Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, den in der Anlage rot schraffiert dargestellten Teil der Straße "Schenkstraße" dem öffentlichen Verkehr als Anliegerstraße (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022), zu widmen.

 

Um die formalen Voraussetzungen des Straßen- und Wegegesetzes zu erfüllen, sind die Flurstücke der Straße "Schenkstraße" Gemarkung Overberge, Flur 5, Flurstücke 138, 302, 304, 313, 413, 418, 419, 444, zu widmen. Die zu widmende Straßenfläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt.

 

Die Widmungsverfügung ist gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.