Ausschussmitglied Hindemitt erfragt den aktuellen Sachstand zum Thema des Eichenprozessionsspinners. Der stellvertretende Betriebsleiter des EBB Herr Polplatz teilt mit, dass es erst der Beginn der Eichenprozessionsspinnersaison ist und bisher zwei Altnester entfernt worden sind. In den Vorjahren mussten, aufgrund der höheren Befallmenge (besonders Parkfriedhof mit erhöhtem Eichenbestand), vermehrt externe Dienstleister eingesetzt werden. Der Baubetriebshof wird in der kommenden Saison drei eigene Kolonnen mit jeweils zwei Mitarbeitern haben, um diese Aufgabe selbst zu erledigen. Um entsprechende Arbeitshöhen zu erreichen muss notwendiges Equipment extern angemietet werden.

 

 

 

Der Betriebsleiter des SEB Herr Ulrich teilt den aktuellen Sachstand zu der wegweisenden Entscheidung des OVG Münster und den Folgen für die Gebührenkalkulationen im Abwasserbereich mit. Dabei gibt Herr Ulrich zu bedenken, dass die Urteilsbegründung noch aussteht und hier nur ungerne auf Presseartikel reagiert wird. Auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung ist laut der Pressemitteilung des OVG NRW vom 17.05.2022 jedenfalls der gleichzeitige Ansatz einer kalkulatorischen Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes sowie zugleich und zusätzlich einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens (wie z.B. öffentlichen Abwasserkanälen) mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) unzulässig, weil sich dadurch ein doppelter Inflationsausgleich ergibt. Bei der kalkulatorischen Verzinsung akzeptiert das OVG NRW die Berechnung eines Durchschnittzinssatzes auf der Grundlage des Anschaffungs-/ Herstellungswertes über einen Zeitraum von 50 Jahren nicht mehr. Das OVG NRW sieht es nur noch als angemessen an, bei einer einheitlichen Verzinsung (einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital) des 10-jährigen Durchschnitts der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten anzusetzen. Das OVG NRW hat außerdem mit dem Urteil entschieden, dass die Zubilligung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 0,5 % ohne Sicherheits- bzw. Pufferzuschlag zu erfolgen hat.

 

Herr Ulrich führt weiter aus, dass mit diesen „Vorgaben“ viele Kommunen in der Vergangenheit gearbeitet haben. Durch die Senkung des Durchschnitts der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten auf 10 Jahre sinkt damit der kalkulatorische Durchschnittszinssatz auf 0,46%. In den letzten Jahren hat die Stadt Bergkamen den kalkulatorischen Zinssatz kontinuierlich gesenkt (2021: 4,90% und für 2022: 4,50%). Dieser Zinssatzsprung würde beim SEB zu fehlenden Einnahmen von bis zu 3 Mio. € und entsprechend zu einer geringeren Ergebnisabführung an die Stadt führen.

 

Die Stadt Bergkamen selbst hätte dadurch eine Finanzierungslücke, die es neben den weiteren Negativfaktoren der steigenden Baukosten und Energiekosten, steigender Inflation und der negativen Gewerbesteuerentwicklung, auszugleichen gilt. In den kommenden Monaten wird das Urteil und die Urteilsbegründung, sowie die Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes und der Gemeindeprüfungsanstalt NRW analysiert und entsprechend in die Gebührenkalkulation 2023 eingearbeitet.

 

Außerdem berichtet der Kämmerer Herr Ulrich, dass es in dem Zeitraum 2015-2022 in Bergkamen zwei Klagen für zwei Objekte von einem Bürger für die Gebührensatzung und sieben Wiedersprüche im Gesamtwert von ca. 90 T€ gibt.

 

Ausschussmitglied Engelhardt erläutert, dass der Bund für Steuerzahler und die Verbraucherzentralen empfohlen haben gegen die Grundbesitzbescheide vorausschauend Widerspruch einzulegen. Herr Engelhardt weist außerdem daraufhin, dass seines Wissens nach einige Hausbesitzer der Stadt Bergkamen gegen die Grundbesitzbescheide Widerspruch eingelegt haben. Der erste Gebührenbescheid war aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung für ungültig erklärt worden. Es folgte daraufhin der korrigierte Gebührenbescheid. Es war den Hausbesitzern nicht bekannt, dass der Widerspruch gegen den ersten Gebührenbescheid nicht gültig war. Erst als die Frist für eine erneute Einlegung von Widersprüchen verstrichen war, bekamen die Hausbesitzer die Ablehnung des Widerspruchs. Der Widerspruch sei nicht zulässig, da man sich auf einen nicht rechtsfähigen Bescheid beruft. Ausschussmitglied Engelhardt behauptet, dass es sich hier um einen bewusste Maßnahme der Stadt Bergkamen handelt, um viele Widersprüche von Bergkamener Bürgern zu vermeiden.

 

Der Kämmerer Herr Ulrich stellt klar, dass der Gebührenbescheid mit der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung sich auf das Jahr 2021 bezieht und nicht auf das aktuelle Jahr 2022. Aufgrund dieses Fehlers durch eine externe Druckerei im Jahr 2021 ist die Stadt Bergkamen rechtmäßig mit diesem Sachverhalt umgegangen. Im Jahr 2022 gab es keine technischen bzw. verwaltungstechnischen Probleme und es gab auch Einsprüche gegen die Grundbesitzbescheide von Bergkamener Bürgern, die aber aus formalen Gründen unzulässig waren. Es gibt formale (Verfahrensvorschriften) und zeitliche Aspekte in den Gesetzen an die sich jegliche Parteien zu halten haben. So genügt Beispielhaft eine E-Mail mit einem Satz, ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, nicht den Erfordernissen eines Widerspruchs.

 

 

 

 Herr Polplatz bezieht sich in seiner Mitteilung auf die Betriebsausschusssitzung vom 23.06.2021, wo die CDU-Fraktion den Aspekt der Onlinesperrmüllbeantragung angesprochen hatte. Während der Coronaphase und der Schließung von öffentlichen Gebäuden wurden diverse Hilfskonstruktionen gewählt, um die Sperrmüllbeantragung und Abholung zu gewährleisten. Für die Onlinesperrmüllbeantragung konnte der EBB nun drei Varianten prüfen, wovon eine Variante sehr vielversprechend erscheint. Des Weiteren wird sich der EBB auf der Messe IFAT (Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft) 2022 in München über dieses Thema weiter informieren. Zum Ende des Jahres ist eine Ausschreibung für ein geeignetes Programm geplant. Im nächsten Jahr ist dann nach Einpreisung in das Gebührenmodell und Etatisierung im Wirtschaftsplan eine Einführung möglich.

 

 

 

Hinweis der Verwaltung

Der Münzautomat am WC des Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) wurde in der Vergangenheit mehrfach repariert (Vandalismusschäden) und ist nun irreparabel beschädigt. Bei dem Münzautomatenersatz handelt es sich um eine Sonderanfertigung, sodass mit einem Einbau frühestens Mitte Juni diesen Jahres zu rechnen ist.