühr wird erhoben für das Öffnen der Grabstelle, die Sicherung der geöffneten Grabstelle mit einem Grabverbau, die Auskleidung der Grabstelle mit Rasengrabmatten und nach der Einbringung des Toten die Entfernung der Matten, des Verbaus und das Schließen der Grabstelle. Diese Arbeitsschritte sind unabhängig davon, ob der Verstorbene in einem Tuch oder einem Sarg in die Grabstelle verbracht wurde.